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Änderungstext
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 24.06.2026 Nr. 184)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| FlaggRG - Flaggenrechtsgesetz Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe |
"FlRG - Flaggenrechtsgesetz Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe". |
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird die Angabe "Recht zur Führung" durch die Angabe "Recht zum Führen" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Angabe "Inland" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet" durch die Angabe "Inland werden gleichgestellt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt. | "(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt." |
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 2
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. |
" § 2
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat. (2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,
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(Stand: 02.07.2026)
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