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Kapitel 5.4 Dokumentation



Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und elektronischer Datenaustauschsysteme zusätzlich zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen

Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.

Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.

Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.

5.4.1 Beförderungsdokument für gefährliche Güter

5.4.1.1 Allgemeines

Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, Angaben über die gefährlichen Güter in ein Beförderungsdokument aufnehmen und die in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente vorlegen.

5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments

5.4.1.2.1 Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben erhält.

5.4.1.2.2 Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.

5.4.1.2.3 Fortsetzungsseite

Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.

5.4.1.2.4 Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.4.1.2.5 Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter 1.

5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum

Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.

5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument enthalten sein müssen

5.4.1.4.1 Angaben über die gefährlichen Güter

Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:

  1. UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,
  2. den gemäß 3.1.2 bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammer (siehe 3.1.2.8.1.1)
  3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;
  4. die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse ober Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem (den) anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen, sind nach der Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr einzutragen und in Klammern zu setzen. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;
  5. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe, der "PG" vorangestellt werden kann (z.B. "PG II").

5.4.1.4.2 Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter

Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben verwendeten Reihenfolge (d.h. .1, .2, .3, .4 und .5) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahme der in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen.

5.4.1.4.3 Ergänzungen zum richtigen technischen Namen in den Angaben über die gefährlichen Güter

Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) in den Angaben über die gefährlichen Güter muss wie folgt ergänzt werden:

  1. Technische Benennungen für "n.a.g."-Bezeichnungen und andere Gruppenbezeichnungen: Richtige technische Namen, denen in Spalte (6) der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 zugeordnet wurde, sind, wie in 3.1.2.8 beschrieben, durch ihre technische Benennung oder die Benennung der chemischen Gruppe zu ergänzen;
  2. Leere ungereinigte Verpackungen, Schüttgut-Container und Tanks: Leere Umschließungsmittel (einschließlich Verpackungen, IBC, Schüttgut-Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeugen und Kesselwagen), die Rückstände gefährlicher Güter außer Klasse 7 enthalten, müssen als solche bezeichnet werden indem, zum Beispiel, die Wörter "LEER, UNGEREINIGT"/"EMPTY UNCLEANED" oder "RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES"/"RESIDUE LAST CONTAINED" dem richtigen technischen Namen vorangestellt oder an diesen angefügt werden;
  3. Abfälle: Bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE"/"WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. Erwärmte Stoffe: Wenn dem richtigen technischen Namen eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördert wird oder befördert werden soll, nicht zu entnehmen ist, dass es sich um einen Stoff in erwärmtem Zustand handelt (z.B. durch Verwendung des Begriffes "GESCHMOLZEN"/"MOLTEN" oder "ERWÄRMT/"ELEVATED TEMPERATURE" als Bestandteil des richtigen technischen Namens), muss das Wort "HEISS"/"HOT" dem richtigen technischen Namen unmittelbar vorangestellt werden.
  5. Wenn es sich bei den zu befördernden Stoffen um Meeresschadstoffe handelt, müssen die Güter als "MEERESSCHADSTOFF"/"MARINE POLLUTANT" bezeichnet werden (siehe 3.1.2.8);
  6. Flammpunkt: Wenn die zu befördernden gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 61 °C oder darunter (in °C geschlossener Tiegel (c.c.)) aufweisen, muss der niedrigste Flammpunkt angegeben werden. Sind Verunreinigungen vorhanden, kann der Flammpunkt höher oder niedriger sein als die in der Gefahrgutliste für den Stoff angegebene Bezugstemperatur. Bei organischen Peroxiden der Klasse 5.2, die auch entzündbar sind, braucht der Flammpunkt nicht angegeben zu werden.

5.4.1.4.4 Beispiele für Angaben über die gefährlichen Güter.

UN 1098 ALLYLALKOHOL 6.1 (3) I (21 °C c.c.)

UN 1098, ALLYLALKOHOL, Klasse 6.1, (Klasse 3), VG I, (21 °C c.c.)

UN 1092, Acrolein, stabilisiert, Klasse 6.1 (3), VG I, (-24 °C c.c.) MEERESSCHADSTOFF

UN 2761, Organochlorpestizid, fest, giftig (Aldrin 19 %), Klasse 6.1, VG III, MEERESSCHADSTOFF

5.4.1.5 Informationen, die zusätzlich zu den Angaben über die gefährlichen Güter erforderlich sind

Den Angaben über die gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter zusätzlich die folgenden Informationen angefügt werden.

