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Kapitel 6.2
Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen und kleinen Gefäßen für Gase
(Gaspatronen)

6.2.1 Allgemeine Vorschriften

Bem.: Druckgaspackungen und kleine Gefäße für Gase (Gaspatronen) siehe 6.2.4.

6.2.1.1 Auslegung und Bau

6.2.1.1.1 Druckgefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind, standhalten.

6.2.1.1.2 In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Tatsache, dass andere als die als UN-zertifiziert gekennzeichneten Druckgefäße national oder regional verwendet werden können, dürfen Druckgefäße, die anderen als den in diesem Code festgelegten Vorschriften entsprechen, verwendet werden, sofern sie von den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen sie befördert und verwendet werden, zugelassen sind.

6.2.1.1.3 In keinem Fall darf die minimale Wanddicke geringer sein als die in den technischen Normen für Auslegung und Bau festgelegte Wanddicke.

6.2.1.1.4 Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden.

6.2.1.1.5 Der Prüfdruck von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P200 sein. Der Prüfdruck für geschlossene Kryo-Behälter muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P203 sein.

6.2.1.1.6 Druckgefäße, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefäße müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die gesamte Tragkonstruktion und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, dass sie gegen Stöße geschützt sind. Für verflüssigte giftige Gase nach Klasse 2.3 müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäß des Bündels getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druckgefäße auftreten kann.

6.2.1.1.7 Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen können, müssen vermieden werden.

6.2.1.1.8 Für den Bau von verschlossenen Kryo-Druckbehältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften:

  1. Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient nachgewiesen werden.
  2. Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Druckgefäß und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss die Ummantelung so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), berechnet in Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Verformungsdruck von mindesten 200 kPa (2 bar) Überdruck, ohne bleibende Verformung standhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z.B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Druckgefäßes oder dessen Ausrüstungsteilen in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.
  3. Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter -182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren könne, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo eine Gefahr der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht.
  4. Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und gebaut sein.

6.2.1.2 Werkstoffe

6.2.1.2.1 Im unmittelbaren Kontakt mit gefährlichen Gütern stehende Werkstoffe von Druckgefäßen und deren Verschlüssen dürfen von den zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Gütern nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkung hervorrufen, wie z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern.

6.2.1.2.2 Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus denjenigen Werkstoffen hergestellt sein, die in den technischen Normen für Auslegung und Bau und in der für die zur Beförderung im Druckgefäß vorgesehenen Stoffe geltenden Verpackungsanweisung festgelegt sind. Der Werkstoff muss gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion beständig sein, wie in den technischen Normen für Auslegung und Bau angegeben.

6.2.1.3 Bedienungsausrüstung

6.2.1.3.1 Mit Ausnahme von Druckentlastungseinrichtungen müssen Ventile, Rohrleitungen, Anschlüsse und andere unter Druck stehende Ausrüstung so ausgelegt und gebaut sein, dass sie mindestens dem 1,5-fachen Prüfdruck der Druckgefäße standhalten.

6.2.1.3.2 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden verhindert werden, die zur Freisetzung des Druckgefäßinhalts während der normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen führen können. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungsventile und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Ventile müssen nach 4.1.6.1.8 geschützt werden.

6.2.1.3.3 Druckgefäße, bei denen eine manuelle Handhabung nicht möglich ist, oder nicht rollbare Druckgefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Traggurte), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Mitteln gewährleisten und die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung des Druckgefäßes noch eine unzulässige Beanspruchung des Druckgefäßes zur Folge haben.

6.2.1.3.4 Einzelne Druckgefäße müssen mit zugelassenen Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein gemäß Verpackungsanweisung P200(1) oder  6.2.1.3.6.4 und 6.2.1.3.6.5. Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie das Eindringen von Fremdstoffen, die Freisetzung von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks verhindern. Im eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit einem Sammelrohr miteinander verbunden und mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so angeordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine Einwirkung des ausströmenden Gases auf das betroffene Druckgefäß verhindert wird.

6.2.1.3.5 Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein.

6.2.1.3.6 Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

6.2.1.3.6.1 Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander liegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine Kappe oder eine gleichwertige Einrichtungen sein muss.

6.2.1.3.6.2 Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern.

6.2.1.3.6.3 Jede Verbindung eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit ihrer Funktion (z.B. Dampfphase oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein.

