umwelt-online: Archivdatei 2011 - 3. BinSchUOAbweichV - Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Binnenschiffahrt

3. BinSchUOAbweichV
Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 14. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2011 S. 793; 25.11.2011 S. 1003 11; 30.05.2014 S. 610 14aufgehoben)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2010 I S. 380), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus dem § 2 und den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die für die Anwendung auf dem Rhein maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters

(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass

  1. die in Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, jeweils in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung, genannten Unterlagen an Bord mitgeführt werden,
  2. das Fahrzeug nach jeder Maßnahme im Sinne des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, jeweils in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung, zu einer Sonderprüfung unverzüglich vorgeführt wird,
  3. eine Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang 11 § 14a.06 Nummer 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind,
  4. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist.

(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn

  1. die in Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, jeweils in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung, genannten Unterlagen an Bord mitgeführt werden,
  2. das Fahrzeug nach einer Maßnahme im Sinne des Anhangs 11 § 14a.02 Nummer 7 oder §§ 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, jeweils in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung, zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,
  3. die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichen an der Bordkläranlage angebracht sind,
  4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen worden ist.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen an Bord mitgeführt werden,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
  3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bordkläranlage nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird oder
  4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der dort genannten Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 ein Fahrzeug führt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

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Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelung

1. In Anhang II ist das Inhaltverzeichnis zu Teil II in der um die nachstehenden Angaben zu Vorschriften über Bordkläranlagen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Angaben zu Kapitel 14a mit den §§ 14a.01 bis 14a.02 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

"Kapitel 14a
Bordkläranlagen

§ 14a.01 Begriffsbestimmungen
§ 14a.02 Allgemeines
§ 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
§ 14a.04 Typgenehmigungsverfahren
§ 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
§ 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
§ 14a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen
§ 14a.08 Kontrolle der Seriennummern
§ 14a.09 Übereinstimmung der Produktion
§ 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
§ 14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
§ 14a.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste".

2. In Anhang II ist das Inhaltverzeichnis zu den Anlagen in der um die nachstehenden Angaben zu einer Anlage über Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen Bordkläranlagen betreffend und zu einer Anlage zum Prüfverfahren Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Angaben zu Anlage R und S beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

"Anlage R: Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen
Anlage S Bordkläranlagen - Prüfverfahren".

3. Anhang II § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz

  1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.
  2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.
  3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
  4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995 ** versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen
    1. an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
    2. an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I, Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser

    angebracht sein.

  5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
    1. an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,
    2. an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und
    3. an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser

    angebracht sind.

  6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glatt Außenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn
    1. die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,
    2. die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN 711:1995 *** umgeben sind und
    3. an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.
  7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern."

4. Anhang II § 11.04 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderaunninnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist."

5. Anhang II Teil II ist in der um die nachstehenden Vorschriften über Bordkläranlagen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Kapitel 14a mit den §§ 14a.01 bis 14a.12 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

" Kapitel 14a
Bordkläranlagen

§ 14a.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gilt als:

  1. "Bordkläranlage" eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen;
  2. "Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
  3. "Sonderprüfung" das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieser Verordnung genügt;
  4. "Hersteller" die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein. Wird die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieser Verordnung hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
  5. "Beschreibungsbogen" das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
  6. "Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem Technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
  7. "Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der Technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
  8. "Typgenehmigungsbogen" das Dokument nach Anlage R Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
  9. "Bordkläranlagenparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage R Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der Abwasserreinigung beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
  10. "Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage" das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Sonderprüfungen erstellte Dokument;
  11. "häusliches Abwasser" Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;
  12. "Klärschlamm" Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.

§ 14a.02 Allgemeines

  1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, sofern diese Bordkläranlagen nicht unter einschlägige Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Abwasserreinigung fallen.
  2. a) Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung nachfolgende Grenzwerte einhalten:

    Tabelle 1: Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte

    Parameter Konzentration Probenahmeart
    Stufe I ab 1.11.2009 Stufe II ab 1.1.2011
    Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
    DIN EN 1899-1 und 1899-2 : 1998-051)****
    25 mg/l 20 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
    40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2
    ISO 6060 : 19891
    125 mg/l 100 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
    180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
    DIN EN 1484: 19971*****
    --- 35 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert
    --- 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren einsetzen.

