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Kapitel 5.4 Dokumentation
Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und elektronischer Datenaustauschsysteme zusätzlich zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossenBemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.
Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.
Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.
5.4.1 Beförderungsdokument für gefährliche Güter
5.4.1.1 Allgemeines
Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, Angaben über die gefährlichen Güter in ein Beförderungsdokument aufnehmen und die in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente vorlegen.
5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments
5.4.1.2.1 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben erhält.
5.4.1.2.2 Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.
5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite
Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.
5.4.1.2.4 Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter
Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter 1.
5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum
Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.
5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument enthalten sein müssen
5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter
Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:
5.4.1.4.2 Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter
Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben verwendeten Reihenfolge (d.h. .1, .2, .3, .4 und .5) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahme der in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen.
5.4.1.4.3 Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter
Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) in den Angaben über die gefährlichen Güter muss wie folgt ergänzt werden:
5.4.1.4.4 Beispiele für Angaben über die gefährlichen Güter.
UN 1098 ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c.)UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c.)
UN 1092, Acrolein, stabilisiert, Klasse 6.1 (3), VG I, (-24 °C c.c.) MEERESSCHADSTOFF
UN 2761, Organochlorpestizid, fest, giftig (Aldrin 19 %), Klasse 6.1, VG III, MEERESSCHADSTOFF
5.4.1.5 Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind
Den Angaben über die gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter zusätzlich die folgenden Informationen angefügt werden.
5.4.1.5.1 Gesamtmenge der gefährlichen Güter
Außer bei leeren ungereinigten Verpackungen muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben sein, die erfasst sind durch die Angaben (als Volumen oder als Masse) zu jedem einzelnen Gefahrgut mit einem unterschiedlichen richtigen technischen Namen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 ist die Einzel- und Gesamten Menge die Nettoexplosivstoffmasse. Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, muss die Menge der gefährlichen Güter geschätzt werden. Anzahl und Art (z.B. Fass (Trommel), Kiste usw.) der Verpackungen müssen ebenfalls angegeben werden. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)). Zur Angabe der Maßeinheit für die Gesamtmenge dürfen Abkürzungen verwendet werden.
5.4.1.5.2 Begrenzte Mengen
5.4.1.5.2.1 Werden gefährliche Güter nach den Ausnahmeregelungen für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in der Spalte 7 der Gefahrgutliste und im Kapitel 3.4 aufgeführt sind, befördert, müssen die Wörter " limited quantity" oder "LTD OTY" hinzugefügt werden.
5.4.1.5.2.2 Wird eine Sendung nach 3.4.4.1.2 zur Beförderung aufgegeben, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmg mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.3 Bergungsverpackungen
Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, müssen die Wörter "BERGUNGSVERPACKUNG"/"SALVAGE PACKAGE" hinzugefügt werden.
5.4.1.5.4 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Wenn das Wort "STABILISIERT"/"STABILIZED" Bestandteil des richtigen technischen Namens ist (siehe auch 3.1.2.6) und die Stabilisierung mittels Temperaturkontrolle erfolgt, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.7.2) in dem Beförderungsdokument wie folgt angegeben werden:
"Kontrolltemperatur: .... °C Notfalltemperatur: ..... °C".
5.4.1.5.5 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide
Bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und bei organischen Peroxiden, bei denen während der Beförderung Temperaturkontrolle erforderlich ist, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.7.2) in dem Beförderungsdokument wie folgt angegeben werden:
"Kontrolltemperatur: .... °C Notfalltemperatur: ..... °C".
5.4.1.5.5.1 Wenn bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 die zuständige Behörde erlaubt hat, dass bei dem betreffenden Versandstück das Kennzeichen "EXPLOSIVE" für die Zusatzgefahr (Muster Nr. 1) entfallen kann, muss eine entsprechende Erklärung hinzugefügt werden.
5.4.1.5.5.2 Werden organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe unter Bedingungen befördert, für die eine Genehmigung erforderlich ist (organische Peroxide siehe 2.5.3.2.5, 4.1.7.2.2, 4.2.1.13.1 und 4.2.1.13.3; selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.4 und 4.1.7.2.2), ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassung und der Beförderungsbedingungen für nicht in der Liste aufgeführte organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe muss dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter beigefügt werden.
5.4.1.5.5.3 Wird ein Muster eines organischen Peroxids (siehe 2.5.3.2.5.1) oder eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 2.4.2.3.2.4.2) befördert, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen.
5.4.1.5.6 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Die vollständige Anschrift des Empfängers muss in dem Dokument zusammen mit dem Namen und der Telefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben sein.
5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe
5.4.1.5.7.1 Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:
5.4.1.5.7.2 Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beförderer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer oder von den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
5.4.1.5.7.3 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen technischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.4.1.5.7.4 Die erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingt beigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oder Entladen vorlegen.
