zurück


P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG

(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen)

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
nicht erforderlich nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)
Zusätzliche Vorschrift

Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 69

Für die  UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.

P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (4D)
aus Pappe (4G)
aus Kunststoff, mit abnehmbaren Deckel (1H2)

P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Pappe (1G)
aus Sperrholz (1D)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)

P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe

Behälter
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Holz

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Pappe (1G)
aus Sperrholz (1D)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)

P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe

Hülsen
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung
PP 70

Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit "THIS SIDE UP"/"OBEN" gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.

P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff
nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff mit abnehmbaren Deckel (1H2)

Zusätzliche Vorschrift

Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.

P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Spulen

Einwickler
aus Kraftpapier
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 71

Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der "SPRENGSCHNUR, biegsam", müssen befestigt sein.

PP 72

Für die UN-Nummern 0065 und UN 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen.

P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff

Spulen

Einwickler
aus Kraftpapier
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff , mit abnehmbaren Deckel (1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 73

Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich.

PP 74

Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt.

PP 75

Für  die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl oder Aluminium verwendet werden.

P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff
aus Holz

unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2)

P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Pappe
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Papier

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem
Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2)

P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke
aus Pappe
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

Horden mit unterteilenden Trennwänden
aus Kunststoff
aus Holz

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem
Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2)

Zusätzliche Vorschrift
Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform) verwendet werden.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 76

Werden für UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff

unterteilende Trennwände in der Außenverpackung

nicht erforderlich Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus Naturholz, einfach (4C1)
mit Auskleidung aus Metall
aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
mit Auskleidung aus Metall
aus Schaumstoff (4H1)
aus massiven Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl, mit abnehmbarem
Deckel (1A2)
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2)
aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 77

Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.


P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG
Für Druckgefäße müssen die allgemeinen Verpackungsvorschriften von 4.1.6.1 eingehalten werden. Zusätzlich müssen für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) die Anforderungen von 4.2.4 eingehalten werden.

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die gemäß den Spezifikationen des Kapitels 6.2 gebaut werden, und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die gemäß den Spezifikationen des 6.7.5 gebaut werden, sind für die Beförderung eines in den folgenden Tabellen genau bezeichneten Stoffes unter den dort genannten Bedingungen zugelassen. Für einige Stoffe kann in den Sondervorschriften für die Verpackung eine bestimmte Art von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel verboten sein.

(1) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3(ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Druckgefäßen angebracht sein, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und von UN 1070 Distickstoffmonoxid verwendet werden. Andere Druckgefäße müssen dann mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einsatzlandes festgelegt wurde. Die Art der Druckentlastungseinrichtung und, wenn erforderlich, der Ansprechdruck und die Abblaseleistung der Druckentlastungseinrichtungen muss von der zuständigen Behörde des Einsatzlandes festgelegt werden.

(2) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:

  1. die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;
  2. den LC50-Wert für giftige Stoffe;
  3. die durch den Buchstaben ≪X≫ bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
  4. die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;
    Bemerkung: Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, richtet sich die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde, welche die Druckgefäße zugelassen hat;
  5. den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
  6. den höchstzulässigen Betriebsdruck (wo kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck zwei Drittel des Prüfdrucks nicht überschreiten) der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) für verflüssigte und gelöste Gase;
  7. die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.

(3) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:

  1. Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung "o" in (4) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
  2. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung "o" gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, sofern das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:

    FR = 8,5 x 10-4x dg x Ph

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in g/I)
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
    Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FR = Ph x MM x 10-3 / R x 338

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar)
    MM = Molekularmasse (in g/Mol)
    R = 8,31451 x 10-2 bar I/Mol K (Gaskonstante).
    Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

  3. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein.
    Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FR = (0,0032 x BP - 0,24) x d1

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    BP = Siedepunkt (in Kelvin)
    d1 = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/I)

  4. Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei siehe (4), Sondervorschrift für die Verpackung "p".

(4) Zeichenerklärung für die Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung":

Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000)

a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen sind nicht zugelassen.

b: Ventile aus Kupfer dürften nicht verwendet werden.

c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten.

d: Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, die die "H"-Kennzeichnung tragen.

Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm)

k: Die Ventilöffnungen müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen versehen sein.

Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden.

Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.

Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben.

Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen.

Jedes Ventil muss ein kegeliges Gewinde zur direkten Verschraubung mit dem Druckgefäß haben und dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können.

Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert.

Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden.

