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Regelwerk

Entschließung MSC.386(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. II Nr 26 vom 27.12.2016 S. 1408)



Siehe 28. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. November 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (" Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an diese, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen des Übereinkommens und anderer einschlägiger bindender IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen;

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 385(94), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, ( Polar Code) hinsichtlich seiner auf Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat;

ebenso unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner siebenundsechzigsten Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung im Hinblick auf ihre Annahme auf seiner achtundsechzigsten Tagung genehmigt hat und dass er auch die Annahme der auf die Umweltschutzaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes prüfen wird;

ferner unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens, um die Anwendung der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben;

nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Nach Kapitel XIII wird folgendes neue Kapitel XIV angefügt:

"Kapitel XIV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Regel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit Entschließung MSC.385(94) sowie mit der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt1 angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung und den Teilen I-a und II-a sowie den Teilen I-B und II-B besteht, und der geändert werden kann, sofern

  1. Änderungen der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils I-a des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
  2. Änderungen des Teils I-B des Polar Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.

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