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Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)
1.4.0 Vorbemerkung
Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die die Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See gewährleisten sollen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5).
1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen
1.4.1.1 Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, und des Teils a des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) finden Anwendung auf Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und auf die Regel XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Codes aufgeführten Richtlinien Anwendung findet.
1.4.1.2 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit denen gefährliche Güter befördert werden, wird empfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Frachtschiffe Vorschriften für die Gefahrenabwehr berücksichtigen.
1.4.1.3 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmensangehörigen an Land, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten sich - neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen - der Anforderungen an die Sicherung bezüglich dieser Güter bewusst sein, die ihren Zuständigkeiten entsprechen.
1.4.1.4 Die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, Unternehmensangehörigen an Land mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Bediensteten der Hafenanlage mit besonderen Sicherungsaufgaben, sollte auch Elemente enthalten, die die Sensibilisierung in Bezug auf die Sicherung für diese Güter betreffen.
1.4.1.5 Alle nicht unter 1.4.1.4 genannten und an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten mit den Bestimmungen der jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für diese Güter entsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.
1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal
1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht für:
Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).
1.4.2.2 Landpersonal, das am Seetransport gefährlicher Güter beteiligt ist, sollte die Vorschriften für die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend seinen Zuständigkeiten berücksichtigen.
1.4.2.3 Schulung im Bereich der Sicherung
1.4.2.3.1 Die Schulung von Landpersonal gemäß Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Senisbilisierung gegenüber der Sicherung dienen.
1.4.2.3.2 Die Schulung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne (siehe ggf. 1.4.3) entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
1.4.2.3.3 Diese Schulung sollte bei Beginn einer Beschäftigung, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, stattfinden oder überprüft werden und in regelmäßigen Abständen durch weitere Schulungen ergänzt werden.
1.4.2.3.4 Die Aufzeichnungen über alle Schulungen im Bereich der Sicherung sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt und dem Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
1.4.3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial
1.4.3.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben oder massive Zerstörungen, besteht. In der folgenden Liste sind Beispiele für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential aufgeführt:
Klasse 1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.1 |
Klasse 1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.2 |
Klasse 1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C |
Klasse 1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Unterklasse 1.5 |
Klasse 2.1 | entzündbare Gase in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank |
Klasse 2.3 | giftige Gase |
Klasse 3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen 1 und II in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank |
Klasse 3 | desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
Klasse 4.1 | desensibilisierte explosive feste Stoffe |
Klasse 4.2 | Güter der Verpackungsgruppe 1 in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container |
Klasse 4.3 | Güter der Verpackungsgruppe 1 in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container |
Klasse 5.1 | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe 1 in Mengen von mehr als 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen oder ortsbeweglichen Tank |
Klasse 5.1 | Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container |
Klasse 6.1 | giftige Stoffe der Verpackungsgruppe 1 |
Klasse 6.2 | ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a (UN-Nummern 2814 und 2900) |
Klasse 7 | radioaktive Stoffe in Mengen von mehr als 3000 A, (in besonderer Form), bzw. 3000 A2 in Typ B(U)- oder Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken |
Klasse 8 | ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe 1 in Mengen von mehr als 3000 kg oder 3000 Litern in einem Straßentankfahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, ortsbeweglichen Tank oder Schüttgut-Container |
Zum Zwecke der Nichtverbreitung nuklearer Stoffe findet das Übereinkommen über den physischen Schutz von nuklearen Stoffen Anwendung in der Ergänzung der Empfehlungen des Informationsrundschreibens INFCIRC/225 (Rev.4) der IAEa Anwendung auf internationale Beförderungen.
1.4.3.2 Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Schiffe und Hafenanlagen (siehe ISPS-Code für den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und den Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage).
1.4.3.3 Versender und andere an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential Beteiligte sollten einen Sicherungsplan beschließen, umsetzen und einhalten, der mindestens die in 1.4.3.4 festgelegten Elemente beinhaltet.
1.4.3.4 Der Sicherungsplan sollte mindestens die folgenden Elemente beinhalten:
1.4.3.5 Für radioaktive Stoffe gelten die Vorschriften dieses Kapitels als erfüllt, wenn die Vorschriften des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und des IAEA-Informationsrundschreibens INFCIRC/225(Rev.4) Anwendung finden.
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(Stand: 29.08.2018)
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