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P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG
(Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
nicht erforderlich | nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) |
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Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff Einwickler |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) |
Zusätzliche Vorschrift
Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. |
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Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 69
Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden. |
P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke wasserbeständig Behälter Einwickler Hülsen |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Papier aus Kunststoff Behälter Einwickler |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe Behälter Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Kunststoff Behälter Hülsen Unterteilende Trennwände in der Außenverpackung |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässer |
Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 70
Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit "THIS SIDE UP"/"OBEN" gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. |
P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Kunststoff |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
Zusätzliche Vorschrift
Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. |
P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen | ||
Säcke aus Kunststoff Behälter Spulen Einwickler |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
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Sondervorschrift für die Verpackung | ||||
PP 71
Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der "SPRENGSCHNUR, biegsam", müssen befestigt sein. |
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PP 72
Für die UN-Nummern 0065 und UN 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen. |
P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Kunststoff Spulen Einwickler |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 73
Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. |
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PP 74
Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. |
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PP 75
Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl oder Aluminium verwendet werden. |
P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden unterteilende Trennwände in der Außenverpackung |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Pappe aus Kunststoff Behälter Einwickler Horden mit unterteilenden Trennwänden |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke aus Pappe aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert Behälter Horden mit unterteilenden Trennwänden |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus massivem Kunststoff (4H2) Fässer |
Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform) verwendet werden. |
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Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 76
Werden für UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. |
P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff unterteilende Trennwände in der Außenverpackung |
nicht erforderlich | Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metall aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Auskleidung aus Metall aus Schaumstoff (4H1) aus massiven Kunststoff (4H2) Fässer |
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 77
Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. |
P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Druckgefäße müssen die allgemeinen Verpackungsvorschriften von 4.1.6.1 eingehalten werden. Zusätzlich müssen für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) die Anforderungen von 4.2.4 eingehalten werden.
Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die gemäß den Spezifikationen des Kapitels 6.2 gebaut werden, und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die gemäß den Spezifikationen des 6.7.5 gebaut werden, sind für die Beförderung eines in den folgenden Tabellen genau bezeichneten Stoffes unter den dort genannten Bedingungen zugelassen. Für einige Stoffe kann in den Sondervorschriften für die Verpackung eine bestimmte Art von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel verboten sein. (1) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3(ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Druckgefäßen angebracht sein, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und von UN 1070 Distickstoffmonoxid verwendet werden. Andere Druckgefäße müssen dann mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einsatzlandes festgelegt wurde. Die Art der Druckentlastungseinrichtung und, wenn erforderlich, der Ansprechdruck und die Abblaseleistung der Druckentlastungseinrichtungen muss von der zuständigen Behörde des Einsatzlandes festgelegt werden. (2) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:
(3) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:
(4) Zeichenerklärung für die Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung": Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000) a: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen sind nicht zugelassen. b: Ventile aus Kupfer dürften nicht verwendet werden. c: Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. d: Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, die die "H"-Kennzeichnung tragen. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) k: Die Ventilöffnungen müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen versehen sein. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben. Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen. Jedes Ventil muss ein kegeliges Gewinde zur direkten Verschraubung mit dem Druckgefäß haben und dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können. Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert. Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. m: Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet. n: Für UN 1045 Fluor, verdichtet, dürfen Flaschen, die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels und Anordnungen (Gruppen) von Flaschen innerhalb eines Flaschenbündels nicht mehr als 5 kg des Gases enthalten. Flaschenbündel die dieses Gas enthalten, dürfen in Anordnungen (Gruppen) von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern unterteilt sein. o: Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden, p: Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen, je nach Fall, die in der Zulassung oder in der Norm ISO 38071:2000 bzw. ISO 3807-2:2000 beschriebenen Werte nicht überschreiten. Für die UN-Nummer 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000); Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden. Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen. q: Die Ventile von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein. Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und das Auslassventil der Sammelleitung mit einem gasdichten Stopfen oder einer gasdichten Kappe ausgestattet sein. s: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen:
t:
Wiederkehrende Prüfung u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Gefäße aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:1999 unterzogen worden ist. v: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde des Einsatzstaates dies zugelassen hat. Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (3) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, kann jedoch in Druckfässern befördert werden. Tabelle 1: VERDICHTETE GASE
Tabelle 2 : VERFLÜSSIGTE UND GELÖSTE GASE
Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
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P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer 3167, 3168 und 3169. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen, Großflaschen und Druckfässer für verdichtete Gase, die mit den von der zuständigen Behörde zugelassenen Bau-, Prüf- und Füllvorschriften übereinstimmen. (2) Darüber hinaus sind folgende Verpackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind.
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P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG |
(bleibt offen) |
P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2 in verschlossenen Kyro-Behältern. Tiefgekühlt verflüssigte Gase in offenen Kryo-Behältern müssen den von der Behörde genehmigten Anforderungen an den Bau, die Prüfung und das Befüllen entsprechen.
Für verschlossene Kyro-Behälter sind die allgemeinen Vorschriften von 4.1.6.1 einzuhalten. Verschlossene Kyro-Behälter, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 gebaut sind, sind für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase zugelassen. Die verschlossenen Kyro-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann. (1) Prüfdruck Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:
(2) Füllungsgrad Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten. Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht. (3) Druckentlastungseinrichtungen Verschlossene Kyro-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (4) Verträglichkeit Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtung verwendete Material muss mit dem Inhalt verträglich sein. Für oxidierende Gase (d.h. mit einer Zusatzgefahr Klasse 5.1) darf dieses Material mit den Gasen nicht gefährlich reagieren. |
P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. |
Zusätzliche Vorschriften
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P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: |
(1) in Aluminiumdruckbehälter, der nahtlos gezogen und an den Enden verschweißt ist. Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Behälters muss aus einer geschweißten Aluminiumblase mir einem maximalen Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Der Außenbehälter muss für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jeder Behälter muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden: er darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculite, eingebettet und in eine starke verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Einheitsbehälter und Versandstück beträgt 42 Liter. (2) Aluminium-Druckbehälter |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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