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FlRV - Flaggenrechtsverordnung
Vom 4. Juli 1990
(BGBl. I 1990 S. 1389;...; 31.10.2006 S. 2407; 28.12.2012 S. 3003 12; 27.06.2013 S. 1926 13; 31.08.2015 S. 1474 15 .; 18.06.2026 Nr.184 26)
Auf Grund
Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:
Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen 26
(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen
1a. Beauftragte Personen nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes 26
Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.
(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2
(Stand: 02.07.2026)
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