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FlRV - Flaggenrechtsverordnung
Vom 4. Juli 1990
(BGBl. I 1990 S. 1389;...; 31.10.2006 S. 2407; 28.12.2012 S. 3003 12; 27.06.2013 S. 1926 13; 31.08.2015 S. 1474 15)
Auf Grund
Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
1. Schiffsvorzertifikate
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ( § 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.
Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.
(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.
1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
(Stand: 29.08.2018)
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