Gasspezifische Vorschriften

l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten.

m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet.

n: Für UN 1045 Fluor, verdichtet, dürfen Flaschen, die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels und Anordnungen (Gruppen) von Flaschen innerhalb eines Flaschenbündels nicht mehr als 5 kg des Gases enthalten. Flaschenbündel die dieses Gas enthalten, dürfen in Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern unterteilt sein.

o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden,

p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen, je nach Fall, die in der Zulassung oder in der Norm ISO 38071:2000 bzw. ISO 3807-2:2000 beschriebenen Werte nicht überschreiten.

Für die UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000); Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden.

Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen.

q: Die Ventile von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein. Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und das Auslassventil der Sammelleitung mit einem gasdichten Stopfen oder einer gasdichten Kappe ausgestattet sein.

s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:

  • dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und
  • müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein.

t:

  1. Die Wanddicke von Druckgefäßen darf nicht weniger als 3 mm betragen.
  2. Vor der Beförderung muss sichergestellt sein, dass der Druck aufgrund möglicher Wasserstoffbildung nicht angestigen ist.

Wiederkehrende Prüfung

u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Gefäße aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:1999 unterzogen worden ist.

v: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde des Einsatzstaates dies zugelassen hat.

Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische

z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden.

Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (3) zu berechnen.

Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden.

Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen.

Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen.

Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden.

UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, kann jedoch in Druckfässern befördert werden.

Tabelle 1: VERDICHTETE GASE

UN-
Nummer
Richtiger technischer Name Klasse Neben-
gefahr
LC50-
Wert
Flaschen Groß-
flaschen
Druck-
fässer
Flaschen-
bündel
MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdruck, bar1 höchstzulässiger Betriebsdruck, (bar)1 Sonder
vorschriften für die Verpackung
1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 2.2     X X X X X 10      
1006 ARGON, VERDICHTET 2.2     X X X X X 10      
1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 2.3 2.1 3760 X X X X X 5     u
1023 STADTGAS; VERDICHTET 2.3 2.1   X X X X X 5      
1045 FLUOR, VERDICHTET 2.3 5.1
8
185 X     X   5 200 30 a, k,
1046 HELIUM, VERDICHTET 2.2     X X X X X 10      
1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 2.1     X X X X X 10     d
1056 KRYPTON, VERDICHTET 2.2     X X X X X 10      
1065 NEON, VERDICHTET 2.2     X X X X X 10      
1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 2.2     X X X X X 10      
1071 ÖLGAS, VERDICHTET 2.3 2.1   X X X X X 5      
1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2 5.1   X X X X   10     s
1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH 2.3     X X X X   5     z
1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) 2.3 5.1
8
115 X     X   5 200 50 k, o
1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2.3 2.1 < 5000 X X X X X 5     z
1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. - 2.1     X X X X X 10     z
1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2.3   < 5000 X X X X X 5     z
1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 2.2     X X- X X X 10     z
1957 DEUTERIUM, VERDICHTET 2.1     X X X X X 10     d
1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 2.1     X X X X X 10     z
1971 METHAN, VERDICHTET, oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt 2.1     X X X X X 10      
2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET 2.1     X X X X X 10      
2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 2.3 5.1

8

2,6 X     X   5 200 30 a, k, n, o
3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2.2 5.1   X X X X X 10     z
3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2.3 5.1 < 5000  X X X X X 5     z
3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 8 < 5000  X X X X X 5     z
3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 2.1 < 5000  X X X X X 5     z
3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 5.1

8

< 5000  X X X X X 5     z

Tabelle 2 : VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE

UN-
Nummer
Richtiger technischer Name Klasse Neben-
gefahr
LC50-
Wert
Flaschen Groß-
flaschen
Druck-
fässer
Flaschen-
bündel
MEGC Prüffrist, Jahre Prüfdrcuk, bar 1 Füllungs-  grad Sonder
vorschriften für die Verpackung
1001 ACETYLEN, GELÖST       X   X     10 60

52

  c, p
1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2.3 8 4000 X X X X X 5 33 0,53 b
1008 BORTRIFLUORID 2.3 8 387 X X X X X 5 225
300
0,715

0,86

 
1009 BROMTRIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)
2.2     X X X X X 10 42
120
250
1,13
1,44
1,60
 
1010 BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) oder 2.1     X X X X X 10 10 0,59  
1010 BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) oder 2.1     X X X X X 10 10 0,55  
1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH STABILISIERT mit mehr als 40% Butadiene 2.1     X X X X X 10 10 0,50 v, z
1011 BUTAN 2.1     X X X X X 10 10 0,51 v
1012 BUTENE, GEMISCH oder 2.1     X X X X X 10 10 0,50 z
1012 BUT 1-EN oder 2.1     X X X X X 10 10 0,53  
1012 cis-BUT 2-EN oder 2.1     X X X X X 10 10 0,55  
1012 trans-BUT 2-EN 2.1     X X X X X 10 10 0,54  
1013 KOHLENDIOXID 2.2     X X X X X 10 190
250
0,66
0,75
 