    2)Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden

    b) Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:

    Tabelle 2: Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte

    Parameter Konzentration Probenahmeart
    Stufe I ab 1.11.2009 Stufe II ab 1.1.2011
    Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
    DIN EN 1899-1 und 1899-2: 1998-051 ****
    40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2
    ISO 6060 : 19891
    180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    --- 150 mg/l Stichprobe
    Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:19971 ***** --- 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
    1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren einsetzen.
    2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden
  3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
  4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern erforderlich) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
  5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
  6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord wird vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchgeführt. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
    1. Name,
    2. Typgenehmigungsnummer,
    3. Seriennummer und
    4. Baujahr

    der Bordkläranlage.

  7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwassereinigung auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
  8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.
  9. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.

§ 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung

  1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagetyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.
  2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
  3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

§ 14a.04 Typgenehmigungsverfahren

  1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird gemäß Anlage S dieser Verordnung geprüft.
  2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, den sie typgenehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
  3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
  4. Jede zuständige Behörde übermittelt
    1. den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen (mit den Einzelheiten in Anlage R Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
    2. auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
      aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Bordkläranlagentyp, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
      bb) die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI enthält.
  5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

§ 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen

  1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
  2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
  3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
    1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
    2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

§ 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung

  1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage R Teil I festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.
  2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
  3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.

§ 14a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen

  1. Nach Maßgabe der in der folgenden Tabelle genannten Vorschriften gelten die genannten Typgenehmigungen als gleichwertig mit den Typgenehmigungen entsprechend den Bedingungen und Bestimmungen dieser Verordnung:
    Anwendung der Bordkläranlage Vorschrift Einteilung/Kategorie Auflagen
  2. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann die Gleichwertigkeit von anderen entsprechenden Normen in internationalen Vorschriften oder dritter Staaten mit den Bedingungen und Bestimmungen dieser Verordnung für die Typgenehmigung von Bordkläranlagen anerkennen.

§ 14a.08 Kontrolle der Seriennummem

  1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellten Bordkläranlagen - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden - registriert und kontrolliert werden.
  2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 14a.09 erfolgen.
  3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummer teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Seriennummer der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
  4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Bordkläranlagentyp zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.

§ 14a.09 Übereinstimmung der Produktion

  1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen.
  2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieser Verordnung mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht.
  3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen zu Nummer 1 und 2 gleichwertig anerkennen.

§ 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp

  1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
  2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
  3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten E3ordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in der Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
  4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.

§ 14a.11 Stichprobenmessung /Sonderprüfung

  1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme des Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte.

    Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch.

    Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:

    1. dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten;
    2. dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder
    3. dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.

    Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen.

    Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.

  2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen.
  3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht nnit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
    1. verlangen, dass
      aa) die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
      bb) nach § 14a.05 die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
    2. eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.

Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b) ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.

  1. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens:
    1. Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;
    2. Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;
    3. angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;
    4. schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifikation der zugelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z.B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern).
  2. Nach einer Versiegelung darf die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bordkläranlage nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.

§ 14a.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste

  1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08) ****** unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
    1. Bordkläranlagenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
    2. Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
  2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden."

5. Anhang II § 15.14 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein."

s In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 in folgender Fassung anzuwenden:

"11.02 Nummer 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.04 Nummer 1 Lichte Breite des Gangbords ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breute
11.04 Nummer 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
**) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten.
Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04."

7. In Anhang II ist die Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 in der um die nachstehenden Angaben zu Grenz-/ Überwachungswerten und Typgenehmigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Übergangsvorschrift zu Kapitel 14a § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

"Kapitel 14a
14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- und gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht."

8. . In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu Kapitel 11 in folgender Fassung anzuwenden:

Kaptel 11
11.02 Nummer 4 Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgelände N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.12.2011
11.04 Nummer 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L<55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2002"

9. In Anhang II ist die Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 in der um die nachstehenden Angaben zu Grenz-/ Überwachungswerten und Typgenehmigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Übergangsvorschrift zu Kapitel 14a § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 "Kapitel 14a
Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen
N.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- und gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

1.12.2011"

10. In Anhang II ist die Anlage I in der um nachstehende Abbildung mit textlicher Erläuterung, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Bild 10 beschlossen worden ist, ergänzten Fassung anzuwenden:

"Bild 10
Rettungswesten benutzen
Farbe: blau/weiß".