5.4.1.5.1 Gesamtmenge der gefährlichen Güter

Außer bei leeren ungereinigten Verpackungen muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben sein, die erfasst sind durch die Angaben (als Volumen oder als Masse) zu jedem einzelnen Gefahrgut mit einem unterschiedlichen richtigen technischen Namen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 ist die Einzel- und Gesamten Menge die Nettoexplosivstoffmasse. Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, muss die Menge der gefährlichen Güter geschätzt werden. Anzahl und Art (z.B. Fass (Trommel), Kiste usw.) der Verpackungen müssen ebenfalls angegeben werden. UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)). Zur Angabe der Maßeinheit für die Gesamtmenge dürfen Abkürzungen verwendet werden.

5.4.1.5.2 Begrenzte Mengen

5.4.1.5.2.1 Werden gefährliche Güter nach den Ausnahmeregelungen für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in der Spalte 7 der Gefahrgutliste und im Kapitel 3.4 aufgeführt sind, befördert, müssen die Wörter " limited quantity" oder "LTD OTY" hinzugefügt werden.

5.4.1.5.2.2 Wird eine Sendung nach 3.4.4.1.2 zur Beförderung aufgegeben, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmg mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.3 Bergungsverpackungen

Bei gefährlichen Gütern, die in Bergungsverpackungen befördert werden, müssen die Wörter "BERGUNGSVERPACKUNG"/"SALVAGE PACKAGE" hinzugefügt werden.

5.4.1.5.4 Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

Wenn das Wort "STABILISIERT"/"STABILIZED" Bestandteil des richtigen technischen Namens ist (siehe auch 3.1.2.6) und die Stabilisierung mittels Temperaturkontrolle erfolgt, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.7.2) in dem Beförderungsdokument wie folgt angegeben werden:

"Kontrolltemperatur: .... °C          Notfalltemperatur: ..... °C".

5.4.1.5.5 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

Bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und bei organischen Peroxiden, bei denen während der Beförderung Temperaturkontrolle erforderlich ist, müssen die Kontroll- und die Notfalltemperatur (siehe 7.7.2) in dem Beförderungsdokument wie folgt angegeben werden:

"Kontrolltemperatur: .... °C          Notfalltemperatur: ..... °C".

5.4.1.5.5.1 Wenn bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 und organischen Peroxiden der Klasse 5.2 die zuständige Behörde erlaubt hat, dass bei dem betreffenden Versandstück das Kennzeichen "EXPLOSIVE" für die Zusatzgefahr (Muster Nr. 1) entfallen kann, muss eine entsprechende Erklärung hinzugefügt werden.

5.4.1.5.5.2 Werden organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe unter Bedingungen befördert, für die eine Genehmigung erforderlich ist (organische Peroxide siehe 2.5.3.2.5, 4.1.7.2.2, 4.2.1.13.1 und 4.2.1.13.3; selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.4 und 4.1.7.2.2), ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen. Eine Ausfertigung der Klassifizierungszulassung und der Beförderungsbedingungen für nicht in der Liste aufgeführte organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe muss dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter beigefügt werden.

5.4.1.5.5.3 Wird ein Muster eines organischen Peroxids (siehe 2.5.3.2.5.1) oder eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 2.4.2.3.2.4.2) befördert, ist eine entsprechende Erklärung in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter aufzunehmen.

5.4.1.5.6 Ansteckungsgefährliche Stoffe

Die vollständige Anschrift des Empfängers muss in dem Dokument zusammen mit dem Namen und der Telefonnummer einer verantwortlichen Person angegeben sein.