1017 CHLOR 2.3 8 293 X X X X X 5 22 25 a
1018 CHLORDIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)
2.2     X X X X X 10 29 1,03  
1020 CHLORPENTAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115)
2.2   ' X X X X X 10 25 1,08  
1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 121)
2.2     X X X X X 10 12 1,20  
1022 CHLORTRIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13)
2.2     X X X X X 10 100
120
190
250
0,83
0,90
1,04
1,10
 
1020 DICYAN 2.3 2.1 350 X X X X 1 X 100 0,70    
1027 CYCLOPROPAN 2.1     X X X X X 0 J 53  
1028 DICHLORDIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)
2.2     X X X X X 10 18 1,15  
1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 2 1)
2.2     X X X X X 10 10 1,23  
1030 1,1-DIFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
2.1     X X X X X 10 18 0,79  
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2.1     X X X X X 10 10 0,59 b
1033 DIMETHYLETHER 2.1     X X X X X 10 18 0,58  
1035 ETHAN 2.1     X X X X X 10 95
120
300
0,25
0,29
0,39
 
1036 ETHYLAMIN 2.1     X X X X X 10 10 0,61 b
1037 ETHYLCHLORID 2.1     X X X X X 10 10 0, 801 a
1039 ETHYLMETHYLETHER 2.1     X X X X X 10 10 0,64  
1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 2.3 2.1 2900 X X X X X 5 15 0,78 I
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID,
GEMISCH mit mehr als 9 %, aber
höchstens 87 % Ethylenoxid
2.1     X X X X X 10 190
250
0,66
0,75
 
1043 DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak 2.2     X X  X   5     b, z
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 2.3 8 2860 X X X X X 5 60 1,54 a, d
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2.3 8 2810* X X X X X 5 100
120
150
200
0,30
0,56
0,67
0,74
a, d
a, d
a, d
a, d
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2.3 2.1 712 X X X X X 5 55 0,67 d, u
1055 ISOBUTEN 2.1     X X X X X 10 10 0,52  
1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 2.2     X X X X X 10 Prüfdruck = 1,5-facher
Betriebsdruck
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, oder 2.1     X X X X X 10     c, z
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, (Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen) 2.1               10 22 0,52 c
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2.1     X X X X X 10 13 0,58 b
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 2.3     X X X X X 5 10 1,51 a
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 2.1     X X X X X 10 17 0,81 a
1064 METHYLMERCAPTAN 2.3 2.1 1350 X X X X X 5 10 0,78 d, u
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 2.3 5.1
8
115 X X X     5 10 1,30 k
1069 NITROSYLCHLORID 2.3 8 35 X   X     5 13 1,10 k
1070 DISTICKSTOFFMONOXID (Lachgas) 2.2 5.1   X X X X X 10 180
225
250
0,68
0,74
0,75
 
1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 2.1     X X X X X 10     v, z
1076 PHOSGEN 2.3 8 5 X X X   5 20 1,23 k
1077 PROPEN 2.1     X X X X X 10 30 0,43  
1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. 2.2     X X X X X 10     z
1079 SCHWEFELDIOXID 2.3 8 2520 X X X X X 5 14 1,23  
1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2.2     X X X X X 10 70
140
160
1,04
1,33
1,37
 
1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 200   m, o
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT (Triflubrchlörethylen, stabilisiert) 2.3 2.1 2000 X X X X X 5 19 1,13 u
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 2.1     X X X X X 10 10 0,56 b
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 10 1,37 a
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 12 0,81 a
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 10 0,67  
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2% Chlorpikrin 2.3   850 X X X X X 5 10 1,51 a
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 2.3     X X X X X 5 17 0,81 a
1589 CHLORCYAN, STABILISIERT 2.3 8 80 X   X   5 20 1.U3  
1741 BORTRICHLORID 2:3 8 2541 X   X X X   10 1,10  
1749 CHLORTRIFLUORID 2.3 5,1,8 299  

X

X X X X 6   1,40 a
1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 2.2     X X X X X 10 22 1,11  
1859 SILICIUMTETRAFLUORID 2.3 8 450 X X X X X 5 200
300
0,74
1,10
 
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 250 0,64 a
1911 DIBORAN 2.3 %.I 30 X   X     6 250 0,0 d. k, o
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 2.1     X X X X X 10 17 0,81 a
1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 2.2     X X X X X 10 190 0,66  
1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114)
2.2     X X X X X 10 10 1,30  
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
2.1     X X X X X 10 250 0,77  
1962 ETHYLEN 2.1     X X X X X 10 225
300
0,34
0,37
 
