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7.2.2 Trennung von Versandstücken

7.2.2.1 Anwendungsbereich

7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von:

  1. Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen
  2. Gütern in Beförderungseinheiten und
  3. konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind.

7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden.

7.2.2.2.1Definition der Trennbegriffe

Zeichenerklärung

(1) Bezugsversandstück
(2) Versandstück mit unverträglichen Gütern
(3) Gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähiges Deck

Anmerkung: Die senkrechten Linien bezeichnen die gegen Feuer widerstandsfähigen und flüssigkeitsdichten Querschotten zwischen Abteilungen und Laderäumen

.1 Entfernt von:

Räumlich wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können. Sie können jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, vorausgesetzt, dass ein horizontaler Abstand von mindestens 3 m, auch bei vertikaler Projektion, eingehalten wird.

.2 Getrennt von:

In verschiedenen Abteilungen oder Laderäumen, wenn die Stauung unter Deck erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischenliegendes Deck gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandfähig ist, kann eine vertikale Trennung als gleichwertig angesehen werden, z.B. in verschiedenen Abteilungen. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m einzuhalten.


.3 Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von:

Bedeutet entweder eine vertikale oder horizontale Trennung. Wenn die Decks nicht gegen Feuer und Flüssigkeit widerstandsfähig sind, ist nur eine Trennung in Längsrichtung durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum zulässig. Bei Stauung an Deck ist ein horizontaler Abstand von mindestens 12 m einzuhalten. Der gleiche Abstand ist einzuhalten, wenn ein Versandstück an Deck gestaut ist und das andere im oberen Zwischendeck
    Anmerkung: Eines der beiden Decks muss widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein
.4 In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden ganzen Laderaum von:

Eine nur vertikale Trennung allein genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen einem Versandstück unter Deck und einem an Deck muss ein Abstand in Längsrichtung von mindestens 24 m einschließlich einer dazwischenliegenden Abteilung eingehalten werden. Bei an Deck-Stauung ist ein horizontaler Abstand von mindestens 24 m einzuhalten.

7.2.2.3 Trennung in Beförderungseinheiten

Gefährliche Güter, die voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht zusammen in dieselbe Beförderungseinheit gepackt werden. Ausgenommen sind gefährliche Güter, die "entfernt von" voneinander zu trennen sind, welche jedoch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Beförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss eine gleiche Sicherheit gewährleistet werden.

7.2.2.4 Trennung konventionell gestauter gefährlicher Güter von solchen, die in Beförderungseinheiten befördert werden.

7.2.2.4.1 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in offenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen.

7.2.2.4.2 Konventionell gestaute gefährliche Güter sind von solchen, die in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden, gemäß 7.2.2.2 zu trennen, es sei denn:

  1. der Trenngrad "entfernt von" wird gefordert. In diesem Fall ist eine Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Beförderungseinheit nicht erforderlich;
  2. der Trenngrad "getrennt von" wird gefordert. In diesem Fall kann die Trennung zwischen den Versandstücken und der geschlossenen Beförderungseinheit nach dem Trenngrad "entfernt von" erfolgen, wie es in 7.2.2.2.1.1 festgelegt ist.

7.2.3 Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen

7.2.3.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

7.2.3.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Vollcontainerschiffen oder auf Decks oder in Laderäumen und Abteilungen anderer Schiffstypen befördert werden, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Container während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist (siehe 7.2.3.2). Für die offenen Laderäume auf offenen Containerschiffen siehe Tabelle 7.2.3.3.

7.2.3.1.2 Unter Container-Stellplatz ist ein Abstand von mindestens 6 m in Längsrichtung oder von mindestens 2,4 m in Querrichtung zu verstehen.

7.2.3.1.3 Für Schiffe, die gleichzeitig Stauplätze für eine konventionelle Stauung oder für irgendeine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels für die entsprechenden Stauplätze.

