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Kapitel 1.3 Schulung

1.3.0 Einleitende Bemerkung

Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für den Gefahrguttransport und das Erreichen ihrer Ziele hängten in einem großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften dieses Kapitels behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5). Die Schulung sollte auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

1.3.1 Schulung von Landpersonal

1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, sollte hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter eine Schulung erhalten, die ihrer Verantwortlichkeit entspricht.

1.3.1.2 Landpersonal, das

sollte folgende Schulung erhalten:

1.3.1.2.1 Schulung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung

  1. Jede Person sollte eine Schulung erhalten, die darauf ausgerichtet ist, sie mit den allgemeinen Vorschriften für den Gefahrguttransport vertraut zu machen;
  2. diese Schulung sollte die Beschreibung der Klassen von gefährlichen Gütern, die Vorschriften über Beschriftung, Markierung, Plakatierung, das Packen, Stauen, Trennung und Verträglichkeit, eine Beschreibung des Zwecks und des Inhalts der Beförderungspapiere für gefährliche Güter (wie z.B. das "Formular für die Beförderung gefährlicher Güter im multimodalen Verkehr" und das "Container-/Fahrzeugpackzertifikat") und eine Beschreibung der vorhandenen Notfallmaßnahmen-Dokumente beinhalten.

1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person sollte eine ausführliche Schulung über die speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter erhalten, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind;

1.3.1.2.3 Sicherheitstraining: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person eine Schulung erhalten über die:

  1. Methoden und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, wie z.B. der richtige Gebrauch von Umschlaggeschirr und die einwandfreie Stauung von Gefahrgütern,
  2. verfügbaren Informationen über Notfallmaßnahmen und deren Anwendung,
  3. allgemeinen Gefahren, die von den verschiedenen Gefahrgutklassen ausgehen, und darüber, wie man sich vor solchen Gefahren schützt, einschließlich des entsprechenden Gebrauchs von Schutzkleidung und -ausrüstung und
  4. Sofortmaßnahmen, die im Falle eines unbeabsichtigten Austretens von Gefahrgütern eingeleitet werden müssen, inklusive aller Notfallmaßnahmen, für die die jeweilige Person verantwortlich ist, und der zu befolgenden persönlichen Schutzmaßnahmen.

1.3.1.3 Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Sicherheitsschulungen sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt werden und dem Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

1.3.1.4 Bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter sollte die in 1.3.1.2 vorgeschriebene Schulung durchgeführt oder das Vorhandensein der Kenntnisse überprüft werden. Die Kenntnisse sollten durch periodische Wiederholungsschulungen nach Maßgabe der zuständigen Behörde ergänzt werden.

1.3.1.5 Empfehlungen zum Schulungsbedarf für das an der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal

Aufgabe Spezifische Schulungsanforderungen Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungen in 1.3.1.7
1 Gefährliche Güter klassifizieren und deren richtigen technischen Namen feststellen Klassifizierungsvorschriften, insbesondere
  • Zusammensetzung der Angaben über die Stoffe
  • Klassen von gefährlichen Gütern und Grundsätze für ihre Klassifizierung
  • Beschaffenheit der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände (ihre physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften)
  • Verfahren der Klassifizierung von Lösungen und Mischungen
  • Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen
  • Anwendung der Gefahrgutliste
1, 4, 5 und .12
2 Gefährliche Güter verpacken Klassen

Verpackungsvorschriften

  • Verpackungsarten (IBC, Großverpackung, Tankcontainer und Schüttgut-Container)
  • UN-Kennzeichnung für zugelassene Verpackungen
  • Trennvorschriften
  • begrenzte Mengen

Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Unfallmaßnahmen
Sicherheit beim Verpacken

1 und .4
3 Gefährliche Güter beschriften, markieren, kennzeichnen und plakatieren Klassen
Beschriftungs-, Markierungs-, Kennzeichnungs- und Plakatierungsvorschriften
  • Kennzeichen für Haupt- und Nebengefahr
  • Meeresschadstoffe
  • begrenzte Mengen
1
4 Beförderungseinheiten be- oder entladen Beförderungsdokumente

Klassen

Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakaterung

Stauvorschriften, soweit anwendbar

Trennvorschriften

Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UN-ECE-Richtlinien)

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

CSC-Vorschriften

Sicherheit beim Packen

1, .6, .7, und .8
5 Beförderungsdokumente für gefährliche Güter ausfertigen Vorschriften über die Dokumentation
  • Beförderungsdokumente
  • Container-/Fahrzeugpackzertifikat
  • Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörden
  • Dokumente für die Beförderung von Abfällen
  • besondere Dokumente, sofern erforderlich
1
6. Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes

Örtliche Vorschriften in den Lade- und Löschhäfen

  • Hafenordnungen
  • nationale Transportregelungen
1 - 10 und 12
7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes

Örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen

  • Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen
  • nationale Transportregelungen
.1 -12
8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen Klassen und ihre Gefahren

Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.