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. 2.1     X X X X X 10     v, z
1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGS-MITTEL,
GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.
2.3     X X X X X 5     z
1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGS-MITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 2.2     X X X X X 10     z
1969 ISOBUTAN 2.1     X X X X X 10 10 0,49 v
1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH, mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 2.2     X X X X X 10 31 1,05  
1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)
2.2     X X X X   10 19 1,61  
1975 STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH) 2.3 5,1, 8 115 X X X   5     k, z
1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS A1 KÄLTEMITTEL RC 318) 2.2     X X X X X 10 1 1 1,34  
1978 PROPAN 2.1     X X X X X 10 25 0,42 v
1982 TETRAFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14)
2.2     X X X X X 10 200
300
0,62
0,94
 
1983 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUOR-ETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a)
2.2     X X X X X 10 10 1,18'  
1984 TRIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23)
2.2     X X X X X 10 190
250
0,87
0,95
 
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) 2.1     X X X X   10 35 0,75  
2036 XENON 2.2     X X X X X 10 130 1,24  
2044 2,2-DIMETHYLPROPAN 2.1     X X X X X 10 10 0,53  
2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, 2.2                      
mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak       X X X X X 5 10 0,80 b
mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak       X X X X X 5 12 0,77 b
2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2,3 2.1 20 X   X     5 42 1,10 d k
2189 DICHLORSILAN 2.3 2.1, 8 314 X X X X X 5 10 0,90  
2191 SULFURYLFLUORID 2.3   3020 X X X X X 5 50 1,10 u
2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN) i 2.3 2.1 620` X X X X X 5 250 1.02 d
2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) 2.2     X X X X X 10 200 1.10  
2194 SELENHEXAFLUORID 2.3 8 50 X   X     5 36 1,46 k
2195 TELLURHEXAFLUORID 2.3 8 25 X   X   5 20 1,00 k
2196 WOLFRAMHEXAFLUORID 2.3 8 160 X   X     5 10 2,70 a, k
2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2.1 8 2860 X X X X X 5 23 2,25 a, d
2198 PHOSPHORPENTAFUUORID 2.3 8 190 X   X     5 200
300
0,90
1,34
k
k
2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN) 2.3 2.1 20 X   X   5 225
250
0.30
0,45
d, k
d, k
2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 22 0,50  
2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2.3 2.1 2 X   X     5 31 1,60 k
2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN) 2.1     X X X X X 10 225
250
0,32
0,36
d, q
d, q
2204 CARBONYLSULFID 2.3 2.1 1700 X X X X X 5 26 0.31 u
2417 CARBONYLFLUORID 2.3 8     X X X X        
2418 SCHWEFELTETRAFLUORID 2.3 8 40 X     5 30 0 ,91 k
2419 BROMTRIFLUORETHYLEN 2.1     X X X   X 10 10 1,19  
2420 HEXAFLUORACETON 2.3 8 470* X X X X X 5 22 1,08  
2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2.3 5.1, 8 57* X   X     5     k
2422 OCTAFLUORBUT 2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) 2.2     X X X X X 10 12 1,34  
2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) 2.2     X X X X X 10 25 1,09  
2451 STICKSTOFFTRIFLUORID 2.2 5.1   X X X X X 10 200
300
0,50
0,75
 
2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2.1     X X X X X 10 10 0,57 c
2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) 2.1     X X X X X 10 30 0 57  
2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) 2.1     X     X X 10 200 0,36  
2455 METHYLNITRIT (siehe P900) 2.2                      
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUOR ETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL- R 142b) 2.1     X X X X X 10 10 0,99  
2534 METHYLCHLORSIL AN 2.3 2.1, 8 600 X X X X X 5     z
2548 CHLORPENTAFLUORID 2.3 5.1, 8 122  X  X 5 13  1,49 a, k
2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH,
mit ca. 60 % Chlortrifluormethan
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503)
2.2   X X X X X 10 31
42
100
0,11
0,20
0,66
   
