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Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten.
Im Sinne dieses Codes bedeuten:
Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
Aerosol: Siehe Druckgaspackung
Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Code festgelegten abweichen (siehe z.B. 6.7.5.11.1).
Auskleidung: Ein getrennter Schlauch oder ein getrennter Sack, der in eine Verpackung (einschließlich IBC und Großverpackungen) eingesetzt wird, jedoch nicht Bestandteil dieser Verpackung ist; dazu gehören die Verschlüsse der Öffnungen.
Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.
Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Beförderungseinheit: ein Straßengüterfahrzeug, Güterwagen, Frachtcontainer, ein Straßentankfahrzeug, ein Kesselwagen oder ortsbeweglicher Tank.
Beförderungsmittel:
Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.
Containerschiff: ein Schiff, das unter Deck geladenen Containern durch besonders konstruierte Führungsschienen während des Seetransports festen Stau gewährt. Container, die an Deck eines solchen Schiffes geladen werden, werden in besonderer Weise aufeinander gestapelt und durch Beschläge gesichert.
Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).
Druckgaspackung (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften von 6.2.4 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder gelöstes Gas mit oder ohne einem flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.
Empfänger: Jede Person, Organisation oder Regierung, die zum Empfang einer Sendung berechtigt ist.
Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
Erwärmter Stoff: ein Stoff, der wie folgt befördert oder zur Beförderung angeboten wird:
Fahrzeug: Straßenfahrzeug (einschließlich Sattelfahrzeug, d.h. Zugfahrzeug und Sattelauflieger) oder Schienenfahrzeug. Trailer oder Anhänger gelten als ein getrenntes Fahrzeug.
Fass: Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder anderen geeigneten Werkstoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form wie z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Oberboden oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Fässer aus Naturholz.
Fässer aus Naturholz: Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden. Sie bestehen aus Dauben und Böden und sind mit Reifen versehen.
Fester Stoff: Gefährliche Güter außer Gasen, die nicht der Begriffsbestimmung für flüssige Stoffe in diesem Kapitel entsprechen.
Feste Stoffe in Bulk: Stoffe, außer flüssigen Stoffen oder Gasen, die aus einer Kombination von Teilchen, Körnchen oder größeren Teilen bestehen und in ihrer Zusammensetzung im Allgemeinen gleichförmig sind und die ohne irgendeine Form der Umschließung direkt in die Laderäume eines Schiffes geladen werden (Dies schließt Stoffe ein, die in einem Leichter auf ein Trägerschiff geladen werden.).
Festgelegter Decksbereich: der Bereich des Wetterdecks eines Schiffs oder eines Fahrzeugdecks eines Ro/Ro-Schiffs, der für die Stauung gefährlicher Güter vorgesehen ist.
Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden.
Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern.
Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2.3 vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.
Flüssiger Stoff: Ein Stoff der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder nach den Kriterien des in 2.3.4 des Anhang a des europäischen Übereinkommens über die internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)* beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.
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* Veröffentlichung der Vereinten Nationen ECE/TRANS/140.
Frachtcontainer: Ein Transportgefäß, das von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig ist, so dass es wiederholt verwendet werden kann, das besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern, das so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann. Hierfür ist es mit Eckbeschlägen ausgerüstet. Es muss nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein. Der Begriff "Frachtcontainer" schließt weder Fahrzeug noch Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf einem Chassis befördert werden, eingeschlossen. Frachtcontainer für die Beförderung radioaktiver Stoffe, siehe 2.7.2.
Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum).
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2.
Gefäß: Behältnis das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel.
Geschlossene Beförderungseinheit: Mit Ausnahme der Klasse 1 - eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt. Beförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Beförderungseinheiten; Begriffsbestimmung für eine Beförderungseinheit der Klasse 1 siehe 7.1.7.1.1.
Geschlossener Ro/Ro-Laderaum: Ro/Ro-Laderaum, der weder ein offener Ro/Ro-Laderaum noch ein Wetterdeck ist.
GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Das von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30 veröffentlichte global harmonisierte System für die Klassifizierung und Bezettelung von chemischen Produkten.
Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen: Beförderung von Abfällen aus dem Hoheitsgebiet eines Landes in oder durch das Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder in oder durch ein Gebiet, das nicht Hoheitsgebiet eines der beiden Länder ist, vorausgesetzt, es werden mindestens zwei Länder von der Beförderung berührt.
Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Litern bis höchstens 3000 Litern.
Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht im Kapitel 6.1 aufgeführt ist und
Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie:
vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart.
Bemerkung: Für starre Großpackmittel (IBC) siehe Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC).
Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (lBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie
Bemerkung: Für flexible Großpackmittel (IBC) siehe Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC).
Repariertes starres Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel.
Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:
Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften dieses Codes wie neue IBC des gleichen Typs (siehe Begriffsbestimmung der Bauart in 6.5.6.1.1).
Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält
Handbuch über Prüfungen und Kriterien: UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, "Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria", herausgegeben von den Vereinten Nationen, in der jeweils geltenden Fassung.
Hersteller oder Vertreiber (Shipper): Dasselbe wie Versender (Consignor).
Höchste Nettomasse: Wie in 6.1.4 verwendet, die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe aus der Massen der Innenverpackungen und ihren Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.
Höchster Fassungsraum: Wie in 6.1.4 verwendet. Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m3oder Litern.
Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.
IMO-Tank Typ 4: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 3 bis 9 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder ein Tank, der mit mindestens vier Verriegelungszapfen gemäß ISO-Normen (d.h. Internationale ISO-Norm 1161:1984) mit einem Chassis verbunden ist.
IMO-Tank Typ 6: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen Tank oder eines der mit einem Chassis verbundenen Tanks, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung von Gasen erforderlich sind.
IMO-Tank Typ 8: Ein Straßentankfahrzeug zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 einschließlich eines Sattelaufliegers mit einem festverbundenen wärmeisolierten Tank, der mit Bedienungsausrüstungen und einer baulichen Ausrüstung versehen ist, die für die Beförderung gekühlt verflüssigter Gase erforderlich sind.
Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.
Innenverpackungen: Verpackungen, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.
Inspektionsstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle.
Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff mit rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt.
Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Offnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.
Kombinatinsverpackungen: Verpackungen, die aus einer Außenverpackung und einem Innengefäß bestehen und so ausgeführt sind, dass Innengefäß und Außenverpackung eine Einheit bilden. Sind sie einmal zusammengesetzt, bilden sie eine Einheit, die als solche befüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher befördert werden kann.
Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann.
Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern.
Kurze internationale Seereise: Eine internationale Seereise, während der ein Schiff höchstens 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt ist, in dem oder an dem Fahrgäste und Besatzung in Sicherheit gebracht werden können. Weder die Entfernung zwischen dem letzten Anlaufhafen in dem Land, in dem die Seereise beginnt, und dem letzten Bestimmungshafen, noch die Rückreise darf die 600 Seemeilen überschreiten. Der letzte Bestimmungshafen ist der letzte Anlaufhafen der planmäßigen Seereise, in dem das Schiff seine Rückreise in das Land beginnt, in dem die Seereise begonnen hat.
Ladeeinheit (Unit load): Eine Anzahl von Versandstücken, die
Lange internationale Seereise: Eine internationale Seereise, die keine kurze Seereise ist.
Leichterzubringerschiff: Ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern zu oder von einem Trägerschiff besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff.
Manual of Tests and Criteria: Siehe "Handbuch über Prüfungen und Kriterien".
Mit Wasser reagierende Stoffe: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.
Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind.
Offene Beförderungseinheit: Eine Einheit, die keine geschlossene Beförderungseinheit ist.
Offener Ro/Ro-Laderaum: ein Ro/Ro-Laderaum, der entweder an beiden Enden offen ist oder der an einem Ende offen ist und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch bleibende Öffnungen in den Seitenbeplattungen oder der Decke mit einer über seine ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Belüftung versehen ist.
Offshore-Schüttgut-Container: Ein Container für Güter in loser Schüttung, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den "Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern", die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.
Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist.
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die in diesem Code vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in die Praxis eingehalten werden. Radioaktive Stoffe siehe 1.1.3.3.1.
Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen wurden und die gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung umfassen, ob die Werte jeder Charge des Recycling-Kunststoffs für den Schmelzindex, die Dichte und Zugfestigkeit denen des aus einem solchen Recycling-Kunststoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherungsangaben gehören notwendige Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Kunststoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewendete Qualitätssicherungsprogramm nach 6.1.1.3 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen nach 6.1.5 unter Verwendung von Verpackungen aus jeder Charge des Recycling-Kunststoffs umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Stauchprüfung an Stelle der Stapeldruckprüfung nachgewiesen werden.
Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).
Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).
Rekonditionierte Verpackung: Verpackung insbesondere
Repariertes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC).