6.2.1.3.6.4 Druckentlastungseinrichtung

6.2.1.3.6.4.1 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mindestens mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, Die Druckentlastungseinrichtung muss von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften, einschließlich Schwall, standhält.

6.2.1.3.6.4.2 Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften von 6.2.1.3.6.5 zu entsprechen.

6.2.1.3.6.4.3 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann.

6.2.1.3.6.4.4 Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann.

6.2.1.3.6.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen

Bemerkung: In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens.

6.2.1.3.6.5.1 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleibt.

6.2.1.3.6.5.2 Bestscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger als der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist.

6.2.1.3.6.5.3 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt.

6.2.1.3.6.5.4 Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen 4

6.2.1.4 Erstmalige Kontrolle und Prüfung

6.2.1.4.1 Neue Druckgefäße, mit Ausnahme geschlossener Kryo-Behälter, sind nach den anwendbaren Auslegungsnormen während und nach der Herstellung Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:

An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßen:

  1. Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs;
  2. Überprüfung der Mindestwanddicke;
  3. Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe
  4. Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit der Druckgefäße;
  5. Kontrolle des Halsgewindes;
  6. Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm. An allen Druckgefäßen:
  7. eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefäße müssen dem Prüfdruck standhalten, ohne sich über das in der Auslegungsnorm festgelegte Maß hinaus zu verformen;
    Bem.: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
  8. Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefäßes. Bei geschweißten Druckgefäßen ist der Qualität der Schweißnähte besondere Beachtung zu schenken.
  9. eine Kontrolle der Kennzeichnungen auf den Druckgefäßen;
  10. an Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine Kontrolle der richtigen Einbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösemittels.

6.2.1.4.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in 6.2.1.4.1.1, 6.2.1.4.1.2, 6.2.1.4.1.4 und 6.2.1.4.1.6 festgelegten Kontrollen und Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlossener Kryo-Behälter die Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder anderen geeigneten zerstörungsfreien Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Kontrolle der Schweißnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung.

Darüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in 6.2.1.4.1.7, 6.2.1.4.1.8 und 6.2.1.4.1.9 festgelegten erstmaligen Kontrollen und Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen.

6.2.1.5 Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung

6.2.1.5.1 Mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind nachfüllbare Druckgefäße durch eine von der zuständigen Behörde zugelassenen Stelle wiederkehrenden Kontrollen und Prüfungen zu unterziehen, die Folgendes umfassen:

  1. Prüfung des äußeren Zustandes des Druckgefäßes und Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;
  2. Prüfung des inneren Zustandes des Druckgefäßes (z.B. innere Sichtprüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke);
  3. Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt werden.
  4. Flüssigkeitsdruckprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren.
Bem. 1: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

Bem. 2: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen oder Großflaschen durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung, Ultraschalluntersuchung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht.

6.2.1.5.2 Bei Druckgefäßen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei vorgesehen sind, ist nur die Untersuchung des äußeren Zustands (Korrosion, Verformung) und des Zustands des porösen Materials (Lockerung, Zusammensinken) vorgeschrieben.

6.2.1.5.3 Verschlossene Kryo-Druckbehälter sind zu kontrollieren, um deren äußeren Zustand, den Zustand und die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen sowie die Lesbarkeit und Angemessenheit der Kennzeichnung zu überprüfen. Die Wärmeisolierung braucht dabei nicht entfernt zu werden.

6.2.1.6 Zulassung von Druckgefäßen

6.2.1.6.1 Die Konformität von Druckgefäßen muss zum Zeitpunkt der Herstellung, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, beurteilt werden. Die Kontrolle, Prüfung und Zulassung von Druckgefäßen muss durch eine Inspektionsstelle erfolgen. Die technische Dokumentation muss die vollständigen Spezifikationen zu Auslegung und Bau sowie die vollständige Dokumentation zur Herstellung und Prüfung enthalten.

6.2.1.6.2 Die Qualitätssicherungssysteme müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zuständigen Behörde sein.

6.2.1.7 Anforderungen an die Hersteller

6.2.1.7.1 Der Hersteller muss zur zufriedenstellenden Herstellung von Druckgefäßen technisch in der Lage sein und über sämtliche dafür notwendigen Mittel verfügen; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal:

  1. zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
  2. zur Herstellung von Werkstoffverbindungen,
  3. zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.

