Regelwerk, Gefahrgut

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Ausgabe 2006
(VkBl. 2006 S. 844, ber. 12.02.2008 S. 90)



Zur aktuellen Fassung

Präambel

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr wird durch Vorschriften geregelt, damit Verletzungen von Personen oder Schäden am Schiff und seiner Ladung so weit wie möglich verhindert werden. Die Beförderung von Meeresschadstoffen wird vor allem deshalb durch Vorschriften geregelt, um Schäden von der Meeresumwelt abzuwenden. Zielsetzung des IMDG-Codes ist es, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erhöhen und dabei gleichzeitig den freien ungehinderten Transport dieser Güter zu erleichtern.
  2. Im Laufe der vergangenen Jahre haben viele Schifffahrtsländer Maßnahmen zur Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr ergriffen. Die verschiedenen Regelwerke, gesetzlichen Vorschriften und Verfahrensweisen in der Praxis wichen jedoch in ihrem Aufbau und insbesondere bei der Bezeichnung und Kennzeichnung dieser Güter voneinander ab. Sowohl die verwendete Terminologie als auch die Vorschriften für Verpackung und Stauung waren von Land zu Land unterschiedlich, was zu Schwierigkeiten für alle führte, die direkt oder indirekt mit der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr zu tun hatten.
  3. Die Internationale Schiffssicherheitskonferenz von 1929 (SOLAS) erkannte die Notwendigkeit einer internationalen Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und empfahl daher für diesen Bereich, Vorschriften mit internationaler Geltung in Kraft zusetzen. Die Einstufung gefährlicher Güter in Klassen und einige allgemeine Vorschriften für ihre Beförderung an Bord von Schiffen wurden von der SOLAS-Konferenz 1948 beschlossen. Außerdem wurden auf dieser Konferenz weitergehende Untersuchungen mit dem Ziel der Entwicklung internationaler Regelungen empfohlen.
  4. Inzwischen hatte der Wirtscharts- und Sozialrat der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Sachverständigenausschuss) eingesetzt, der sich eingehend mit den internationalen Aspekten der Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern beschäftigte. Dieser Ausschuss stellte 1956 einen Bericht fertig, der sich mit der Klassifizierung, listenmäßigen Erfassung und Kennzeichnung von gefährlichen Gütern sowie mit den für diese Güter erforderlichen Beförderungspapieren befasste. Dieser Bericht stellte mit seinen späteren Änderungen einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen die bestehenden Regeln harmonisiert und weiterentwickelt werden konnten. Das oberste Ziel war die weltweite Vereinheitlichung der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sowie auch mit anderen Verkehrsträgern.
  5. Um der Notwendigkeit der Schaffung internationaler Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen zu entsprechen, unternahm die Schiffssicherheitskonferenz von 1960 außer der Festlegung eines allgemeinen Vorschriftenrahmens im Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens einen weiteren Schritt, und forderte die internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf (Empfehlung 56), eine Untersuchung durchzuführen, die zum Ziel hatte, einen international einheitlichen Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr auszuarbeiten. Diese Untersuchung wurde in Zusammenarbeit mit dem UN-Sachverständigenausschuss durchgeführt und sollte die Praxis und Verfahrensweisen, wie sie in der Seeschifffahrt üblich sind, berücksichtigen. Des weiteren empfahl die Konferenz den Regierungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1960 die Annahme des von der IMO erarbeiteten einheitlichen Codes.
  6. Zur Umsetzung der Empfehlung 56 setzte der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO eine Arbeitsgruppe ein, die sich aus Vertretern derjenigen Länder zusammensetzte, die über weitreichende Erfahrungen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen verfügten. Die ersten Entwürfe für jede einzelne Klasse von Stoffen und Gegenständen wurden von der Arbeitsgruppe sehr sorgfältig geprüft, wobei Praxis und Verfahrensweisen einer Reihe von Schifffahrtsländern durchweg berücksichtigt wurden, um eine möglichst weitgehende Annahme des Codes zu erreichen. Dieser neue International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) wurde vom Schiffssicherheitsausschuss gebilligt und 1965 von der Versammlung der IMO den Regierungen zur Annahme empfohlen.
  7. Auf einer weiteren SOLAS-Konferenz, die 1974 stattfand, wurde Kapitel VII des Übereinkommens im wesentlichen unverändert gelassen. Danach traten vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) beschlossene überarbeitete Fassungen des Kapitels VII und Änderungen zu diesem Kapitel 1986, 1992, 1994, 1996, 2001 und 2004 in Kraft. Zwar wurde in einer Fußnote zur Regel 1 des Kapitels VII auf den IMDG-Code verwiesen, jedoch hatte dieser selbst bis zum 31. Dezember 2003 nur Empfehlungscharakter.
  8. Alle Stoffe und Gegenstände, die nach Klassen auf einer Reihe von jeweils einzelnen Stoffseiten aufgeführt sind, und alle vom UN-Sachverständigenausschuss erarbeiteten ergänzenden Empfehlungen wurden vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) und seinen nachgeordneten Stellen hinsichtlich der Aufnahme in den IMDG-Code mit den für den Seetransport erforderlichen Modifikationen regelmäßig überprüft. Fragen bezüglich des Ausschlusses von Gütern, die nicht mit Seeschiffen befördert werden, der Aufnahme weiterer Güter oder der Übernahme von Gütern in eine andere Klasse, soweit erforderlich, sowie hinsichtlich der Vorschriften über geeignete Verpackungen, über Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung, Dokumentation und Beförderung in ortsbeweglichen Tanks wurden in ständiger Zusammenarbeit mit dem UN-Sachverständigenausschuss behandelt.