7.2.3.2 Trenntabelle für Frachtcontainer auf Containerschiffen

Trennbe-
griffe
vertikal horizontal    
geschl. gegen
geschl.
geschl. gegen
offen
offen
gegen
offen
  geschl. gegen geschl geschl. gegen offen offen gegen offen
an Deck unter Deck an Deck unter Deck an Deck unter Deck
"entfernt von"
.1
überein-
ander erlaubt
offen auf geschl.
erlaubt;
sonst wie offen gegen offen
nicht in derselben vertikalen Säule Längs-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder in Schott
Quer-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz
  "getrennt von" .2 nicht in derselben vertikalen Säule außer bei Trennung durch ein Deck wie offen gegen offen Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder ein Schott
 ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz oder ein Schott
ein Container-
stellplatz
ein Schott
 Quer-
schiffs
ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplatz
zwei Container-
stellplätze
 ein Schott
"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderraum von" .3 Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
  ein Schott ein Container-
stellplatz
 ein Schott zwei Container-
stellplätze
 zwei Schotte
 Quer-
schiffs
zwei Container-
stellplätze
 ein Schott zwei Container-
stellplätze
 ein Schott drei Container-
stellplätze
 zwei Schotte
" in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischen-
liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen-
liegenden Laderaum von "
.4
verboten  Längs-
schiffs
Horizontal mindestens 24 Meter Abstand ein Schott horizontal mindestens 24 Meter Abstand* Horizontal mindestens 24 Meter Abstand zwei Schotte Horizontal mindestens 24 Meter Abstand  zwei Schotte
Quer-
schiffs
verboten verboten verboten verboten verboten verboten
* CONTAINER MÜSSEN MINDESTENS EINEN ABSTAND VON 6 METERN VOM DAZWISCHENLIEGENDEN SCHOTT HABEN.
ANMERKUNG: ALLE SCHOTTE UND DECKS MÜSSEN GEGEN FEUER WIDERSTANDSFÄHIG UND FLÜSSIGKEITSDICHT SEIN.

7.2.3.2.1 Bildliche Darstellung der Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen.

7.2.3.2.1.1 Die Abbildungen in diesem Unterabschnitt beziehen sich auf die Trennung von Beförderungseinheiten auf Vollcontainerschiffen oder auf Decks und in Laderäumen oder Abteilungen anderer Schiffstypen, vorausgesetzt, dass diese Plätze so eingerichtet sind, dass für die Beförderungseinheiten während der Reise eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist *.

7.2.3.2.1.2 Um die Stellplätze festzulegen, auf denen Beförderungseinheiten keine gefährlichen Güterenthalten dürfen, die mit den Gütern in einem Referenzcontainer unverträglich sind, ist die folgende Methode anzuwenden: Die Anzahl der Containerstellplätze (wie ein Containerstellplatz oder zwei Containerstellplätze) ist gemäß den anwendbaren Trennvorschriften in direkter Linie längsschiffs und querschiffs vom Referenzcontainer festzulegen. Zwischen den äußeren Enden der Container, die diese Plätze beIegen, werden Linien projiziert, so wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Beförderungseinheiten, die sich teilweise oder ganz zwischen diesen Linien und dem Referenzcontainer befinden, dürfen keine gefährlichen Güter enthalten. die Mit den Gütern im Referenzcontainer unverträglich sind.

7.2.3.2.1.3 Folgende Darstellungsweise der Decks und der Laderäume wurde in den Abbildungen verwendet:

7.2.3.2.1.4Definition der Trennbegriffe

(1) Bezugsbeförderungseinheit(CTU)
(2) CTU mit unverträglichen Gütern NICHT erlaubt
(3) CTU mit unverträglichen Gütern erlaubt
(4) Entfernung querschiffs (a) ein Containerstellplatz
    (b) zwei Containerstellplätze
    (c) drei Containerstellplätze
(5) Entfernung längsschiffs (a) ein Containerstellplatz
(b) zwei Containerstellplätze

Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

Situation längsschiffs und querschiffs 1 Containerstellplatz

Zeichenerklärung
= Referenz - CTU
= CTU mit unverträglichen Gütern NICHT erlaubt
= CTU mit unverträglichen Gütern erlaubt
=Projizierte Linie zwischen den äußersten Enden

Situation längsschiffs 1 Containerstellplatz, querschiffs 2 Containerstellplätze

Zeichenerklärung
= Referenz - CTU
= CTU mit unverträglichen Gütern NICHT erlaubt
= CTU mit unverträglichen Gütern erlaubt
=Projizierte Linie zwischen den äußersten Enden