6.2.1.7.2 Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Inspektionsstelle durchzuführen.

6.2.1.8 Vorschriften für die Inspektionsstellen

6.2.1.8.1 Inspektionsstellen müssen von den Herstellern unabhängig sein und zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen und Kontrollen sowie zur Erteilung der erforderlichen Zulassungen befähigt sein.

6.2.2 Vorschriften für UN Druckgefäße

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in 6.2.1 müssen UN Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen entsprechen.

Bem.: Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen, soweit veröffentlicht, neuere Fassungen der Normen angewendet werden.

6.2.2.1 Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung

6.2.2.1.1 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Flaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konfirmitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 9809-1:1999 Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen.

ISO 9809-2:2000 Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa
ISO 9809-3:2000 Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung - Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl
ISO 7866:1999 Gasflaschen- Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A-T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen.

ISO 11118:1999 Gasflaschen - Metallene Einwegflaschen - Festlegungen und Prüfverfahren
ISO 11119-1:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflachen aus Verbundwerkstoffen
ISO 11119-2:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern
ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen - Festlegungen und Prüfverfahren - Teil 3: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nichtmetallsichen Linern und nicht lasttragenden Linern.


Bemerkung 1: In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschen aus Verbundwerkstoffen für eine unbegrenzte Betriebsdauer ausgelegt sein.

Bemerkung 2: Nach den erten 15 Betriebsjahren dürfen nach diesen Normen hergestellte Flaschen aus Verbundwerkstoffen von der zuständigen Behörde, die für die ursprüngliche Zulassung der Flaschen verantwortlich war und die ihre Entscheidung auf der vom Hersteller, Eigentümer oder Verwender zur Verfügung gestellten Prüfinformationen stützt, für eine Verlängerung des Betriebs zugelassen werden.

6.2.2.1.2 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Großflaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konfirmitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 11120:1999 Gasflaschen - Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase  mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l - Gestaltung, Konstruktion und Prüfung

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt nicht für UN-Großflaschen.

6.2.2.1.3 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konfirmitätsbewertung und Zulassung dem 6.2.2.5 entsprechen müssen:

Für die Flaschenwand:

ISO 9809-1:1999 Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und - Teil 1: Flaschen Prüfung aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa

Bem.: Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-zertifizierte Flaschen.

ISO 9809-3:2000 Gasflaschen - Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl - Gestaltung, Konstruktion und - Teil 3: Normalisierte Flaschen Prüfung
ISO 11118:1999 Gasflaschen - Metallene Einwegflaschen - Festlegungen und Prüfverfahren

Für das poröse Material in der Flasche:

ISO 3807-1:2000 Acetylen-Flaschen - Grundanforderungen - Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsicherungen
ISO 3807-2:2000 Acetylen-Flaschen - Grundanforderungen - Teil 2: Flaschen mit Schmelzsicherungen

6.2.2.1.4 Für die Auslegung, den Bau sowie die erstmalige Inspektion und Prüfung von UN-Kryo-Behälternn gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Inspektionsvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung 6.2.2.5 entsprechen müssen:

ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter - Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 1000 Liter - Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung

6.2.2.2 Werkstoffe

Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z.B. Verpackungsanweisung P 200) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werkstoffverträglichkeit:

ISO 11114-1:1997 Ortsbewegliche Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 1: Metallene Werkstoffe
ISO 11114-2:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen - Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen - Teil 2: Nichtmetallene Werkstoffe

6.2.2.3 Bedienungsausrüstung

Für die Verschlüsse und ihren Schutz gelten folgende Normen:

ISO 11117:1998 Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz - Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen
ISO 10297:1999 Gasflaschen - Ventile für wiederbefüllbare Gasflaschen - Spezifikation und Typprüfung

6.2.2.4 Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung

Für die wiederkehrende Kontrolle und Prüfung von UN Flaschen gelten folgende Normen:

ISO 6406:1992 Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung nahtloser Gasflaschen aus Stahl
ISO 10461:1993 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierungen - Wiederkehrende Kontrolle und Prüfung
ISO 10462:1994 Flaschen für gelöstes Acetylen - Wiederkehrende Kontrolle und Wartung
ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen - Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen

6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen

6.2.2.5.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welche die Zulassung der Druckgefäßbauart, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Inspektionsstellen umfasst.

Bauart: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegte Druckgefäßbauart.

Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Beweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.