5.4.1.5.8 Aerosole
Beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdokument angegeben werden.
5.4.1.5.9 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit Gütern der Klasse 1 aufgenommen werden:
5.4.1.5.10 Viskose Stoffe
Werden viskose Stoffe gemäß 2.3.2.5 befördert, muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung gemäß 2.3.2.5 des IMDG-Codes."
5.4.1.5.11 Sondervorschriften für die Trennung
5.4.1.5.11.1 Für Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die unter N.A.G.-Eintragungen befördert werden, die zwar nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt sind, aber nach Ansicht des Absenders zu einer dieser Gruppen gehören (siehe 3.1.4.2), muss die entsprechende Trenngruppe in das Beförderungsdokument aufgenommen werden. *
5.4.1.5.11.2 Werden nach 7.2.1.13.1.2 zusammen in eine Beförderungseinheit verladen, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.1.13.1.2 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.11.3 Werden saure und alkalische Stoffe der Klasse 8 unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, nach 7.2.1.13.2 in derselben Beförderungseinheit befördert, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.1.13.2 des IMDG-Codes".
5.4.1.5.12 Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Container
Für Schüttgut-Container, die keine Frachtcontainer sind, ist ins Beförderungsdokument folgende Angabe aufzunehmen (siehe 6.9.4.6):
"Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von ... zugelassen."
5.4.1.6 Erklärung
5.4.1.6.1 Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss eine Bestätigung oder Erklärung enthalten, dass die Sendung für die Beförderung geeignet ist und dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, beschriftet, markiert und gekennzeichnet sind und dass sie sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen befinden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist wie folgt:
"Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Regelungen klassifiziert, verpackt, beschriftet, markiert und mit Kennzeichen/Placards versehen und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand."
Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Faksimile-Unterschriften sind ausreichend, sofern diese aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen als rechtsgültig anerkannt werden.
5.4.1.6.2 Werden die Beförderungsdokumente für gefährliche Güter dem Beförderer durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischen Datenaustausch übermittelt, kann (können) die Unterschrift(en) durch den (die) Namen (in Großbuchstaben) der unterschriftsberechtigten Person(en) ersetzt werden.
5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container 2 oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.
5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einen einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unter zeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden.
5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation
5.4.3.1 Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste oder ein Manifest 4 mitführen, worin gemäß Regel VII/4.5 von SOLAS, 1974, in der jeweils geänderten Fassung und gemäß Regel 4 Absatz 3 der Anlage III von MARPOL 73/78 die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stau platz aufgeführt sind. Anstelle der besonderen Liste oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Grundlage für diese Liste oder dieses Manifest der gefährlichen Güter oder Meeresschadstoffe sind die nach diesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4 und 5.4.1.5 erforderlichen Angaben, müssen mindestens der Stauplatz und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.
5.4.3.2 Informationen über Notfallmaßnahmen
5.4.3.2.1 Für Sendungen mit gefährlichen Gütern müssen geeignete Informationen über Notfallmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern während der Beförderung jederzeit sofort verfügbar sein. Diese Informationen müssen getrennt von den Versandstücken mit gefährlichen Gütern bereitgehalten werden und müssen bei einem Zwischenfall sofort zugänglich sein. Es gibt folgende Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen:
5.4.4 Sonstige erforderlichen Informationen und Dokumente
5.4.4.1 Unter bestimmten Bedingungen sind besondere Bescheinigungen oder andere Dokumente erforderlich, wie z.B.:
5.4.4.2 Begaste Einheiten
Im Beförderungsdokument für eine begaste Einheit müssen die Art und Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sein. Außerdem muss es Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen und - falls verwendet - von Begasungsgeräten enthalten.
5.4.5 Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr
5.4.5.1 Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.
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1) Genormte Formate siehe auch die einschlägigen Empfehlungen der "Working Party an Facilitation of International Trade Procdures" der UN/ECE., insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Lay-out Key for Trade Documents) (ECE7TRADE/137, edition 96.1), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods) (ECE/TRADE/204, edition 96.1) und Empfehlung Nr. 22 (Lay-out Key for standard Consignment Instructions) /ECE/TRADE/168, edition 96.1). Es wird auf das Trade Data Elements Directory Volume III, Trade Facilitation Recommendations (ECE/TRADE/200) (United Nations publication sales No. E,96.II.E. 13) verwiesen.
2) Siehe Begriffsbestimmung für "Frachtcontainer" in 1.2.1.
3) Siehe IMO/ILO/UN-ECE -Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten
4) FAL.2/Circ.51/Rev.1 kann zu diesem Zweck verwendet werden.