Situation längsschiffs 2 Containerstellplätze, und querschiffs 3 Containerstellplätze

Zeichenerklärung
= Referenz - CTU
= CTU mit unverträglichen Gütern NICHT erlaubt
= CTU mit unverträglichen Gütern erlaubt
=Projizierte Linie zwischen den äußersten Enden


ENTFERNT VON .1
GESCHLOSSEN
GEGEN
GESCHLOSSEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Keine Einschränkung Keine Einschränkung Übereinander erlaubt
QUERSCHIFFS Keine Einschränkung Keine Einschränkung


1 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

ENTFERNT VON .1
GESCHLOSSEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Keine Einschränkung Keine Einschränkung Offen über geschlossen erlaubt andernfalls
NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung
durch ein Deck
QUERSCHIFFS Keine Einschränkung Keine Einschränkung

1 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

ENTFERNT VON .1
OFFEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Containerstellplatz oder ein Schott Nicht in derselben vertikalen Reihe
außer bei Trennung
durch ein Deck
QUERSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Containerstellplatz

1 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig  und flüssigkeitsdicht sein.

GETRENNT VON .2
GESCHLOSSEN
GEGEN
GESCHLOSSEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Containerstellplatz oder ein Schott NICHT in derselben vertikalen Reihe
außer bei Trennung durch ein Deck
QUERSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Containerstellplatz

2 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig  und flüssigkeitsdicht sein.

GETRENNT VON .2
GESCHLOSSEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Containerstellplatz oder ein Schott NICHT in derselben
vertikalen Reihe
außer bei Trennung
durch ein Deck
QUERSCHIFFS Ein Containerstellplatz Zwei Containerstellplätze

2 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein

GETRENNT VON .2
OFFEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Schott NICHT in derselben
vertikalen Reihe
außer bei Trennung
durch ein Deck
QUERSCHIFFS Zwei
Containerstellplätze
Ein Schott

2 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähigm und flüssigkeitsdicht sein.

GETRENNT DURCH EINE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN LADERAUM VON .3
GESCHLOSSEN
GEGEN
GESCHLOSSEN
ODER
GESCHLOSSEN
GEGEN OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Ein Containerstellplatz Ein Schott NICHT in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck
QUERSCHIFFS Zwei Containerstellplätze Ein Schott

3 -Situation "Geschlossen gegen Geschlossen" und"Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

GETRENNT DURCH EINE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN LADERAUM VON .3
OFFEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL  
AN DECK UNTER DECK  VERTIKAL
LÄNGSSCHIFFS Zwei
Containerstellplätze
Zwei Schotte NICHT in derselben vertikalen Reihe
außer bei Trennung durch ein Deck
QUERSCHIFFS Drei
Containerstellplätze
Zwei Schotte

3 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und  flüssigkeitsdicht sein.

IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON .4
GESCHLOSSEN
GEGEN
GESCHLOSSEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Horizontal mindestens 24 Meter Abstand Ein Schott und horizontal mindestens 24 m Abstand* Verboten
QUERSCHIFFS Verboten Verboten

4 - Situation "Geschlossen gegen Geschlossen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig  und flüssigkeitsdicht sein.

* Container mindestens 6 m von dazwischenliegendem Schott.

IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON .4
GESCHLOSSEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL  
 AN DECK  UNTER DECK VERTIKAL
LÄNGSSCHIFFS Horizontal mindestens
24 Meter Abstand
Zwei Schotte Verboten 
QUERSCHIFFS Verboten Verboten

4 - Situation "Geschlossen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

IN LÄNGSRICHTUNG GETRENNT DURCH EINE DAZWISCHENLIEGENDE GANZE ABTEILUNG ODER EINEN DAZWISCHENLIEGENDEN LADERAUM VON .4
OFFEN
GEGEN
OFFEN
HORIZONTAL VERTIKAL
AN DECK UNTER DECK
LÄNGSSCHIFFS Horizontal mindestens 24 Meter Abstand Zwei Schotte Verboten
QUERSCHIFFS Verboten Verboten

4 - Situation "Offen gegen Offen"
Anmerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

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