6.2.2.5.2 Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.5.2.1 Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung zulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften dieses Codes entsprechen. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungslandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in der Kennzeichnung des Druckgefäßes angegeben sein (siehe 6.2.2.7 und 6.2.2.8).

Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslandes auf Anforderung Beweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen.

6.2.2.5.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in dem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teilweise delegieren.

6.2.2.5.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Inspektionsstellen und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung steht.

Inspektionsstelle

6.2.2.5.2.4 Die Inspektionsstelle muss von der zuständigen Behörde für die Inspektion von Druckgefäßen zugelassen sein und muss:

  1. über ein in eine Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, fachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann;
  2. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
  3. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
  4. Geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
  5. eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Inspektionsstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
  6. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben;
  7. sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und in diesem Code festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden, und
  8. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit 6.2.2.5.6 unterhalten.

6.2.2.5.2.5 Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm sicherzustellen, muss die Inspektionsstelle Bauartzulassungen durchführen, Prüfungen und Kontrollen der Druckgefäßproduktion durchführen und Bescheinigungen ausstellen (siehe 6.2.2.5.4 und 6.2.2.5.5).

Hersteller

6.2.2.5.2.6 Der Hersteller muss

  1. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.5.3 betreiben;
  2. Bauartzulassungen gemäß 6.2.2.5.4 beantragen;
  3. eine Inspektionsstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Verzeichnis der zugelassenen Inspektionsstellen auswählen und
  4. Aufzeichnungen gemäß 6.2.2.5.6 aufbewahren.

Prüflabor

6.2.2.5.2.7 Das Prüflabor muss

  1. über genügend, in eine Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz und Erfahrung verfügen und
  2. über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungsnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle durchzuführen.

6.2.2.5.3 Qualitätssicherungssystem des Herstellers

6.2.2.5.3.1 Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom Hersteller übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden.

Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über:

  1. die Organisationsstruktur, und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität;
  2. die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Auslegungskontrolle und -überprüfung;
  3. die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  4. Aufzeichnungen zur Bewertung der Qualität, z.B. Kontrollberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten
  5. Überprüfungen des Managements zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Qualitätssicherungssystems gemäß der in 6.2.2.5.3.2 festgelegten Überprüfungen;
  6. das Verfahren, das die Art und Weise der Erfüllung von Kundenanforderungen beschreibt;
  7. das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  8. die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, Zukaufteile, Zwischenprodukte und Fertigteile und
  9. Schulungsprogramme und Qualifizierungsprogramme für das entsprechende Personal,

6.2.2.5.3.2 Überprüfung des Qualitätssicherungssystems

Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt.

Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und die eventuell erforderlichen Korrekturmaßnahmen umfassen.

Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Überprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.5.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es geeignet und effizient bleibt.

Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle beabsichtigten Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt.

6.2.2.5.4 Zulassungsverfahren

Erstmalige Bauartzulassung

6.2.2.5.4.1 Die erstmalige Bauartzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für eine erstmalige Bauartzulassung muss den Anforderungen gemäß 6.2.2.5.3, 6.2.2.5.4.2 bis 6.2.2.5.4.6 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen.

6.2.2.5.4.2 Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit diesem Code herzustellen, muss eine Bauartzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens eine Druckgefäßbauart nach dem in 6.2.2.5.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.5.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes unfassen muss:

  1. den Namen und den eingetragenen Sitz des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. die Adresse der Produktionsstätte (sofern vom oben genannten Sitz abweichend);
  3. den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en);
  4. die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm;
  5. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
  6. den Namen der Inspektionsstelle für die Bauartzulassung;
  7. Dokumentation über die Produktionsstätte, wie in 6.2.2.5.3.1 festgelegt, und
  8. die für die Bauartzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und; sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:
    1. Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;
    2. Beschreibungen und Erläuterungen, die für das Verständnis der Zeichnungen und der vorgesehenen Verwendung der Druckgefäße notwendig sind;
    3. ein Verzeichnis der Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind;
    4. Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und
    5. Prüfberichte der Bauartzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.

6.2.2.5.4.4 Es ist eine erstmalige Überprüfung gemäß 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen.

6.2.2.5.4.5 Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, so muss die zuständige Behörde eine ausführliche schriftliche Begründung für diese Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.4.6 Nach der der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die gemäß 6.2.2.5.4.2 bezüglich der erstmaligen Zulassung mitgeteilt wurden, vorzulegen.