  9. Auf der internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung wurde die Notwendigkeit der Erhaltung der Meeresumwelt erkannt. Es wurde ferner erkannt, dass die fahrlässige oder unbeabsichtigte oder durch einen Unfall verursachte Freisetzung von Meeresschadstoffen, die in verpackter Form im Seeverkehr befördert werden, auf ein Mindestmaß verringert werden muss. Aufgrund dieser Erkenntnis wurden auf der Konferenz Vorschriften erarbeitet und beschlossen. Diese sind in der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) enthalten. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) fasste 1985 den Beschluss, die Anlage III durch den IMDG-Code umzusetzen. Dieser Beschluss wurde 1985 auch vom MSC gebilligt. Die vom MEPC und vom MSC beschlossenen Änderungen zur Anlage III von MARPOL 73/78 traten 1994, 1996 und 2002 in Kraft.
  10. Der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen hat bis zum heutigen Tage regelmäßig Sitzungen abgehalten, und seine veröffentlichten "Recommendations an the Transport of Dangerous Goods" ("Orange Bock") werden alle zwei Jahre aktualisiert. Im Dezember 1996 wurden die Empfehlungen erstmals in der umstrukturierten Fassung als "Model Regulations" der Vereinten Nationen veröffentlicht. 1996 beschloss der Schiffssicherheitsausschuss die Umstrukturierung des IMDG-Codes zur Angleichung an das Format der "Model Regulations" der Vereinten Nationen. Die Übereinstimmung des Formats der "Model Regulations" der Vereinten Nationen, des IMDG-Codes und anderer Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter soll die Benutzerfreundlichkeit, die Einhaltung der Regelungen und die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter erhöhen.
  11. Der IMDG-Code in der umstrukturierten Fassung legt die wesentlichen Grundsätze fest. Ausführliche Empfehlungen für einzelne Stoffe und Gegenstände sowie für die zweckmäßige Handhabung in der Praxis sind in einer "Gefahrgutliste" enthalten. Diese Liste ist bei der Suche nach wichtigen Informationen zur Beförderung aller Stoffe und Gegenstände heranzuziehen.
  12. Der MSC hat auf seiner 75. Sitzung im Mai 2002 seinen früher gefassten Beschluss bestätigt, den IMDG-Code mit der Ausgabe des 31. Amendments völkerrechtlich verbindlich zu machen. Diese zweite Überarbeitung des IMDG-Codes in der umstrukturierten Fassung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und wurde ohne Übergangszeitraum verbindlich. Die Regierungen können dieses Amendment jedoch auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem 1. Januar 2003 anwenden. Gemäß der von MSG angenommenen Entschließung MSC. 123 (75) mit den entsprechenden Änderungen der Kapitel VI und VII des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der geltenden Fassung wird auf den geänderten Status des IMDG-Codes hingewiesen.
  13. a. Der MSC hat auf seiner 78. Tagung im Mai 2004 das 32. Amendment des verbindlichen IMDG-Codes verabschiedet, das am 1. Januar 2006 ohne Übergangszeitraum in Kraft tritt. Nach Entschließung MSC.157(78) werden die Regierungen jedoch dazu ermutigt, dieses Amendment auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden.
  14. b. Der MSC hat auf seiner 81. Tagung im Mai 2006 das 33. Amendment des verbindlichen IMDG-Codes verabschiedet, das am 1. Januar 2008 ohne Übergangszeitraum in Kraft tritt. Nach Entschließung MSC.205(81) werden die Regierungen jedoch dazu ermutigt, dieses Amendment auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.
  15. Um den IMDG-Code unter den betrieblichen Gesichtspunkten des Seetransports auf dem neuesten Stand zu halten, ist es erforderlich, dass der MSC weiterhin die technologischen Entwicklungen berücksichtigt. Dies gilt auch für die vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen festgelegten Änderungen der Klassifizierung unter chemischen Gesichtspunkten und die damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften für den Versand, die in erster Linie den Hersteller oder Vertreiber/Versender betreffen. Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen der "Model Regulations" der Vereinten Nationen weiterhin im Zweijahresrhythmus festgelegt werden. Diese bilden dann die Grundlage für die meisten Änderungen zum Zwecke der Aktualisierung des IMDG-Codes, die in Zukunft ebenfalls im Abstand von zwei Jahren durchgeführt wird.
  16. Der MSC wird auch die Auswirkungen in Betracht ziehen, die sich aus der Aufstellung allgemeiner Kriterien für die Klassifizierung von Chemikalien für sämtliche Verwendungszwecke des Menschen durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) auf der Grundlage eines "Global Harmonization System (GHS)" in Zukunft für den Transport - und insbesondere für den Seetransport - ergeben.
  17. Es wird auf das Rundschreiben FAL.6/Circ.4, eine Liste der vorhandenen Veröffentlichungen zu Bereichen und Themen, die sich auf Angelegenheiten der Schnittstelle Schiff/Hafen beziehen, hingewiesen.
  18. Hinweise über Unfallmaßnahmen und über erste Maßnahmen bei Vergiftungen durch Chemikalien und deren Diagnose, die in Verbindung mit dem IMDG-Code verwendet werden können, werden mit dem "EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" (siehe MSC/Circ. 1025 und MSC/Circ/1025/Add. 1) bzw. dem "Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" (siehe MSC/Circ.857 und DSC 3/157Add. 2) getrennt veröffentlicht.
  19. Darüber hinaus müssen Seeschiffe, die INF-Ladungen, wie in VII/14.2 definiert, befördern, nach Maßgabe des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens den Vorschriften des Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) entsprechen.

