6.3.1.1 Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und von 6.3.2 entsprechen, müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein:
dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen (UN),
dem Code zur Bezeichnung des Verpackungstyps nach 6.1.2,
der Angabe "CLASS 6.2";
den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung,
dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
dem Name des Herstellers oder sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Kennzeichnung der Verpackung,
bei Verpackungen, die den Vorschriften von 6.3.2.9 entsprechen, dem Buchstabe "U" unmittelbar nach der in (b) vorgeschriebenen Kennzeichnung und
Jedes der gemäß (a) bis (g) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder einer Leerstelle.
nach 6.3.1.1 (a), (b), (c) und (d) nach 6.3.1.1 (e) und (f)
6.3.1.3 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbare Leistungsprüfung dieses Kapitels zu erfüllen.
6.3.2 Vorschriften für die Prüfung von Verpackungen
6.3.2.1 Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prüfungen gemäß 6.3.2.2 vorzubereiteten und danach den Prüfungen gemäß 6.3.2.4 bis 6.3.2.6 zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwertige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenenermaßen gleich sind.
6.3.2.2 Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten; mit der Ausnahme, dass ein ansteckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf -18 °C vorgeschrieben ist, durch Wasser, mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu 98 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.
6.3.2.4 Versandfertige Verpackungen sind den Prüfungen nach Tabelle 6.3.2.3, in der die Verpackungen für Prüfzwecke nach ihren Werkstoffarten unterteilt sind, zu unterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die Überschriften in der Tabelle auf Pappe und ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und auf andere Werkstoffe wie Metall, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Primärgefäß und eine Sekundärverpackung, die zusammen eine Innenverpackung bilden, aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff des Primärgefäßes die anzuwendende Prüfung. In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus zwei Werkstoffen besteht, der Werkstoff der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung.
6.3.2.5.1 Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 9 m zu unterziehen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster nacheinander fallen zu lassen:
eines flach auf den Boden,
eines flach auf das Oberteil,
eines flach auf die längste Seite,
eines flach auf die kürzeste Seite,
eines auf eine Ecke.
Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:
eines diagonal auf die obere Mantel-/Bodenverbindung, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt,
eines diagonal auf die untere Mantel-/Bodenverbindung,
eines flach auf die Seite.
Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), die durch das absorbierende Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), kein Inhalt frei werden.
Bemerkung: Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Ausrichtung fallengelassen werden, es ist jedoch zulässig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Ausrichtung erfolgt.
6.3.2.5.2 Die Prüfmuster müssen mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die einer Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert. Sie sind danach der in 6.3.2.5.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen.
6.3.2.5.3 Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren, spätestens 15 Minuten nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden sind sie den Prüfungen nach 6.3.2.5.1 zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.
6.3.2.5.4 Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den Prüfungen nach 6.3.2.5.1, 6.3.2.5.2 oder 6.3.2.5.3 durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend der Prüfung nach 6.3.2.5.1 zu unterziehen.
6.3.2.6 Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß 6.3.2.6.1, Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß 6.3.2.6.2 zu unterziehen.
Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils so auszurichten, sie auf das (die) Primärgefäß(e) zielt. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) tritt kein Inhalt aus.
Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muss senkrecht in einer harten und ebenen Fläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser von 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muss aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem dem Abstand zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht; die mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist in senkrechtem freien Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Prüfmuster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Prüfmusters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszugerichten, dass die Stahlstange die Primärgefäße durchdringen kann. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) tritt kein Inhalt aus.
6.3.2.7 Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von einem bereits geprüften Typ abweichen, z.B. Verpackungen mit Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer, Säcke und Kisten, mit leicht reduzierter (reduzierten) Außenabmessung(en).
6.3.2.8 Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primärgefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.
Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z.B. Form: rund, rechteckig usw):
der Werkstoffe der Primärgefäße (z.B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie die geprüften Primärgefäße:
die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen, und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt (z.B. Schraubkappe, Stopfen usw.)
zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern: und
die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften Versandstück.
Eine geringere Anzahl der geprüften Primärgefäße oder anderen Arten von Primärgefäßen nach 6.3.2.8.1 darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den Hohlraum (die Hohlräume) aufzufüllen um bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern.
6.3.2.9 Alle Arten von Primärgefäßen dürfen in einer Sekundärverpackung (Zwischenverpackung) zusammengefasst und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der Außenverpackung befördert werden:
Die Kombination Primärgefäß und Sekundärverpackung ist erfolgreich der Prüfung nach 6.3.2.3 mit zerbrechlichen Primärgefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden;
ie gesamte kombinierte Bruttomasse der Primärgefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Primärgefäße, die für die Fallprüfung nach 6.3.2.9.1 verwendet wurden, nicht überschreiten;
Die Dicke der Polsterung zwischen dem Primärgefäß und zwischen den Primärgefäßen und der Außenseite der Sekundärverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Primärgefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Primärgefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Sekundärverpackung und der Primärgefäße bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Primärgefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um die Hohlräume aufzufüllen;
Die Außenverpackung muss in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung gemäß 6.1.5.6 bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke muss auf der kombinierten Masse der Primärgefäße beruhen ab, die in der Fallprüfung nach 6.3.2.9.1 verwendet wurden;
rimärgefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Primärgefäße aufzusaugen;
wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Primärgefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung für die Aufnahme von Primärgefäßen für feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle flüssigen oder festen Stoffe zurückzuhalten;
neben den in 6.3.1.1 (a) bis (f) vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind die Verpackungen mit der Kennzeichnung gemäß 6.3.1.1 (g) zu versehen.
6.3.3.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss:
Name und Adresse der Prüfeinrichtung;
Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich);
eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer;
Datum des Prüfberichts;
Hersteller der Verpackung;
Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke, usw.) einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s);
maximaler Fassungsraum;
charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen;
Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse;
der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.
6.3.3.2 Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.