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Teil B
Empfohlene Anleitungen bezüglich der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und seiner Anlage

Einleitung

1 Dieser Teil des STCW-Codes enthält empfehlende Anleitungen, die dazu dienen sollen, Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sowie allen, die daran beteiligt sind, die im Übereinkommen dargestellten Maßnahmen umzusetzen, anzuwenden oder durchzusetzen, um so dem Übereinkommen in einheitlicher Art und Weise voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen.

2 Die hier angeregten Maßnahmen sind nicht verbindlich vorgeschrieben, und die angeführten Beispiele sollen lediglich illustrieren, wie bestimmte Vorschriften des Übereinkommens erfüllt werden können. Allerdings stellen diese Empfehlungen im allgemeinen eine einheitliche Herangehensweise an die behandelten Sachverhalte dar, wie sie sich nach Erörterungen innerhalb der IMO ergeben hat, wozu in geeigneten Fällen auch Beratungen mit der Internationalen Arbeitsorganisation, der Internationalen Fernmeldeunion und der Weltgesundheitsorganisation gehört haben.

3 Werden die in diesem Teil des Codes enthaltenen Empfehlungen beachtet, so wird dadurch die Organisation in ihrem Bemühen unterstützt, zu erreichen, dass Besatzungen aller Volkszugehörigkeiten und Schiffe unter allen Flaggen die höchstmöglichen Befähigungsnormen einhalten, die praktisch zu verwirklichen sind.

4 In diesem Teil des Codes werden Anleitungen hinsichtlich bestimmter Artikel des Übereinkommens gegeben, jedoch zusätzlich auch Anleitungen zu bestimmten Regelungen in seiner Anlage. Die Nummerierung der Abschnitte dieses Teils stimmt deshalb mit der Nummerierung der Artikel und Regeln des Übereinkommens überein. Wie in Teil A kann der Wortlaut jedes Abschnitts in nummerierte Teile und Absätze unterteilt werden; diese Nummerierung gilt jedoch einzig und allein für den Wortlaut des betreffenden Abschnitts.

Anleitungen zu einzelnen Bestimmungen der Artikel

Abschnitt B-I Anleitungen zu den allgemeinen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen

(- bleibt frei -)

Abschnitt B-II Anleitungen zu Begriffsbestimmungen und weiteren Klarstellungen

1 Die in Artikel II des Übereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die in Regel I/1 seiner Anlage enthaltenen Begriffsbestimmungen und weiteren Klarstellungen finden in gleicher Weise auf die in den Teilen a und B dieses Codes verwandten Begriffe Anwendung. Ergänzende Begriffsbestimmungen, die nur auf diesen Code Anwendung finden, sind in Abschnitt A-I/1 enthalten.

2 Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Zeugnis", die sich in Artikel II Buchstabe c findet, lässt drei Möglichkeiten zu:

  1. Die Verwaltung kann das Zeugnis selbst erteilen;
  2. die Verwaltung kann das Zeugnis durch einen Dritten nach dessen Bevollmächtigung ausstellen lassen; oder
  3. die Verwaltung kann ein von einer anderen Vertragspartei erteiltes Zeugnis anerkennen;

die Einzelheiten sind in Regel I/10 festgelegt.

Abschnitt B-III Anleitungen zur Anwendung des Übereinkommens

1 Während nach der Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Fischereifahrzeug" in Artikel II Absatz h Fahrzeuge vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, die für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet werden, können Fahrzeuge, die nicht im Tätigkeitsbereich Fischfang selbst eingesetzt sind, diesen Ausschluss nicht für sich in Anspruch nehmen.

2 Alle Schiffe einfacher Bauart aus Holz, einschließlich Dschunken, sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.

Abschnitt B-IV Anleitungen zur Übermittlung von Angaben

1 Die Verwendung des Wortes "beziehungsweise" in Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b ist so zu verstehen, dass folgende zwei Möglichkeiten in Betracht kommen:

  1. die Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei erteilten Zeugnisses und
  2. die Erteilung eines eigenen Zeugnisses durch die Verwaltung auf der Grundlage der Anerkennung eines von einer anderen Verwaltung erteilten Zeugnisses.

Abschnitt B-V Anleitungen zu sonstigen Verträgen und deren Auslegung

Das Wort "Vorkehrungen" in Artikel V Absatz 1 ist so zu verstehen, dass bereits früher zwischen zwei oder mehr Staaten geschaffene Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen mit eingeschlossen sind.

Abschnitt B-VI Anleitungen zu Zeugnissen

Siehe hierzu die Anleitungen in den Abschnitten B-I/2 und B- II.

Zur Unterrichtung von Unternehmen, die Schiffe unter der Flagge der Verwaltung betreiben, sollen eine Grundsatzerklärung und eine kurze Darstellung der einzuhaltenden Verfahren veröffentlicht werden.

Abschnitt B-VII Anleitungen zu den Übergangsbestimmungen

Ein Zeugnis, das für die Ausübung des Dienstes in einer einzigen bestimmten Funktion erteilt worden ist und das zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Vertragspartei als ausreichender Nachweis für die Befähigung für die Ausübung des Dienstes in einer anderen Funktion anerkannt wird - zum Beispiel ein Zeugnis als Zweiter nautischer Offizier, das für die Ausübung des Dienstes als Kapitän anerkannt wird - soll nach Artikel VII weiterhin für die Ausübung dieses Dienstes anerkannt werden. Diese Anerkennung bezieht sich ebenfalls auf Zeugnisse, die nach Artikel VII Absatz 2 erteilt worden sind.

Abschnitt B-VIII Anleitungen zu den Ausnahmegenehmigungen

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(Stand: 24.05.2022)

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