5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe

5.4.1.5.7.1 Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:

  1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Radionuklidgemischen die geeignete allgemeine Bezeichnung oder eine Aufzählung der unter die strengsten Vorschriften fallenden Nuklide;
  2. Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder einen Vermerk, dass es sich bei dem Stoff um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine chemische Gruppenbezeichnung ausreichend;
  3. höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts der Sendung während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zutreffenden SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder einem Vielfachen davon angegeben werden;
  4. Kategorie des Versandstücks, d.h. I-WEISS/I-WHITE, II-GELB/II-YELLOW, III-GELB/III-YELLOW;
  5. Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB/II-YELLOW und III-GELB/III-YELLOW;
  6. Bei Sendungen mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach 6.4.11.2 freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
  7. Kennzeichnung jeder die Sendung betreffende Genehmigungs- bzw. Zulassungsbescheinigung der zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbrare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung);
  8. bei Sendungen mit mehr als einem Versandstück sind für jedes Versandstück die in 5.4.1.4.1.1 bis 5.4.1.4.1.3 und 5.4.1.5.7.1.1. bis 5.4.1.5.7.1.7 enthaltenen  Angaben aufzunehmen. Bei Versandstücken in einer Umpackung, einem Frachtcontainer oder einem Beförderungsmittel sind ausführliche Angaben über den Inhalt jedes Versandstücks in der Umpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel und, sofern zutreffend, jeder Umpackung, jedes Frachtcontainers und jedes Beförderungsmittels aufzunehmen. Wenn Versandstücke an einer Zwischenladestelle aus der Umpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel entladen werden sollen, müssen entspechende Beförderungsdokumente vorliegen;
  9. bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG"/"EXPLOSIVE USE SHIPMENT";
  10. bei LSA-II- und LSA-III-Stoffen sowie bei SCO-I- und SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als ein Vielfaches des A2-Wertes.

5.4.1.5.7.2 Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beförderer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer oder von den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, Stauung, Beförderung, Handhabung und Entladung der Versandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer einschließlich besonderer Staumaßnahmen zur sicheren Wärmeableitung (siehe 7.1.14.4) oder eine Erklärung, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind;
  2. Beschränkungen bezüglich des Verkehrsträgers oder Beförderungsmittels und erforderliche Anweisungen für den Beförderungsweg;
  3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

5.4.1.5.7.3 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen technischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.4.1.5.7.4 Die erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingt beigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oder Entladen vorlegen.

5.4.1.5.8 Aerosole

Beträgt der Fassungsraum einer Druckgaspackung mehr als 1000 ml, muss dies im Beförderungsdokument angegeben werden.

5.4.1.5.9 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit Gütern der Klasse 1 aufgenommen werden:

  1. Es wurden Eintragungen aufgenommen für "EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. ", "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G." und "BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.". Wenn es keine spezifische Eintragung gibt, muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes die Eintragung verwenden, die der Unterklasse und der Verträglichkeitsgruppe entspricht. Das Beförderungsdokument muss die Erklärung enthalten: "Beförderung unter dieser Eintragung zugelassen durch die zuständige Behörde von ..........". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  2. Die Beförderung explosiver Stoffe, für die in der jeweiligen Eintragung ein Mindestgehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel vorgeschrieben ist, ist verboten, wenn sie weniger Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als die vorgeschriebene Mindestmenge enthalten. Diese Stoffe dürfen nur mit einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes erteilten besonderen Genehmigung befördert werden. Das Beförderungsdokument muss die Erklärung enthalten: "Beförderung unter dieser Eintragung zugelassen durch die zuständige Behörde von ..........". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  3. Werden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff "wie von der zuständigen Behörde zugelassen" verpackt, muss das Beförderungsdokument die Erklärung enthalten: "Verpackung zugelassen durch die zuständige Behörde von .......". Anzufügen ist hier das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Landes der zuständigen Behörde.
  4. Es gibt einige Gefahren, auf die die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe eines Stoffes nicht hinweisen. Der Hersteller oder Vertreiber muss einen Hinweis auf diese Gefahren in die Dokumente für gefährliche Güter aufnehmen.

5.4.1.5.10 Viskose Stoffe

Werden viskose Stoffe gemäß 2.3.2.5 befördert, muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung gemäß 2.3.2.5 des IMDG-Codes."