  • Verwendung von Ausrüstung
  • geeignete Werkzeuge
  • zulässige Belastungen für Hebezeuge und Anschlagmittel

CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

nationale Transportregelungen

.1, .2, .3, .6, .7, .8 und .10
9 Lade-/ Staupläne für gefährliche Güter ausarbeiten Beförderungsdokumente

Klassen

Stauvorschriften

Trennvorschriften

Eignungsbescheinigung betreffende Teile des IMDG-Codes,

örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

1, .10, .11 und .12
10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen Klassen und ihre Gefahren

Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.

  • Verwendung von Ausrüstung
  • geeignete Werkzeuge
  • zulässige Belastungen für Hebezeuge und Anschlagmittel

Ladungssicherungsvorschriften

CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit

und Löschhäfen

Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen

nationale Transportregelungen

.1, .2, .3, .7, .9, .10 und .12
11 Gefährliche Güter befördern Beförderungsdokumente

Klassen

Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung

Stauvorschriften, soweit anwendbar

Trennvorschriften

örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen

  • Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen
  • nationale Transportregelungen

Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UN-ECE-Richtlinien)

Unfallmaßnahmen

Erste-Hilfe-Maßnahmen

CSC-Vorschriften

Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern

.1, .2, .3, .6, .7,.10, .11 und .12
12 Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen durchsetzen oder überwachen oder überprüfen Kenntnis des IMDG-Codes und der einschlägigen Richtlinien und Sicherheitsmaßnahmen .1 -.12
13 Sonstige Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde Gemäß Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend der zugewiesenen Aufgabe -
1 Gemäß der IMO/120/UN-ECE-Richtlinie

1.3.1.6 Abschnitte des IMDG-Codes und sonstige einschlägige Regelwerke, die in die aufgabenspezifische Schulung einzubeziehen sind

Aufgaben IMDG-Code Teil / Abschnitt SOLAS-
Kapitel II-2/19
Hafen-
ord-
nun-
gen
Natio-
nale Trans-
port-
rege-
lungen
CSC Richt-
linien für das Packen von CTU
Unfall-
maß-
nahmen
Erste- Hilfe- Maß-
nahmen
Sicherheit beim Umgang mit gefähr-
lichen Gütern
1 2 2.0 3 4 5 6 6* 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9
1 Gefährliche Güter klassifizieren X X   X   X                   X X                
2 Gefährliche Güter verpacken X   X X X X X     X         X X X           X X X
3 Gefährliche Güter beschriften, markieren, kennzeichnen, plakatieren     X X   X                                      
4 CTU be- und entladen X   X X X X   X X X   X X X X           X X X X X
5 Beförderungsdokumente ausfertigen X   X X   X                   X X           X X  
6 Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten X X   X X X X   X X X X X X X X X     X X X X X  
7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen X X   X X X X   X X X X X X X X X X X X X X X X  
8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen X   X X   X   X                     X X X   X X X
9 Lade-/Staupläne ausarbeiten X   X X X X     X X X X X X X X X X X       X    
10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen     X X   X   X                     X   X   X X X
11 Gefährliche Güter befördern X   X X X X   X X X   X   X   X X X   X X X   X X

Bemerkungen:

* Es finden nur die Abschnitte und Unterabschnitte 6.1.2, 6.1.3, 6.5.2, 6.6.3, 6.7.2.20, 6.7.3.16 und 6.7.4.15 Anwendung.

1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen für die aufgabenspezifische Schulung

  1. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), in der jeweils geltenden Fassung
  2. Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS-Leitfaden), in der jeweils geltenden Fassung
  3. Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG), in der jeweils geltenden Fassung
  4. United Nations Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, in der jeweils geltenden Fassung
  5. United Nations Recommendations an the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria, in der jeweils geltenden Fassung (Deutsch: "Handbuch über Prüfungen und Kriterien")
  6. IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU), in der jeweils geltenden Fassung
  7. Recommendations an the Safe Transport of Dangerous Cargoes und Related Activities in Port Areas
  8. Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), 1972, in der jeweils geltenden Fassung
  9. Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), in der jeweils geltenden Fassung
  10. Recommendations an the Safe Use of Pesticides in Ships, Supplement to the IMDG Code, in der jeweils geltenden Fassung
  11. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung
  12. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung

______________
1) Für die Ausbildung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen, die gefährliche oder schädliche Stoffe als festes Massengut oder in verpackter Form befördern, verantwortlich sind, gilt der STCW-Code in der jeweils geltenden Fassung.

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