11. In Anhang II ist die Anlage N Teil I in folgender Fassung anzuwenden:

Teil I
Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten

A. Anforderungen an Inland AIS Geräte

Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-1-15 (Anhang 3) enthaltenen Test Standards einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.

B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord

Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  2. Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
  3. Die Funktionalität eines internen oder externen MKD (integrierte Eingabe-/Anzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.
  4. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät MUSS über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
  5. Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren.
    Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
  6. Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
    Sensor Minimum Performance Standard (IMO) DIN EN Standard
    GPS MSC.112(73) DIN EN 61108-1 : 2004 *******
    DGPS/DGLONASS MSC.114(73) DIN EN 61108-4 : 2005- ********
    Galileo MSC.233(82) DIN EN 61108-3 : 2011*********
    heading/GPS Compass MSC.116(73) E DIN ISO 22090-3 : 2005-05 (D) Teil 3 : GNSS-Grundsätze **********
  7. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
  8. Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage N Teil II aus.
  9. Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
  10. Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

C. Unterrichtung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission unverzüglich

  1. jede Benennung einer zuständigen Behörde,
  2. jede Erteilung oder Entziehung einer Typgenehmigung für Inland AIS Geräte,
  3. jede Anerkennung einer Fachfirma für den Einbau von Inland AIS Geräten oder Entziehung einer derartigen Anerkennung mit."

12. In Anhang II sind die Anlagen in der um nachstehende Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Anlage R beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

.

Bordkläranlagen
- Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen -
Anlage R

Teil I
Ergänzende Bestimmungen

1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen

1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.

1.2 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.

1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertig gestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.

1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.

1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt 1 anzugeben.

2. Prüfungen

Das Verfahren zur Prüfung der vorgeführten Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.

3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion

3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:20081 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.

3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläraniagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.

3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach Abschnitt 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Analyse von Stofffreisetzungen zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (x) der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsgemäß, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

_
x + k ⋅ St≤ L

Hierbei bezeichnet k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:

n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198

Wenn n ≥ 20, k = 860 / √ n

St:

wobei xi ein beliebiges mit der Anlage i der Stichprobe erzieltes Einzelergebnis ist

L: den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff

3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach Nummer 3.3.2.1 und gegebenenfalls 3.3.2.2 mit einer vollständigen Prüfung nach Anlage S wobei die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 sowohl für die Misch- als auch für die Stichprobe nicht überschritten werden dürfen.

3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.

3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

Teil II
Beschreibungsbogen Nr.2 ...
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind Bordkläranlagentyp:

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

0.3 Herstellerseitige typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:

0.4 Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:

0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:

0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Anhänge

1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps

2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke

3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste

4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste

5 Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)

6. Angabe, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Abwasser-Aufbereitungsanlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden

7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile

8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10

9. Fotografien der Bordkläranlage

10. Betriebskonzepte3

10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage

10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)

10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung

10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-By Betrieb der Bordkläranlage

10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage

10.6 Angaben zum Ausfahr- Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage

10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern

11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)

Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers

.

Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps Anhang 1
(zu Anlage R Teil II Muster)

1. Beschreibung der Bordkläranlage

1.1 Hersteller:

1.2 Seriennummer der Bordkläranlage:

1.3 Behandlungsweise:

Biologisch/mechanisch-chemisch4

1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja .... m3 / nein
4

2. Auslegungs- und Bemessungskriterien
(einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)

2.1 .....................................................................

2.2 .....................................................................

3. Bemessung der Bordkläranlage

3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd(m3/d):

3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5- Fracht (kg/d):

Teil III (Muster)
Typgenehmigungsbogen

Siegel der zuständigen Behörde

Nr. der Typgenehmigung:

Nr. der Erweiterung-Benachrichtigung über

Abschnitt I

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

0.3 Herstellerseitige typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:

Stelle:

Art der Anbringung:

0.4 Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:

0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:

0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:

1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:

1.1.1 .............................................................

1.1.2 .............................................................

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst5

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage sowie die Erzielung der beigefügten Prüfergebnisse nach Anlage S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und deren Gültigkeit in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt6.

Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen6:

Datum

Unterschrift.

Anlagen: Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)

.