Teil 1 Allgemeine Vorschriften,
Begriffsbestimmungen und Schulungen

Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften

1.1.0 Einleitende Bemerkung

Bemerkung

Zur Kenntnis genommen werden sollte, dass es andere internationale und nationale Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger gibt und dass möglicherweise alle oder ein Teil der Vorschriften dieses Codes durch diese Regelungen anerkannt werden. Außerdem sollten Hafenbehörden und sonstige Stellen und Organisationen den Code anerkennen und ihn als Grundlage für ihre Lagerangs- und Umschlagvorschriften innerhalb der Lade- und Löschbereiche nutzen.

1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes

1.1.1.1 Die Vorschriften dieses Codes sind anzuwenden auf alle Schiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und die gefährliche Güter gemäß Begriffsbestimmung nach Kapitel VII Teil a Regel 1 dieses Übereinkommens befördern.

1.1.1.2 Die Vorschriften der Regel II-2/19 finden Anwendung auf Fahrgastschiffe und auf Frachtschiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut werden.

Die Vorschriften der Regel II-2/54 von SOLAS 1974 in der mit Entschließung MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63) und MSC.57(67) jeweils geänderten Fassung (siehe II-2/1.2) finden Anwendung auf

  1. Fahrgastschiffe, die an oder nach dem 1. September 1984, jedoch vor dem 1. Juli 2002, oder
  2. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 RT oder darüber, die an oder nach dem 1. September 1984, jedoch vor dem 1. Juli 2002, oder
  3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, die an oder nach dem 1. Februar 1992, jedoch vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden.

Den Vertragsregierungen wird empfohlen, dass sie die Anwendung dieser Vorschriften soweit wie möglich auf Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, die an oder nach dem 1. September 1984 und vor dem 1. Februar 1992 gebaut wurden, ausdehnen.

1.1.1.3 Alle Schiffe, ungeachtet des Typs und der Größe, die Stoffe und Gegenstände befördern, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, unterliegen den Vorschriften dieses Codes.

1.1.1.4 In einigen Teilen dieses Codes wird eine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben. Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Maßnahme wird allerdings nicht ausdrücklich einer bestimmten Person übertragen. Hinsichtlich dieser Zuständigkeit kann es in den Rechtsvorschriften verschiedener Länder und den internationalen Übereinkommen, denen diese Länder beigetreten sind, von Land zu Land Unterschiede geben. Im Sinne dieses Codes ist es nicht erforderlich, diese Zuständigkeit festzulegen, sondern nur die Maßnahme selbst. Es bleibt das Vorrecht jedes Landes, die Zuständigkeit festzulegen.

1.1.1.5 Dieser Code gilt zwar nach Kapitel VII von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung als eine rechtlich verbindliche Vorschrift, doch behalten die folgenden Bestimmungen des Codes Empfehlungscharakter:

  1. Kapitel 1.3 (Schulung),
  2. Kapitel 1.4 (Vorschriften für die Sicherung) mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.4.1.1, der rechtlich verbindlich ist.
  3. Kapitel 2.1 Abschnitt 2.1.0 (Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Einleitende Bemerkungen),
  4. Kapitel 2.3 Abschnitt 2.3.3 (Bestimmung des Flammpunktes),
  5. Spalten ( 15) und ( 17) der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2,
  6. Kapitel 5.4 Abschnitt 5.4.5 (Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter), was das Layout des Formulars anbetrifft,
  7. Kapitel 7.3 (Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen ausschließlich bei gefährlichen Gütern)
  8. Abschnitt 7.9.3 (Anschriften zuständiger Behörden); und
  9. Anhang B.

1.1.2 Übereinkommen

1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel VII Teil a des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) in der jeweils geltenden Fassung befasst sich mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form und ist nachstehend vollständig wiedergegeben.

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