2601 CYCLOBUTAN 2.1   X X X X X 10 10 0,63    
2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 2.2   X X X X X 10 22 1,01    
2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2.3 2.1 20 X     5 20 1,20 k
2901 BROMCHLORID 2.3 5.1,
8
290 X X X X X 5 10 1,50 a
3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2.3 8 10* X X X     5 17 1,17 k
3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 °C Ethylenoxid 2.2     X X X X X 10 18 1,09  
3083 PERCHLORYLFLUORID 2.3 5.1 770 X X X X X 5 33 1,21 k, u
3153 PERFLUOR(METHYLVINYL)-ETHER 2.1     X X X X X 10 20 0,75  
3154 PERFLUOR(ETHYLVINYL)-ETHER 2.1     X X X X X 10 10 0,98  
3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2.2s 5.1   X X X X X 10     z
3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)
2.2     X X X X X 10 22 1,04  
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2.3 2.1 <5000 X X X X X 5     z
3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2.1     X X X X X 10     z
3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2.3   <5000 X X X X X 5     z
3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2.2     X X X X X 10     z
3220 PENTAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125)
2.2     X X X X X 10 49
36
0,95
0,72
 
3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 2,1     X X X X X 10 48 0,78  
3296 HEPTAFLUORPROPAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227)
2.2     X X X X X 10 15 1,20  
3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 2.2     X X X X X 10 10 1,16  
3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 2.2     X X X X X 10 26 1,02  
3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 2.2     X X X X X 10 17 1,03  
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 2.3 2.1 Mehr als 2900 X X X X X 5 28 0,73  
3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2.3 5.1 <5000 X X X X X 5     z
3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 8 <5000 X X X X X 5     z
3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG,. ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 2.1,
8
<5000 X X X X X 5     z
3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFT IG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2.3 5.1
8
<5000 X X X X X 5     z
3318 AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 2.3 8   X X X X   5     b
3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A 2.2     X X X X X 10 36 0,82  
3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A 2.2     X X X X X 10 36- 0,94  
3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 2.2     X X X X X 10 38 0,93  
3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 2.2     X X X X X 10 35 0,95  
3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2.1     X X X X X 10     z
3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2.3 2.1   X X X X X 5     z
3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 2.1     X   X   5 60
52
  c, p

Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen

1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser 6.1 3 40 X   X   5 100 0,55 k
1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 8 6.1 966 X X X   5 10 0,84  t
1745 BROMPENTAFLUORID 5.1 6.1,
8
25 X   X  X   5 10 * k
1746 BROMTRIFLUORID 5.1 6.1,
8
180 X   X  X   5 10 * k
2495 IODPENTAFLUORID 5.1 6.1,
8
120 X   X  X   5 10 * k
2983 ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 3 6.1   X X  X   5 10   z
*)Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist erforderlich
P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer 3167, 3168 und 3169.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:

(1) Flaschen, Großflaschen und Druckfässer für verdichtete Gase, die mit den von der zuständigen Behörde zugelassenen Bau-, Prüf- und Füllvorschriften übereinstimmen.

(2) Darüber hinaus sind folgende Verpackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind.

  1. Für nicht giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit hermetrisch luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem maximalen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück, die Bestimmungen für die Verpackungsgruppe III erfüllt..
  2. Für giftige Gase zusammengesetzte Verpackungen mit hermetrisch luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem maximalen Fassungsraum von 1 Liter je Versandstück, das die Bestimmungen für die Verpackungsgruppe III erfüllt.
P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG
(bleibt offen)


P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 in verschlossenen Kyro-Behältern. Tiefgekühlt verflüssigte Gase in offenen Kryo-Behältern müssen den von der Behörde genehmigten Anforderungen an den Bau, die Prüfung und das Befüllen entsprechen.

Für verschlossene Kyro-Behälter sind die allgemeinen Vorschriften von 4.1.6.1 einzuhalten.

Verschlossene Kyro-Behälter, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 gebaut sind, sind für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen.

Die verschlossenen Kyro-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann.

(1) Prüfdruck

Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:

  1. Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuum-Isolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
  2. für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist.

(2) Füllungsgrad

Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten.

Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.

(3) Druckentlastungseinrichtungen

Verschlossene Kyro-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

(4) Verträglichkeit

Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtung verwendete Material muss mit dem Inhalt verträglich sein. Für oxidierende Gase (d.h. mit einer Zusatzgefahr Klasse 5.1) darf dieses Material mit den Gasen nicht gefährlich reagieren.

P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält.

Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein.
  2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerolundurchlässigen Material ausgekleidet sein.
P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) in Aluminiumdruckbehälter, der nahtlos gezogen und an den Enden verschweißt ist.
Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einer geschweißten Aluminiumblase mir einem maximalen Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Der Außenbehälter muss für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden: er darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculite, eingebettet und in eine starke verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Einheitsbehälter und Versandstück beträgt 42 Liter.

(2) Aluminium-Druckbehälter
Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Der Druckbehälter muss für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa  haben. Jeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher in nichtbrennbares Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Einheitsbehälter und Versandstück beträgt 42 Liter.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion