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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

FlRV - Flaggenrechtsverordnung

Vom 4. Juli 1990
(BGBl. I 1990 S. 1389;...; 31.10.2006 S. 2407; 28.12.2012 S. 3003 12; 27.06.2013 S. 1926 13; 31.08.2015 S. 1474 15 .; 18.06.2026 Nr.184 26)



Auf Grund

Erster Abschnitt
Grenzen der Seefahrt

§ 1

Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt:

  1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
  2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
  3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
  4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.

Zweiter Abschnitt
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen 26

§ 2 12 26

(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:

  1. der Name des Schiffes,
  2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
  3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
  4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
  5. der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
  6. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
  7. der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen

§ 3 (aufgehoben) 12 26

§ 4 (aufgehoben) 26

§ 5 (aufgehoben) 13 26

1a. Beauftragte Personen nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes 26

§ 5a 12 26

Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde

  1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,
  2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
  3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
  4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.

§ 5b 12 13 26

(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.

(3) Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.

§ 5c 12 13 26

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2

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