Nachfolgende Bauartzulassungen

6.2.2.5.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Bauartzulassung muss den Vorschriften in 6.2.2.5.4.8 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist im Besitz einer erstmaligen Bauartzulassung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß 6.2.2.5.3 während der erstmaligen Bauartzulassung zugelassen worden und auf die neue Bauart anwendbar sein.

6.2.2.5.4.8 Der Antrag muss enthalten:

  1. den Namen und den Sitz des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
  3. den Nachweis, dass die erstmalige Bauartzulassung erteilt worden ist, und
  4. die in 6.2.2.5.4.3.8 beschriebene technische Dokumentation.

Verfahren für die Bauartzulassung

6.2.2.5.4.9 Die Inspektionsstelle muss

  1. die technische Dokumentation prüfen, um festzustellen, ob
    1. die Bauart mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und
    2. die Prototyp-Produktionscharge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und für die Bauart repräsentativ ist;
  2. überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften in 6.2.2.5.5 durchgeführt worden sind;
  3. Druckgefäße aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Bauartzulassung erforderlichen Prüfungen dieser Druckgefäße beaufsichtigen;
  4. die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt haben, um zu bestimmen, ob
    1. die Norm angewendet und erfüllt worden ist und
    2. die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und
  5. sicherstellen, dass die verschiedenen Bauartuntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkundig durchgeführt werden.

Nachdem die Prototypprüfung mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist und alle anwendbaren Anforderungen gemäß 6.2.2.5.4 erfüllt worden sind, ist eine Bauartzulassungsbescheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchung und die notwendigen Erkennungsmerkmale der Bauart umfassen muss.

Wird dem Hersteller eine Bauartzulassung versagt, so muss die zuständige Behörde eine ausführliche schriftliche Begründung für diese Ablehnung vorlegen.

6.2.2.5.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern

Der Hersteller muss

  1. entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefäßnorm keine neue Auslegung darstellen, in Kenntnis setzen,
  2. oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwendbaren Druckgefäßnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.4.11 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Bauartzulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.5.5 Produktionskontrolle und -bescheinigung

Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Inspektionsstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Kontrolle und Prüfungen während der Produktion ausgewählte Inspektionsstelle darf von der für die Bauartzulassungsprüfung herangezogenen Inspektionsstelle abweichen.

Sofern zur Zufriedenheit der Inspektionsstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren.

Die Inspektionsstelle muss überprüfen, ob die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefäßen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften dieses Codes entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Kontrolle und Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, so kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden.

Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Inspektionsstelle eine Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichnung auf dem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen, den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und den Vorschriften dieses Codes entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß muss die Inspektionsstelle oder der von der Inspektionsstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzertifizierungskennzeichnung und das registrierte Kennzeichen der Inspektionsstelle anbringen.

Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Inspektionsstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.5.6 Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Bauartzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Inspektionsstelle mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen

6.2.2.6.1 Begriffsbestimmung

Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:

Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend "Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung" genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.

6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften

Zuständige Behörde

6.2.2.6.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften dieses Codes entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche den Hersteller des Druckgefäßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung in der Kennzeichnung von Druckgefäßen (siehe 6.2.2.7) angegeben werden. Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen.

Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäß 6.2.2.6.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.

6.2.2.6.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren.

6.2.2.6.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist.

Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein und muss:

  1. über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, kompetentes und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
  2. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
  3. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
  4. geschäftliche Verschwiegenheit bewahren
  5. eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben ziehen;
  6. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß 6.2.2.6.3 betreiben;
  7. eine Zulassung gemäß 6.2.2.6.4 beantragen;
  8. sicherstellen, dass die wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.5 durchgeführt werden, und
  9. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.6 unterhalten.

6.2.2.6.3 Qualitätssicherungssystem und Überprüfung der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.3.1 Qualitätssicherungssystem.

Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung übernommen werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

  1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
  2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherheit und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  3. Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
  4. Nachprüfungen des Managements als Folge der Überprüfungen gemäß 6.2.2.6.2.3 um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicherzustellen;
  5. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  6. ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und
  7. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.

6.2.2.6.3.2 Überprüfung

Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen dieses Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Überprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Überprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Überprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für wiederkehrende Inspektion und Prüfung den Vorschriften des Codes weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ist über die Ergebnisse der Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Überprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen.

