6. BinSchUOAbweichV Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 8. Januar 2013 (VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 100; 30.05.2014 S. 61014aufgehoben)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Rhein,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest, Süd und Ost jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Mitte und Ost gemeinsam für die Bundeswasserstraße Mittellandkanal,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Ost und Nord gemeinsam für die Bundeswasserstraße Elbe,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Mitte und Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Weser
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
1. Anhang X § 1.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 1.02 Allgemeine
1. Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3. Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
§ 15.01 Nummer 3 gilt nicht.
Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.
Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind.
Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen.
Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erforderlich.
Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich.
Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden, bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
§ 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9. Für Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, muss
abweichend von Anhang II § 15.08 Nummer 5 eine motorisch angetriebene Lenzpumpe vorhanden sein,
abweichend von Anhang II § 15.12 Nummer 2 eine tragbare Feuerlöschpumpe vorhanden sein,
abweichend von Anhang II § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a ein Hydrant am Steuerhaus vorhanden sein."
2. Anhang X § 2.02 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.03 oder § 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen."
3. Anhang X § 2.02 Nummer 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,
Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen."
4. Anhang X § 2.02 Nummer 6 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.03 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend."
*) erstmals erlassen **) Wiederholung ohne Änderung
ENDE
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