Prüfergebnisse für die Typgenehmigung Anhang 1
(zu Anlage R Teil III Muster)

0. Allgemeines

0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)7

1.1 Zulaufwerte

1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Q, (m3/d):

1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5- Fracht (kg/d):

1.2 Reinigungsleistung

1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte

Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)

Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Min Max Mittelwert
Wert Phase
Zulauf 24h-Mischproben ---
Ablauf 24h-Mischproben
Zulauf Stichproben ---
Ablauf Stichproben

1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung)

Prameter Probenahmeart Min Max Mittelwert
BSB5 24h-Mischproben
BSB5 Stichproben
CSB 24h-Mischproben
CSB Stichproben
TOC 24h-Mischproben
TOC Stichproben
AFS 24h-Mischproben
AFS Stichproben

1.3 Weitere gemessene Parameter

1.3.1 Ergänzende Parameter für den Zulauf und für den

Parameter Zulauf Ablauf
PH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen

1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind - sofern vorhanden - während cler Stichprobenahmen zu erfassen:

Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor Temperatur im Bioreaktor
Umgebungstemperatur

1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers

1.4 Zuständige Behörde oder Technischer Dienst

Ort, Datum ...................................... Unterschrift:......................................

Teil IV (Muster)
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

1. Systematik

Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.

Abschnitt 1: Der Großbuchstabe "R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:

1 = für Deutschland 18 = für Dänemark
2 = für Frankreich 19 = für Rumänien
3 = für Italien 20 = für Polen
4 = für die Niederlande 21 = für Portugal
5 = für Schweden 23 = für Griechenland
6 = für Belgien 24 = für Irland
7 = für Ungarn 26 = für Slowenien
8 = für die Tschechische Republik 27 = für die Slowakei
9 = für Spanien 29 = für Estland
11 = für das Vereinigte Königreich 32 = für Lettland
12 = für Österreich 34 = für Bulgarien
13 = für Luxemburg 36 = für Litauen
14 = für die Schweiz 49 = für Zypern
17 = für Finnland 50 = für Malta

Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.

Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.

Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Beispiele

a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):

R 4*I*0003*00

b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:

R 1*II*0004*02

Teil V (Muster)
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen

Siegel der zuständigen Behörde

Listen Nr.: ..........................................................................................................................

Zeitraum von...................................................... bis: .........................................................

1 2 3 4 5 6 7
Fabrikmarke8 Herstellerseitige Bezeichnung 8 Nummer der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung Erweiterung, Verweigerung, Entzug9 Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entzug9 Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entzug9

Teil VI (Muster)
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen

Siegel der zuständigen Behörde

Listen Nr.: ..........................................................................................................................

Zeitraum von...................................................... bis: .........................................................

Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

Nummer der Typgenehmigung:

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):

Seriennummer der Bordkläranlage: ... 001 ... 001 ... 001
... 002 ... 002 ... 002
. . .
. . .
. . .
..... m ..... p ..... q

Teil VII (Muster)
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung

Siegel der zuständigen Behörde

Kennwerte der Bordkläranlage Reinigungsleistung
Lfd. Datum der Typgenehmigung Nummer der Typgenehmigung Fabrikmarke Bordkläranlagentyp Täglicher Abwasservolumenstrom Qd(m3/d) Tägliche Schmutzfracht als BSB5- Fracht (kg/d) BSB5 CSB TOC
24-h-Mischprobe Stichprobe 24-h-Mischprobe Stichprobe 24-h-Mischprobe Stichprobe

Teil VIII (Muster)
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung

1. Allgemeines

1.1 Angaben zur Bordkläranlage

1.1.1 Fabrikmarke:

1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung:

1.1.3 Typgenehmigungsnummer:

1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage:

1.2 Dokumentation

Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.

1.3 Prüfung

Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.11 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen.

Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.

1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ....................10 Seiten.

2. Parameter

Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Name und Adresse der Prüfstelle: ............................................................
Name des Prüfers: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle: ............................................................
Name des Prüfers: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle: ............................................................
Name des Prüfers: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................
Siegel der zuständigen Behörde

.

Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll Anhang I
(zu Anlage R Teil VIII Muster)


Schiffsname: ............................................................
Einheitliche europäische Schiffsnummer: ............................................................
Hersteller: ............................................................ (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)
Bordkläranlagentyp: ............................................................
(Herstellerseitige Bezeichnung)
Typgenehmigungs-Nr.: ............................................................
Baujahr der Bordkläranlage: ............................................................
Seriennummer der Bordkläranlage: ............................................................
(Seriennummer)
Einbauort: ............................................................

Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.

A. Bauteilprüfung

Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.

Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung11
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt
[ ] Ja   [ ] Nein [ ] Entfällt

B. Ergebnisse der Stichprobenmessung

Parameter Ermittelter Wert Übereinstimmung11
BSB5 [ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt
CSB
Toc 12

C. Bemerkungen

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt)

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

....................................................................................................

Name des Prüfers: ............................................................
Ort und Datum: ............................................................
Unterschrift: ............................................................

13.In Anhang II sind die Anlagen in der um nachstehende Vorschriften zum Prüfverfahren Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Anlage S beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:

.

Bordkläranlagen
- Prüfverfahren -
Anlage S

1. Allgemeines

1.1 Grundlagen

Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagenanlagen an Bord von Fahrgastschiffen.

Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.

1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort

Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen Technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des Technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

1.3 Einzureichende Unterlagen

Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage. R Teil II.

1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung

Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.

2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung

2.1 Allgemeines

Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem Technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem Technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.

2.2 Einbau und Inbetriebnahme

Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom Technischen Dienst zu prüfen.

2.3 Einfahrphase

Der Hersteller hat dem Technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.

2.4 Zulaufkennwerte

Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anhang R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Q, in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom Technischen Dienst entsprechend einzustellen.

Formel 1 - Berechnung des Zulaufkennwertes

Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5, Mittel= 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen.

Der Technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.

3. Prüfverfahren

3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung

Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-By Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach Nummer 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.

Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen Die Sonderlastphasen "Überlast", "Unterlast" und "Stand-By Betrieb" sind ohne Unterbrechung am Stück durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden.

Phase Anzahl Prüftage Tägliche hydraulische Belastung Schmutzkonzentration
Normallast 20 Tage 01 C BSB5nach Nummer 2.4
Überlast 3 Tage 1,25 Qd C BSB5nach Nummer 2.4
Unterlast 3 Tage 0,5 Qd C BSB5nach Nummer 2.4
Stand By 4 Tage Tag 1 und Tag 2: Qd = 0
Tag 3 und Tag 4: Qd
C BSB5nach Nummer 2.4

In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt

Über die gesamte Dauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh Mdtel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den Technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.

Abbildung 1: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank

Abbildung 2: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank

3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung

Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Aggregatausfall stattgefunden hat.

Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom Technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.

3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

Der Technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist vom Technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen.

Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSI35, CSB und TOC13 folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:

  1. Abfiltrierbare Stoffe (AFS)
  2. pH-Wert
  3. Leitfähigkeit
  4. Temperatur der flüssigen Phasen

Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.

Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage

Belastungsphase Anzahl Prüftage Anzahl Probenahmen Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen
Normallast 20 Tage 24h-Mischproben: 8
Stichproben: 8
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Überlast 3 Tage 24h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Unterlast 3 Tage 24h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Stand By 4 Tage 24h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
24h-Mischprobe:
Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24h später.
Stichprobe:
1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24h später
Gesamtanzahl 24h-Mischproben: 14
Gesamtanzahl Stichproben: 14

Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:

  1. Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor
  2. Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor
  3. Temperatur im Bioreaktor
  4. Umgebungstemperatur
  5. Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers

3.4 Auswertung der Untersuchungen

Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSI35, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben.

Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:

Tabelle 3a: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

Parameter Probenahmeart Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten Mittelwert Min Max
Wert Phase
Zulauf BSB5 24h-Mischproben ---
Ablauf BSB5 24h-Mischproben
Zulauf BSB5 Stichproben ---
Ablauf BSB5 Stichproben
Zulauf CSB 24h-Mischproben ---
Ablauf CSB 24h-Mischroben
Zulauf CSB Stichproben ---
Ablauf CSB Stichproben
Zulauf TOC 24h-Mischproben ---
Ablauf TOC 24h-Mischproben
Zulauf TOC Stichproben ---
Ablauf TOC Stichproben
Zulauf AFS 24h-Mischproben ---
Ablauf AFS 24h-Mischproben
Zulauf AFS Stichproben ---
Ablauf AFS Stichproben

Tabelle 3b: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Reinigungsleistung

Parameter Probenahmeart Mittelwert Min Max
Eliminationsleistung BSB5 24h-Mischproben
Eliminationsleistung BSB5 Stichproben
Eliminationsleistung CSB 24h-Mischproben
Eliminationsleistung CSB Stichproben
Eliminationsleistung TOC 24h-Mischproben
Eliminationsleistung TOC Stichproben
Eliminationsleistung AFS 24h-Mischproben
Eliminationsleistung AFS Stichproben

Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach Nummer 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.