6.2.2.6.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems

Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt.

Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäß 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen.

6.2.2.6.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

Erstmalige Zulassung

6.2.2.6.4.1 Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Inspektionen und Kontrollen von Druckgefäßen in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem Code durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.6.4.2 Für jede Stelle für die wiedekehrende Inspektion und Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

  1. den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
  2. die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen durchführt;
  3. den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche (n) Person(en);
  4. die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und die entsprechenden Druckgefäßnorm, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt wird;
  5. Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in 6.2.2.6.3.1 beschriebene Qualitätssicherungssytem;
  6. die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und
  7. Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde.

6.2.2.6.4.3 Die zuständige Behörde muss:

  1. die Dokumentation untersuchen, um festzustellen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des Codes sind, und
  2. eine Überprüfung in Übereinstimmung mit 6.2.2.6.3.2 durchführen, um festzustellen, ob die Inspektionen und Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des Codes zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

6.2.2.6.4.4 Nach der Durchführung der Überprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vorschriften des 6.2.2.6.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Bezeichnung der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung und Druckgefäßnormen) umfassen.

6.2.2.6.4.5 Wird der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.

Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung

6.2.2.6.4.6 Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung die ausstellende zuständige Behörde über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß 6.2.2.6.4.2 im Rahmen der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des Codes erfüllt werden. Eine Überprüfung gemäß 6.2.2.6.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungsbescheinigung auszustellen.

6.2.2.6.4.7 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen.

6.2.2.6.5 Wiederkehrende Inspektion und Prüfung sowie Bescheinigung

Die Anbringung der Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung an einem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des Codes entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Kennzeichnung für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäß anbringen (siehe 6.2.2.7.6).

Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen worden ist.

6.2.2.6.6 Aufzeichnungen

Die Stelle für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung muss die Aufzeichnung über die Inspektionen und Prüfungen an Druckgefäßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahren aufbewahren. Der Eigentmer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Inspektion und Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt.

6.2.2.6.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

Nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betriebliche Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.

6.2.2.7.1 Folgende Zertifizierungszeichen sind anzubringen:

(a) das UN-Symbol für Verpackungen

Dieses Symbol darf nur auf Druckgefäßen angebracht werden, die den Vorschriften dieses Codes für UN-Druckgefäße entsprechen;

(b) die für die Auslegung, den Bau und die Prüfung verwendete technische Norm (z.B. ISO 9809-1);

(c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;

(d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Inspektionsstelle, das bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;

(e) das Datum der erstmaligen Kontrolle durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d. h. "/").

6.2.2.7.2 Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen:

(f) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben "PH" vorangestellt und die Buchstaben "BAR" hinzugefügt werden;

(g) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Halsring, Fußring, usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Diese Masse darf die Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefäßen mit einer leeren Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden;

(h) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben "MM" hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter oder für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter;

(i) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben "PW" vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem Buchstaben "MAWP" vorangestellt werden;

(j) bei Druckgefäßen für verflüssigte und tiefgekühlt verflüssigte Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe "L" hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden;

(k) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile einer eventuellen Beschichtung, des porösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weinger als 1 kg muss die Gesamtmase in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.

(l) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile einer eventuellen Beschichtung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben "KG" hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden.

6.2.2.7.3 Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen:

m) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene Kryo-Behälter nicht erforderlich;

n) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, so ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen;

o) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer;

p) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe "H", der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe ISO-Norm 11114-1:1997).

6.2.2.7.4 Die oben aufgeführten Kennzeichen sind in drei Gruppen anzuordnen.

Nachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt:

6.2.2.7.5 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.2.7.6 Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen in nachfolgender Reihenfolge versehen sein:

  1. der (die) Buchstabe(n) des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist;
  2. das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen zugelassenen Stelle;
  3. das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. "/"). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden.

6.2.2.7.7 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Inspektion und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Inspektion und Prüfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.

6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen

Nicht nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß bleibend angebracht sein (z.B. schabloniert, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen sind, sofern sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft befestigten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen) anzubringen. Mit Ausnahme des "UN"-Symbols und der Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN"/"DO NOT REFILL"; beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des "UN"-Symbols beträgt 10 min für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN/"DO NOT REFILL" beträgt 5 mm.

