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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Polar Code - Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Vom 26. November 2015
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2015 S. 843)


Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1562) Interpr.1562

Der Schiffssicherheitsausschuss hat den Polar Code am 21. November 2014 mit Entschließung MSC. 385(94) angenommen.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat den Polar Code am 15. Mai 2015 mit Entschließung MEPC. 264(68) angenommen.

. Entschließung MSC.385(94)
Polar Code - Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

(angenommen am 21. November 2014)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, ein verbindliches Regelwerk für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, bereitzustellen, da solche Gewässer zusätzliche Anforderungen an Schiffe, ihre Systeme und ihren Betrieb stellen, die über die bestehenden Anforderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 ( SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung ("das Übereinkommen") und sonstiger einschlägiger bindender IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen,

in Kenntnis von Entschließung MSC.386(94), mit welcher er selbst unter anderem das neue Kapitel XIV des Übereinkommens angenommen hat,

des Weiteren in der Erkenntnis, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt die Einleitung des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), soweit sie Umweltschutzaspekte betrifft, sowie dessen Teile II-A und II-B auf seiner siebenundsechzigsten Sitzung mit der Absicht einer Annahme auf seiner

achtundsechzigsten Sitzung genehmigt hat und auch einschlägige Änderungen am Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 veränderten Fassung für eine Annahme erwogen hat,s

nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfes für den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren,

  1. nimmt die auf Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung und die vollständigen Teile I-a und I-B des Polar Codes, dessen Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist, an;
  2. stimmt darin überein, dass Änderungen der Einleitung des Polar Codes, die sowohl Sicherheits- als auch Umweltschutzaspekte behandeln, in Absprache mit dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommen werden müssen;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Polar Code am 1. Januar 2017 mit dem Inkrafttreten des neuen Kapitels XIV des Übereinkommens wirksam werden wird;
  4. fordert die Vertragsregierungen außerdem auf, eine freiwillige Anwendung des Polar Codes auch auf Schiffe, die nicht dem Polar Code unterliegen, aber in Polargewässern verkehren, zu erwägen, soweit dies durchführbar ist.
  5. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens zum Zweck der Erfüllung des Artikels VIII, Buchstabe (b), Ziffer (v) des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen Polar Codes zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär der Organisation ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens sind, Abschriften der hier vorliegenden Entschließung und des in der Anlage enthaltenen Wortlauts des Codes zu übermitteln;
  7. ersucht den Generalsekretär des Weiteren, nach der Annahme der auf Umweltschutzaspekte gerichteten Bestimmungen durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt einen konsolidierten Wortlaut des Polar Codes zu erstellen.

. Entschließung MEPC.264(68)
Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

(angenommen am 15. Mai 2015)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die diesem durch internationale Übereinkommen für die Verhütung und Überwachung von Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen wurden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, ein verbindliches Regelwerk für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, bereitzustellen, da solche Gewässer zusätzliche Anforderungen an den Schutz der Meeresumwelt stellen, die über die bestehenden Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der zuletzt geänderten Fassung seiner durch das dazugehörige ( MARPOL)- Protokoll von 1997 veränderten Fassung und sonstiger einschlägiger verbindlicher IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen,

in Kenntnis von Entschließung MEPC.265(68), mit welcher er selbst unter anderem Änderungen der MARPOL- Anlagen I, II, IV

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