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Kapitel 1.3 Schulung
1.3.0 Einleitende Bemerkung
Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für den Gefahrguttransport und das Erreichen ihrer Ziele hängten in einem großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften dieses Kapitels behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5). Die Schulung sollte auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
1.3.1 Schulung von Landpersonal
1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, sollte hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter eine Schulung erhalten, die ihrer Verantwortlichkeit entspricht.
1.3.1.2 Landpersonal, das
sollte folgende Schulung erhalten:
1.3.1.2.1 Schulung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung
1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person sollte eine ausführliche Schulung über die speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter erhalten, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind;
1.3.1.2.3 Sicherheitstraining: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person eine Schulung erhalten über die:
1.3.1.3 Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Sicherheitsschulungen sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt werden und dem Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
1.3.1.4 Bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter sollte die in 1.3.1.2 vorgeschriebene Schulung durchgeführt oder das Vorhandensein der Kenntnisse überprüft werden. Die Kenntnisse sollten durch periodische Wiederholungsschulungen nach Maßgabe der zuständigen Behörde ergänzt werden.
1.3.1.5 Empfehlungen zum Schulungsbedarf für das an der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal
Aufgabe | Spezifische Schulungsanforderungen | Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungen in 1.3.1.7 |
1 Gefährliche Güter klassifizieren und deren richtigen technischen Namen feststellen | Klassifizierungsvorschriften, insbesondere
|
1, 4, 5 und .12 |
2 Gefährliche Güter verpacken | Klassen
Verpackungsvorschriften
Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung |
1 und .4 |
3 Gefährliche Güter beschriften, markieren, kennzeichnen und plakatieren | Klassen Beschriftungs-, Markierungs-, Kennzeichnungs- und Plakatierungsvorschriften
|
1 |
4 Beförderungseinheiten be- oder entladen | Beförderungsdokumente
Klassen Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakaterung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UN-ECE-Richtlinien) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Packen |
1, .6, .7, und .8 |
5 Beförderungsdokumente für gefährliche Güter ausfertigen | Vorschriften über die Dokumentation
|
1 |
6. Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes
Örtliche Vorschriften in den Lade- und Löschhäfen
|
1 - 10 und 12 |
7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes
Örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen
|
.1 -12 |
8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen | Klassen und ihre Gefahren
Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen nationale Transportregelungen |
.1, .2, .3, .6, .7, .8 und .10 |
9 Lade-/ Staupläne für gefährliche Güter ausarbeiten | Beförderungsdokumente
Klassen Stauvorschriften Trennvorschriften Eignungsbescheinigung betreffende Teile des IMDG-Codes, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen |
1, .10, .11 und .12 |
10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen | Klassen und ihre Gefahren
Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
Ladungssicherungsvorschriften CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit und Löschhäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen nationale Transportregelungen |
.1, .2, .3, .7, .9, .10 und .12 |
11 Gefährliche Güter befördern | Beförderungsdokumente
Klassen Beschriftung, Markierung, Kennzeichnung und Plakatierung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Löschhäfen
Ladungssicherungsvorschriften (gemäß IMO/ILO/UN-ECE-Richtlinien) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern |
.1, .2, .3, .6, .7,.10, .11 und .12 |
12 Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen durchsetzen oder überwachen oder überprüfen | Kenntnis des IMDG-Codes und der einschlägigen Richtlinien und Sicherheitsmaßnahmen | .1 -.12 |
13 Sonstige Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde | Gemäß Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend der zugewiesenen Aufgabe | - |
1 Gemäß der IMO/120/UN-ECE-Richtlinie |
1.3.1.6 Abschnitte des IMDG-Codes und sonstige einschlägige Regelwerke, die in die aufgabenspezifische Schulung einzubeziehen sind
Aufgaben | IMDG-Code Teil / Abschnitt | SOLAS- Kapitel II-2/19 |
Hafen- ord- nun- gen |
Natio- nale Trans- port- rege- lungen |
CSC | Richt- linien für das Packen von CTU |
Unfall- maß- nahmen |
Erste- Hilfe- Maß- nahmen |
Sicherheit beim Umgang mit gefähr- lichen Gütern |
|||||||||||||||||
1 | 2 | 2.0 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6* | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 7.4 | 7.5 | 7.6 | 7.7 | 7.8 | 7.9 | ||||||||||
1 | Gefährliche Güter klassifizieren | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||
2 | Gefährliche Güter verpacken | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
3 | Gefährliche Güter beschriften, markieren, kennzeichnen, plakatieren | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
4 | CTU be- und entladen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
5 | Beförderungsdokumente ausfertigen | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||
6 | Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
7 | Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
8 | Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||
9 | Lade-/Staupläne ausarbeiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
10 | Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen löschen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||
11 | Gefährliche Güter befördern | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Bemerkungen:
* Es finden nur die Abschnitte und Unterabschnitte 6.1.2, 6.1.3, 6.5.2, 6.6.3, 6.7.2.20, 6.7.3.16 und 6.7.4.15 Anwendung.
1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen für die aufgabenspezifische Schulung
______________
1) Für die Ausbildung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen, die gefährliche oder schädliche Stoffe als festes Massengut oder in verpackter Form befördern, verantwortlich sind, gilt der STCW-Code in der jeweils geltenden Fassung.
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(Stand: 29.08.2018)
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