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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften

Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 24.06.2026 Nr. 184)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
FlaggRG - Flaggenrechtsgesetz
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
"FlRG - Flaggenrechtsgesetz
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe".

2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts Unterabschnitt 1 wird die Angabe "Recht zur Führung" durch die Angabe "Recht zum Führen" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Angabe "Inland" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet" durch die Angabe "Inland werden gleichgestellt" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt. "(3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt."

4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2

(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,

  1. bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
  2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder
  3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz
    1. dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
    2. sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
  4. (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.

(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

" § 2

(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,

  1. deren Eigentümer
    1. eine Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben,
    2. Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
    3. Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
  2. die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.

(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie im Eigentum einer Gesellschaft stehen,

  1. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und

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