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Kapitel 5.3
Plakatierung, Markierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten



5.3.1 Plakatierung

5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung

5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Vergrößerte Kennzeichen (Placards), Markierungen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Beförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Markierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die auf den Versandstücken angebrachten Kennzeichen und/oder Markierungen außerhalb der Einheit deutlich zu erkennen sind.
  2. Die Plakatierung, Beschriftung und Markierung der Beförderungseinheiten (mit gefährlichen Gütern) gemäß 5.3.2 und 5.3.1.1.4 muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass diese Angaben auf den Beförderungseinheiten noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Beschriftungs- und Markierungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Aufschrift oder Markierung auf die Oberfläche der Beförderungseinheit aufbringen lässt;
  3. Alle Placards, orangefarbenen Tafeln, Markierungen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen von den Beförderungseinheiten entfernt, oder sie müssen abgedeckt werden, sobald die gefährlichen Güter oder ihre Rückstände, welche die Anwendung dieser Placards, orange farbenen Tafeln, Markierungen, Beschriftungen und Warnzeichen erforderlich gemacht haben, entladen worden sind.

5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Beförderungseinheiten angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Beförderungseinheit ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Placards sind nicht erforderlich auf Beförderungseinheiten, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, unabhängig von der beförderten Menge, enthalten, sowie in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter und freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7) und
  2. Placards, welche die höchste Gefahr anzeigen, brauchen nur auf solchen Beförderungseinheiten angebracht zu werden, die Stoffe und Gegenstände enthalten, die mehr als einer Unterklasse der Klasse 1 angehören.

Die Großzettel (Placards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrenkennzeichen gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Beförderungseinheiten, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.

5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards

5.3.1.1.4.1 An eine Beförderungseinheit, die gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthalten, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:

  1. bei Frachtcontainern, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit;
  2. bei Eisenbahnwagen mindestens an jeder Seite;
  3. bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern und
  4. bei allen anderen Beförderungseinheiten zumindest an beiden Seiten und am rückwärtigen Ende der Einheit.

5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7

5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des Großcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Kennzeichens und eines Placards nur vergrößerte Kennzeichen entsprechend den Mustern 7A, 7B und 7C und, soweit erforderlich, 7E zu verwenden. Dabei müssen die Abmessungen den in der Abbildung für das Placard vorgeschriebenen Abmessungen entsprechen.

5.3.1.1.5.2 Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern, die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B , 7Coder 7E abgebildeten Kennzeichen versehen sind oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster 7D) versehen sein, und zwar:

  1. an den beiden seitlichen Außenwänden im Falle eines Schienenfahrzeugs,
  2. an den beiden seitlichen Außenwänden und an der hinteren Außenwand im Falle eines Straßenfahrzeugs.

Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Beförderungseinheit angebracht werden, vorausgesetzt sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontainern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen für die Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen des in der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.

5.3.1.2 Beschreibung der Placards

5.3.1.2.1 Placards mit Ausnahme der Placards für die Klasse 7, die in 5.3.1.2.2 beschrieben sind, müssen:

  1. mindestens 250 mm x 250 mm groß sein; innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und im Abstand von 12,5 mm vom Rand eine Linie in der Farbe des Symbols,
  2. hinsichtlich Farbe und Symbol dem Kennzeichen für die betreffende Klasse der gefährlichen Güter entsprechen,
  3. die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und bei Gütern der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) der betreffenden gefährlichen Güter, wie in 5.2.2.2 für das entsprechende Kennzeichen vorgeschrieben, enthalten; die Ziffern müssen mindestens 25 mm hoch sein.

5.3.1.2.2 Die Placards für die Klasse 7 müssen Gesamtabmessungen von mindestens 250 mm x 250 mm haben (ausgenommen wie in 5.3.1.1.5.2. zugelassen); innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und in einem Abstand von 5 mm vom Rand eine schwarze Linie. Im übrigen müssen sie der nachstehenden Abbildung entsprechen. Bei anderen Abmessungen müssen die relativen Proportionen eingehalten werden. Die Ziffer "7" muss mindestes 25 mm hoch sein. Die Farbe des Hintergrundes in der oberen Hälfte des Placards muss gelb und in der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks müssen schwarz sein. Die Verwendung des Wortes "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, so dass auf diesem Placard die für die Sendung zutreffende UN-Nummer eingesetzt werden kann.

Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7

( Nr. 7D)
Strahlensymbol: schwarz.
Obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte: weiß.
Die untere Hälfte muss das Wort RADIOACTIVE oder wenn erforderlich (siehe 5.3.2.1),
die zutreffende UN-Nummer und die Ziffer 7 in der unteren Ecke enthalten


5.3.1.3 Begaste Einheiten

An einer begasten Einheit sind keine Placards für Klasse 9 anzubringen, es sei denn, sie sind für andere darin verpackte Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 vorgeschrieben.

5.3.2 Beschriftung von Beförderungseinheiten

5.3.2.0 Angabe des richtigen technischen Namens

Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten angegeben sein:

  1. Tankbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,
  2. Schüttgut-Container mit gefährlichen Gütern oder
  3. allen anderen Beförderungseinheiten, die nur ein verpacktes gefährliches Gut enthalten, für das kein Placard, keine UN-Nummer oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich ist. Alternativ kann die UN-Nummer angegeben werden.

5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern

5.3.2.1.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:

  1. feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden, einschließlich auf jeder Kammer eine Mehrkammertankbeförderungseinheit
  2. verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde, und die die einzigen gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit sind,
  3. unverpackte LSA-1-Stoffe oder SCO-1-Gegenstände der Klasse 7 in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer oder Tank,
  4. verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung in oder auf einem Fahrzeug oder in einem Frachtcontainer,
  5. feste gefährliche Güter in einem Schüttgut-Container.

5.3.2.1.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder

  1. auf weißem Grund in der unteren Hälfte des Placards für die Klasse der Hauptgefahr oder
  2. auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel mit Mindestabmessungen von 120 mm Höhe x 300 mm Breite und einem 10 mm breiten schwarzen Rand, die direkt neben dem Placard oder der Markierung für Meeresschadstoffe (siehe 5.3.2.1.3) angebracht wird. Ist kein Placard oder keine Markierung für Meeresschadstoffe erforderlich, muss die UN-Nummer direkt neben dem richtigen technischen Namen angegeben werden.

5.3.2.1.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern





oder

* Platz für die Nummer der
Klasse oder Unterklasse
** Platz für die UN-Nummer



5.3.2.2 Erwärmte Stoffe

5.3.2.2.1 Beförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder darüber oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder darüber befördert oder zur Beförderung bereitgestellt wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwand mit der abgebildeten Markierung versehen sein. Die dreieckige rote Markierung muss eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.

Markierung für die Beförderung erwärmter Stoffe


5.3.2.2.2 Außer der Markierung für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben der Markierung für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.

5.3.2.3 Markierung für Meeresschadstoffe

Beförderungseinheiten, die Meeresschadstoffe enthalten, müssen an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen deutlich mit der Markierung für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, auch dann, wenn die Versandstücke selbst nicht mit der Markierung für Meeresschadstoffe versehen sein müssen. Die dreieckige Markierung muss den Spezifikationen in 5.2.1.6.3.1 entsprechen und bei Beförderungseinheiten eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.

5.3.2.4 Begrenzte Mengen

Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter nur in begrenzten Mengen enthalten, brauchen weder plakatiert noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 beschriftet zu werden. Sie müssen jedoch auf der Außenseite die Aufschrift "BEGRENZTE MENGEN" / "LIMITED QUANTITIES" / "LTD QTY" an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen tragen.

5.3.2.5 Begaste Einheiten

  1. Die Beschriftung mit dem richtigen technischen Namen (BEGASTE EINHEIT) und der UN-Nummer (UN 3359) ist für begaste Einheiten nicht erforderlich. Wird jedoch eine begaste Einheit mit gefährlichen Gütern beladen, so sind alle nach den Bestimmungen in 5.3.2.0 bis 5.3.2.4 erforderlichen Markierungen an der begasten Einheit anzubringen.
  2. Eine begaste Einheit ist mit dem Warnzeichen nach 5.3.2.5.3 zu kennzeichnen, das an einer Stelle angebracht ist, an der es von Personen, die ins Innere der Einheit gelangen möchten, leicht gesehen werden kann. Die nach diesem Absatz vorgeschriebene Kennzeichnung muss so lange auf der Einheit bleiben, bis die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
    1. Die begaste Einheit ist zur Entfernung schädlicher Begasungsmittelkonzentrationen belüftet worden; und
    2. die begasten Güter oder Stoffe sind entladen worden.
  3. Das Begasungswarnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens 250 mm hoch sein. Die Aufschrift muss schwarz auf weißem Grund sein, und die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Die folgende Abbildung zeigt das Warnzeichen:

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