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Entschließung MSC.386(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)
Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. November 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (" Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an diese, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen des Übereinkommens und anderer einschlägiger bindender IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen;
unter Hinweis auf Entschließung MSC. 385(94), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, ( Polar Code) hinsichtlich seiner auf Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat;
ebenso unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner siebenundsechzigsten Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung im Hinblick auf ihre Annahme auf seiner achtundsechzigsten Tagung genehmigt hat und dass er auch die Annahme der auf die Umweltschutzaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes prüfen wird;
ferner unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Anwendung der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben;
nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Nach Kapitel XIII wird folgendes neue Kapitel XIV angefügt:
"Kapitel XIV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Regel 1 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit Entschließung MSC.385(94) sowie mit der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt1 angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung und den Teilen I-a und II-a sowie den Teilen I-B und II-B besteht, und der geändert werden kann, sofern
(Stand: 29.08.2018)
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