Ro/Ro-Laderäume: Räume, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und die sich entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Güter (verpackt oder als Massengut, in oder auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen (einschließlich Straßentankwagen oder Eisenbahn-Kesselwagen), Trailern, Containern, Paletten, abnehmbaren Tanks (Aufsetztanks) oder in oder auf ähnlichen Beförderungsmitteln oder anderen Behältern) normalerweise in horizontaler Richtung ge- oder entladen werden können.
Ro/Ro-Schiff (Roll-on/Roll-off-Schiff): ein Schiff mit einem oder mehreren geschlossenen oder offenen Decks, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und sich im Allgemeinen über die gesamte Länge des Schiffs erstrecken, es befördert Güter, die normalerweise in horizontaler Richtung geladen und entladen werden.
Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.
SADT (self-accelerating decomposition temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, enthalten.
Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt.
Sonderräume: Geschlossene Räume über oder unter dem Schottendeck, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen, welche im Tank flüssigen Treibstoff für ihren Eigenantrieb mitführen, vorgesehen sind und in die und aus denen diese Fahrzeuge gefahren werden können und zu dem Fahrgäste Zutritt haben.
Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen.
Ein Schüttgut-Container:
Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen.
Staubdichte Verpackung: Verpackungen, die für trockenen Inhalt, insbesondere während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist.
Straßentankfahrzeug: ein Fahrzeug, das mit einem Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern ausgerüstet ist; der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen ausgestattet.
Tank: Ortsbeweglicher Tank (insbesondere ein Tankcontainer), ein Straßentankfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von mindestens 450 Litern, wenn sie für den Transport verflüssigter Gase verwendet werden.
Trägerschiff: Ein für die Beförderung von Trägerschiffsleichtern besonders konstruiertes und ausgerüstetes Schiff.
Trägerschiffsleichter oder Leichter: Ein unabhängiges Schiff ohne Eigenantrieb, das besonders dafür konstruiert und ausgerüstet ist, in beladenem Zustand auf ein Trägerschiff oder ein Leichterzubringerschiff gehoben und dort gestaut zu werden.
Überstaut: Dass Versandstücke oder Container direkt aufeinander gestaut werden.
Überwachung der Einhaltung von Vorschriften: Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel festgelegt wird, die Einhaltung der Vorschriften dieses Codes in Bezug auf die Beförderung radioaktiver Stoffe in der Praxis zu gewährleisten; siehe 1.1.3.3.2.
Umverpackung: Eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
Bemerkung: Für die Beförderung von radioaktiven Stoffen wird für "Umverpackung" der Begriff "Umpackung" verwendet.
Verpackung: Gefäß und alle andere Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung.
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.7.2.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe siehe 2.7.2.
Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist.
Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.
Versender: Jede Person, Organisation oder Regierung, die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet.
Wetterdeck: ein Deck, das dem Wetter von oben und von mindestens zwei Seiten vollständig ausgesetzt ist.
Wiederaufgearbeitete Verpackung: siehe Rekonditionierte Verpackung.
Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): - siehe Großpackmittel (IBC).
Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung insbesondere
Wiederaufgearbeitete Fässer (Trommeln) unterliegen den gleichen Vorschriften dieses Codes, die für neue Fässer (Trommeln) derselben Art gelten;
Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnte; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.
Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.
Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird (werden).
Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet.
1.2.1.1 Beispiele zur Erläuterung einiger Begriffsbestimmungen
Die folgenden Erklärungen und Beispiele sollen die Verwendung einiger der in diesem Kapitel definierten Verpackungsbegriffe erläutern.
Die Begriffsbestimmungen dieses Kapitels stehen im Einklang mit der Verwendung der definierten Begriffe im gesamten Code. Einige der definierten Begriffe werden jedoch häufig in anderer Weise verwendet. Dies wird besonders deutlich bei dem Begriff "Innengefäß", der oft zur Beschreibung des "inneren Teils" einer zusammengesetzten Verpackung verwendet wurde.
Der "innere Teil" von "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung" und nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Flasche aus Glas ist ein Beispiel für eine solche "Innenverpackung"
Der "innere Teil" von "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. Zum Beispiel ist der "innere Teil" einer Kombinationsverpackung 6HA1 (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da der "innere Teil" normalerweise nicht zur Erfüllung einer Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" ausgelegt ist; er ist daher keine "Innenverpackung".
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(Stand: 29.03.2021)
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