6.2.2.8.1 Die in 6.2.2.7.1 bis 6.2.2.7.3 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von (g), (h) und (m) sind anzubringen. Die Seriennummer (o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung "NICHT NACHFÜLLEN"/"DO NOT REFILL" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben.

6.2.2.8.2 Es gelten die Vorschriften in 6.2.2.7.4.

Bem.: Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden.

6.2.2.8.3 Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen.

6.2.3 Vorschriften für andere UN-Druckgefäße

6.2.3.1 Druckgefäße, die nicht gemäß 6.2.2 ausgelegt, gebaut, kontrolliert, geprüft und zugelassen sind, müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk und den allgemeinen Vorschriften in 6.2.1 ausgelegt, gebaut, kontrolliert, geprüft und zugelassen sein.

6.2.3.2 Nach den Vorschriften dieses Abschnitts ausgelegte, gebaute, kontrollierte, geprüfte und zugelassene Druckgefäße sind nicht mit dem UN-Symbol für Verpackungen zu kennzeichnen.

6.2.3.3 Metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens:

1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen und

2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen beträgt.

6.2.3.4 Die Kennzeichnung muss im Einklang mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Verwendungslandes sein.

6.2.4 Vorschriften für Druckgaspackungen und kleine Gefäße für Gase (Gaspatronen)

6.2.4.1 Kleine Gefäße, die Gas enthalten (Gaspatronen)

6.2.4.1.1 Jedes Gefäß ist einer Prüfung in einem Heißwasserbad zu unterziehen. Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck denjenigen Innendruck erreicht, der bei 55°C erreicht würde (50°C, wenn die flüssige Phase bei 50°C nicht mehr als 95 % des Fassungsvermögens des Gefäßes beansprucht). Ist der Inhalt hitzeempfindlich oder bestehen die Gefäße aus Kunststoff, der bei der Versuchstemperatur weich wird, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadternperatur von 20°C bis 30°C durchzuführen, wobei jedoch zusätzlich eines von 2000 Gefäßen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.1.2 Es darf an den Gefäßen zu keinen undichten Stellen oder dauerhaften Verformungen kommen; ein Kunststoffgefäß darf sich jedoch durch Weichwerden des Kunststoffes verformen, vorausgesetzt, es wird nicht undicht.

6.2.4.2 Druckgaspackungen

Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.

6.2.4.2.1 Prüfung in einem Heißwasserbad

6.2.4 2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist.

6.2.4.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.4.2.2 Alternative Methoden

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften von 6.2.4.2.2.1, 6.2.4.2.2.2 und 6.2.4.2.2.3 werden erfüllt.

6.2.4.2.2.1 Qualitätssicherungssystem

Die Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen:

  1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten;
  2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Inspektion und die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherheit und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
  3. Qualitätsaufzeichnungen, wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise;
  4. Nachprüfungen des Managements, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystem sicher-zustellen;
  5. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  6. ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen;
  7. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal und
  8. Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.

Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen.

6.2.4.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen

Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10-2 mbar * l * s-1, von Verformungen oder anderer Mängel liefert, muss sie aussortiert werden.

6.2.4.2.2.3 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen

Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird.

Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, uni bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 x 10-3 mbar * l * s-1 festzustellen.

Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse liefem, müssen aussortiert werden.

6.2.4.3 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die pharmazeutische Produkte und nicht entzündbare Gase enthalten und die steril sein müssen, die jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, nicht den Vorschriften gemäß 6.2.4.1 und 6.2.4.2, wenn:

  1. sie unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung und, sofern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, nach den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 5 aufgestellten Grundsätzen der "guten Herstellungspraxis" (GMP) hergestellt werden und
  2. durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, wie Heliumnachweis und Prüfung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad.

1) Der in dieser Klasse verwendete Begriff "Gefäße bedeutet sowohl Flaschen (Zylinder) als auch Gefäße.

2) Aus der Kennzeichnung muss hervorgehen, ob der Prüfdruck  oder der Betriebsdruck auf dem Grefäß angegeben ist.

3) Nur bei Flaschen (Zylindern) zur Beförderung verflüssigter Gase erforderlich.

4) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Parts 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 1 - Cylinders for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 1 - Flaschen für verdichtete Gase).

5) WHO-Veröffentlichung: "Quality assurance of pharmaceuticals. a compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practises and inspection" (Qualitätssicherheit von pharmazeutischen Produkten. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion.

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