5.4.1.5.11 Sondervorschriften für die Trennung

5.4.1.5.11.1 Für Stoffe, Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die unter N.A.G.-Eintragungen befördert werden, die zwar nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt sind, aber nach Ansicht des Absenders zu einer dieser Gruppen gehören (siehe 3.1.4.2), muss die entsprechende Trenngruppe in das Beförderungsdokument aufgenommen werden. *

5.4.1.5.11.2 Werden nach 7.2.1.13.1.2 zusammen in eine Beförderungseinheit verladen, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.1.13.1.2 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.11.3 Werden saure und alkalische Stoffe der Klasse 8 unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, nach 7.2.1.13.2 in derselben Beförderungseinheit befördert, so muss die folgende Erklärung in das Beförderungsdokument aufgenommen werden: "Beförderung in Übereinstimmung mit 7.2.1.13.2 des IMDG-Codes".

5.4.1.5.12 Beförderung fester gefährlicher Güter in Schüttgut-Container

Für Schüttgut-Container, die keine Frachtcontainer sind, ist ins Beförderungsdokument folgende Angabe aufzunehmen (siehe 6.9.4.6):

"Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von ... zugelassen."

5.4.1.6 Erklärung

5.4.1.6.1 Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss eine Bestätigung oder Erklärung enthalten, dass die Sendung für die Beförderung geeignet ist und dass die Güter ordnungsgemäß verpackt, beschriftet, markiert und gekennzeichnet sind und dass sie sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen befinden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist wie folgt:

"Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist. Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Regelungen klassifiziert, verpackt, beschriftet, markiert und mit Kennzeichen/Placards versehen und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand."

Die Erklärung muss vom Versender unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Faksimile-Unterschriften sind ausreichend, sofern diese aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen als rechtsgültig anerkannt werden.

5.4.1.6.2 Werden die Beförderungsdokumente für gefährliche Güter dem Beförderer durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischen Datenaustausch übermittelt, kann (können) die Unterschrift(en) durch den (die) Namen (in Großbuchstaben) der unterschriftsberechtigten Person(en) ersetzt werden.

5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat

5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container 2 oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:

  1. Der Container / das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet;
  2. Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen in den Container / das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 zugelassen);
  3. Alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen;
  4. Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger 3 der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;
  5. In loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt;
  6. Für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4: Der Container / das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6;
  7. Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert;
  8. Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke: Der Container/das Fahrzeug ist außen an einer gut sichtbaren Stelle wie z.B. am Türende wie folgt beschriftet oder gekennzeichnet: "GEFÄHRLICHES CO2-GAS (TROCKENEIS). VOR DEM BETRETEN GUT LÜFTEN" / "DANGEROUS CO2 (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING";
  9. Ein Beförderungsdokument, wie in 5.4.1 angegeben, liegt fürjede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung mit gefährlichen Gütern vor.
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich.

5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einen einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unter zeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden.

5.4.3 Auf Schiffen erforderliche Dokumentation

5.4.3.1 Jedes Schiff, das gefährliche Güter und Meeresschadstoffe befördert, muss eine besondere Liste oder ein Manifest 4 mitführen, worin gemäß Regel VII/4.5 von SOLAS, 1974, in der jeweils geänderten Fassung und gemäß Regel 4 Absatz 3 der Anlage III von MARPOL 73/78 die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe sowie ihr Stau platz aufgeführt sind. Anstelle der besonderen Liste oder des Manifestes kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe nach Klassen bezeichnet sind und ihr Stauplatz angegeben ist. Grundlage für diese Liste oder dieses Manifest der gefährlichen Güter oder Meeresschadstoffe sind die nach diesem Code erforderlichen Beförderungsdokumente und Bescheinigungen. Außer den nach 5.4.1.4 und 5.4.1.5 erforderlichen Angaben, müssen mindestens der Stauplatz und die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und Meeresschadstoffe angegeben sein. Eine Ausfertigung eines dieser Dokumente ist der von der Hafenstaatbehörde bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen des Schiffes zur Verfügung zu stellen.

5.4.3.2 Informationen über Notfallmaßnahmen

5.4.3.2.1 Für Sendungen mit gefährlichen Gütern müssen geeignete Informationen über Notfallmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern während der Beförderung jederzeit sofort verfügbar sein. Diese Informationen müssen getrennt von den Versandstücken mit gefährlichen Gütern bereitgehalten werden und müssen bei einem Zwischenfall sofort zugänglich sein. Es gibt folgende Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen:

  1. entsprechende Eintragungen in der besonderen Liste, dem Manifest oder der Erklärung für gefährliche Güter oder
  2. Bereitstellung eines gesonderten Dokuments wie z.B. eines Sicherheitsdatenblatts oder
  3. Bereitstellung einer gesonderten Dokumentation wie derLeitfaden der Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern - Gruppenunfallmerkblätter ( EmS) - zur Verwendung in Verbindung mit dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG).

