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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt 1

Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 33 vom 03.07.2013 S. 1926)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt

Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "fünf Werktage" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt:

" § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks

(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.

(2) Befindet sich das Wrack

  1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
  2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
  3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer

eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,
  2. die geographische Position des Wracks,
  3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,
  4. die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,
  5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und
  6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.

(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet

  1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,

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