* Es ist eine anerkannte Tatsache, dass eine Trenngruppe nicht in allen Fällen anwendbar ist und daher möglicherweise im Beförderungsdokument nicht aufgeführt ist.
Formular für die Multimodale Beförderung gefährlicher Güter
Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.
1. Shipper1/Absender | 2. Beförderungspapier Nr. | |||||||||
3. Seite 1 von ... Seiten | 4. Referenznummer des Shippers1 | |||||||||
5. Referenznummer des Spediteurs | ||||||||||
6. Empfänger | 7. Beförderer (vom Beförderer einzutragen) | |||||||||
Erklärung des Shipper1 Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet, markiert und gekennzeichnet / plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand. |
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8. Für die Sendung sind die vorgeschriebenen Beschränkungen berücksichtigt: (Nicht zutreffendes streichen) |
9. Zusätzliche Handhabungshinweise | |||||||||
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG | NUR FRACHTFLUGZEUG | |||||||||
10. Schiff/Flugnummer und Datum | 11. Hafen/Ladestelle | |||||||||
12. Hafen/Entladestelle | 13. Bestimmungsort | |||||||||
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15. Containeridentifikations Nr./amtl. Fahrzeugkennzeichen | 16. Siegelnummer | 17. Container/Fahrzeug Größe und Typ | 18. Tara (kg) | 19. Bruttogesamtmasse (einschl. Tara) (kg) | ||||||
CONTAINER- / FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT Hiermit erkläre ich, dass die oben aufgeführten Güter nach den einschlägigen Vorschriften3 in den Container gepackt/auf das Fahrzeug geladen wurden. Für alle Container-/Fahrzeugbeladungen durch die für das Packen/Beladen verantwortliche Person auszufüllen und zu unterzeichnen. |
21. Quittung des Empfängers
Die oben aufgeführte Anzahl von Versandstücken/Containern/Trailern in
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20. Name der Firma | ||||||||||
Name und Funtion des Ausstellers | ||||||||||
Unterschrift des Ausstellers | Unterschrift des Fahrers | Unterschrift des Ausstellers | ||||||||
1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter 2) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben richtiger technischer Namen, Gefahrenklasse, UN-Nr., Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Code ergeben sich aus Nr. 5.4.1.4 3) Die Anforderungen des IMDG-Code ergeben sich aus Nr. 5.4.2 |
Hinweise zur Dokumentation für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
Container- / Fahrzeugpackzertifikat
Im Kästchen 20 hat diejenige Person zu unterschreiben, die die Beladung des Fahrzeugs/Containers abnimmt.
Es wird bescheinigt, dass:
der Container/das Fahrzeug sauber, trocken und zur Aufnahme der Güter augenscheinlich geeignet war,
Sofern die Sendung Güter der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 enthält, der Container in bautechnischer Hinsicht geeignet ist,
Keine unverträglichen Güter in den Container/das Fahrzeug gepackt wurden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich zugelassen,
Alle Versandstücke auf äußere Schäden überprüft und nur unbeschädigte Versandstücke geladen wurden.
Fässer aufrecht gestaut wurden, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich etwas anderes zugelassen.
Alle Versandstücke ordnungsgemäß in den Container / das Fahrzeug gepackt und gesichert wurden,
Bei Beförderung der Güter in Bulkverpackungen die Ladung gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt wurde.
Versandstücke und Container / Fahrzeug ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, markiert und plakatiert wurden. Nichtzutreffende Aufschriften, Kennzeichnungen, Markierungen und Placards wurden entfernt.
Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke Fahrzeug oder Frachtcontainer außen an einer gut sichtbaren Stelle, z.B. an den Türen, wie folgt beschriftet oder gekennzeichnet wurde: GEFÄHRLICHES CO2-GAS (TROCKENEIS) - VOR BETRETEN GRÜNDLICH BELÜFTEN / DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE - VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING.
Sofern dieses Formblatt für gefährliche Güter nur als Container- / Fahrzeugpackzertifikat und nicht als kombiniertes Dokument verwendet wird, eine vom "Shipper"1 oder "Supplier"1 unterzeichnete Erklärung für gefährliche Güter ausgestellt wurde / vorliegt, die alle in den Container / das Fahrzeug gepackten Sendungen mit gefährlichen Gütern erfaßt.
Bemerkung: Für Tanks ist das Containerpackzertifikat nicht erforderlich.
1. Shipper1/Absender | 2. Beförderungspapier Nr. | ||||||
3. Seite 1 von ... Seiten | 4. Referenznummer des "Shippers" | ||||||
5. Referenznummer des Spediteurs | |||||||
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1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter 2) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben richtiger technischer Namen, Gefahrenklasse, UN-Nr., Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG Code ergeben sich aus Nr. 5.4.1.4 |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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