5.4.4 Sonstige erforderlichen Informationen und Dokumente

5.4.4.1 Unter bestimmten Bedingungen sind besondere Bescheinigungen oder andere Dokumente erforderlich, wie z.B.:

  1. Wetterungsbescheinigung, soweit bei den einzelnen Eintragungen in der Gefahrgutliste gefordert,
  2. Bescheinigung, nach der ein Stoff oder Gegenstand von den Vorschriften des IMDG Code ausgenommen ist (siehe z.B. die Eintragungen für Holzkohle, Fischmehl, Ölkuchen),
  3. für neue selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide oder neue Zubereitungen bereits zugeordneter selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die genehmigte Klassifizierung und über Beförderungsbedingungen.

5.4.4.2 Begaste Einheiten

Im Beförderungsdokument für eine begaste Einheit müssen die Art und Menge des verwendeten Begasungsmittels sowie das Datum und die Uhrzeit der Begasung angegeben sein. Außerdem muss es Anweisungen für die Entsorgung von Begasungsmittelrückständen und - falls verwendet - von Begasungsgeräten enthalten.

5.4.5 Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr

5.4.5.1 Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.

___________________
1) Genormte Formate siehe auch die einschlägigen Empfehlungen der "Working Party an Facilitation of International Trade Procdures" der UN/ECE., insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Lay-out Key for Trade Documents) (ECE7TRADE/137, edition 96.1), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods) (ECE/TRADE/204, edition 96.1) und Empfehlung Nr. 22 (Lay-out Key for standard Consignment Instructions) /ECE/TRADE/168, edition 96.1). Es wird auf das Trade Data Elements Directory Volume III, Trade Facilitation Recommendations (ECE/TRADE/200) (United Nations publication sales No. E,96.II.E. 13) verwiesen.

2) Siehe Begriffsbestimmung für "Frachtcontainer" in 1.2.1.

3) Siehe IMO/ILO/UN-ECE -Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten

4) FAL.2/Circ.51/Rev.1 kann zu diesem Zweck verwendet werden.

* Es ist eine anerkannte Tatsache, dass eine Trenngruppe nicht in allen Fällen anwendbar ist und daher möglicherweise im Beförderungsdokument nicht aufgeführt ist.

Formular für die Multimodale Beförderung gefährlicher Güter

Dieses Formular erfüllt die Bestimmungen von SOLAS 74, Kapitel VII, Regel 4 sowie MARPOL 73/78, Anlage III, Regel 4 und die Vorschriften dieses Kapitels. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Angaben sind obligatorisch, jedoch ist die Gestaltung des Formulars nicht obligatorisch.

1. Shipper1/Absender 2. Beförderungspapier Nr.
3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Shippers1
5. Referenznummer des Spediteurs
6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer einzutragen)
Erklärung des Shipper1
Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung mit dem (den) richtigen technischen Namen vollständig und genau bezeichnet ist.
Die Güter sind nach den geltenden internationalen und nationalen Vorschriften klassifiziert, verpackt, beschriftet, markiert und gekennzeichnet / plakatiert und befinden sich in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand.
8. Für die Sendung sind die vorgeschriebenen Beschränkungen berücksichtigt:
(Nicht zutreffendes streichen)
9. Zusätzliche Handhabungshinweise
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG NUR FRACHTFLUGZEUG
10. Schiff/Flugnummer und Datum 11. Hafen/Ladestelle
12. Hafen/Entladestelle 13. Bestimmungsort
14. Markierung der
Versandstücke
Nummer und Art der Versandstücke,
Beschreibung der Güter2
Bruttomasse (kg) Nettomasse (kg) Volumen (m3)
15. Containeridentifikations Nr./amtl. Fahrzeugkennzeichen 16. Siegelnummer 17. Container/Fahrzeug Größe und Typ 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschl. Tara) (kg)
CONTAINER- / FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT
Hiermit erkläre ich, dass die oben aufgeführten Güter nach den einschlägigen Vorschriften3 in den Container gepackt/auf das Fahrzeug geladen wurden.
Für alle Container-/Fahrzeugbeladungen durch die für das Packen/Beladen verantwortliche Person auszufüllen und zu unterzeichnen.
21. Quittung des Empfängers

Die oben aufgeführte Anzahl von Versandstücken/Containern/Trailern in
augescheinlich gutem Zuststand erhalten, sofern nachfolgend keine Bemerkung
aufgeführt sind: Bemerkung des Empfängers

Name des Fahrzeughalters 22. Name der Firma (des Shipper1, der diese erstellt hat)
Amtl. Fahrzeugkennzeichen Name und Funtion des Ausstellers
Unterschrift und Datum Ort und Datum
20. Name der Firma
Name und Funtion des Ausstellers
Unterschrift des Ausstellers Unterschrift des Fahrers Unterschrift des  Ausstellers
1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter
2) Gefährliche Güter: Es sind anzugeben richtiger technischer Namen, Gefahrenklasse, UN-Nr., Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG-Code ergeben sich aus Nr. 5.4.1.4
3) Die Anforderungen des IMDG-Code ergeben sich aus Nr. 5.4.2

  Hinweise zur Dokumentation für die internationale Beförderung gefährlicher Güter

Container- / Fahrzeugpackzertifikat

Im Kästchen 20 hat diejenige Person zu unterschreiben, die die Beladung des Fahrzeugs/Containers abnimmt.

Es wird bescheinigt, dass:

der Container/das Fahrzeug sauber, trocken und zur Aufnahme der Güter augenscheinlich geeignet war,

Sofern die Sendung Güter der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 enthält, der Container in bautechnischer Hinsicht geeignet ist,

Keine unverträglichen Güter in den Container/das Fahrzeug gepackt wurden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich zugelassen,

Alle Versandstücke auf äußere Schäden überprüft und nur unbeschädigte Versandstücke geladen wurden.

Fässer aufrecht gestaut wurden, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich etwas anderes zugelassen.

Alle Versandstücke ordnungsgemäß in den Container / das Fahrzeug gepackt und gesichert wurden,

Bei Beförderung der Güter in Bulkverpackungen die Ladung gleichmäßig im Container / Fahrzeug verteilt wurde.

Versandstücke und Container / Fahrzeug ordnungsgemäß beschriftet, gekennzeichnet, markiert und plakatiert wurden. Nichtzutreffende Aufschriften, Kennzeichnungen, Markierungen und Placards wurden entfernt.

Bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke Fahrzeug oder Frachtcontainer außen an einer gut sichtbaren Stelle, z.B. an den Türen, wie folgt beschriftet oder gekennzeichnet wurde: GEFÄHRLICHES CO2-GAS (TROCKENEIS) - VOR BETRETEN GRÜNDLICH BELÜFTEN / DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE - VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING.

Sofern dieses Formblatt für gefährliche Güter nur als Container- / Fahrzeugpackzertifikat und nicht als kombiniertes Dokument verwendet wird, eine vom "Shipper"1 oder "Supplier"1 unterzeichnete Erklärung für gefährliche Güter ausgestellt wurde / vorliegt, die alle in den Container / das Fahrzeug gepackten Sendungen mit gefährlichen Gütern erfaßt.

Bemerkung: Für Tanks ist das Containerpackzertifikat nicht erforderlich.

1. Shipper1/Absender 2. Beförderungspapier Nr.
3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des "Shippers"
5. Referenznummer des Spediteurs
14. Markierung der
Versandstücke
Nummer und Art der Versandstücke,
Beschreibung der Güter2
Bruttomasse (kg) Nettomasse (kg) Volumen (m3)
 
1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter
2) Gefährliche Güter:
Es sind anzugeben richtiger technischer Namen, Gefahrenklasse, UN-Nr., Verpackungsgruppe, Meeresschadstoff/Marine Pollutant (wenn als solcher eingestuft). Die verbindliche Anforderungen, die sich aus den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften ergeben, sind zu beachten. Die Anforderungen des IMDG Code ergeben sich aus Nr. 5.4.1.4
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