3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a

Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB, und TOC

  1. die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und
  2. mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben

die vorgegebenen Grenzwerte für 24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.

3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung

Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den Technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.

3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren

Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.

4. Prüfbericht

4.1 Der Technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:

  1. Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;
  2. Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen;
  3. Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte;
  4. Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit und Höhe der entnommenen Volumina;
  5. Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen;
  6. Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung;
  7. Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;
  8. Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die bei der Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;
  9. Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat;
  10. Angewendete Untersuchungsmethoden.

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Beispiele für Prüfabläufe Anhang 1
(zu Anlage S)

Beispiel 1

Beispiel 2

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Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben
Anhang 2
(zu Anlage S)

Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-0514, schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24h nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.

Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.

Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar."

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Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)

Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-11-27) über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 27),

Beschluss vom 27. Mai 2011 (2011-1-12) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5 und 6, § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und § 11.02 Nummer 4 bis 6, § 11.04 Nummer 2, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 1 und 2, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 2, Anlage I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 12),

Beschluss vom 27. Mai 2011 (2011-1-14) über Anordnungen vorübergehender Art zu Anlage N Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 14).

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Protokoll 15
Standardisierung der Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt
Typgenehmigung, Einbau und Betrieb von Inland AIS Geräten auf Binnenschiffen

Anhang 3
(zu Anhang 1 Nummer II.11)
- 2007-I-15 -
  1. Die Zentralkommission, in dem Bewusstsein, dass für die Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt ein Bedarf an Systemen zum automatischen Austausch von nautischen Daten zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Einrichtungen an Land besteht, hat im Frühjahr 2006 den Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt beschlossen.
  2. Die Richtlinien und Empfehlungen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste RIS (RIS Richtlinien 2002), der PIANC und der Zentralkommission definieren das Automatische ldentifizierungssystem (AIS) für die Binnenschifffahrt (Inland AIS) als wichtige Technologie für den automatischen Austausch von nautischen Daten zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land.
  3. In der Seeschifffahrt führte die IMO das Automatische Identifizierungssystem (AIS) ein. Alle Seeschiffe auf internationalen Reisen nach SOLAS Kapitel 5 sind seit Ende 2004 mit AIS ausgerüstet. Auch die Richtlinie 2002/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates15 schreibt vor, dass bestimmte Seeschiffe, die einen Hafen eines Mitgliedsstaates anlaufen, mit Bordeinrichtungen für AIS ausgerüstet sein und diese in Betrieb halten müssen.
  4. Um den spezifischen Anforderungen für die Binnenschifffahrt gerecht zu werden, wurde AIS weiter entwickelt zum Inland AIS, das jedoch weiterhin mit dem AIS der IMO für die Seeschifffahrt verträglich bleibt. Es ist außerdem kompatibel mit anderen bestehenden Standards der Binnenschifffahrt.
  5. Voraussetzungen für eine sichere Nutzung von AIS sind
  6. Um die sichere Nutzung von Inland AIS zu gewährleisten, ist die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinsichtlich des Betriebs der AIS Geräte an Bord der Binnenschiffe und die Rheinschiffsuntersuchungsordnung hinsichtlich der Ausrüstung der Binnenschiffe mit AIS Geräten zu ergänzen und für die Typgenehmigung dieser Geräte durch die zuständigen Behörden Betriebs- und Leistungsanforderungen, Testmethoden und geforderte Testergebnisse (Test Standard) einzuführen.
  7. Die europäische Expertengruppe "Tracking and
    Tracing on Inland Waterways" hat den Test Standard für Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen entworfen und wird bei Bedarf auch Vorschläge für dessen Fortentwicklung ausarbeiten.
  8. Der Test Standard für Inland AIS berücksichtigt
    soweit wie möglich die aktuellen Anforderungen für AIS Geräte auf Seeschiffen, damit diese AIS Geräte mit einem geringen Aufwand den besonderen Bedürfnissen der Binnenschifffahrt angepasst und Typgenehmigungsverfahren für Inland AIS Geräte mit einem geringen zusätzlichen Aufwand durchgeführt werden können.
  9. Der Test Standard und dessen künftige Überar-
    beitungen (Updates) werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt auf ihrer Internetseite (www.ccrzkr.org) veröffentlicht.
  10. Mit der Verabschiedung des Test Standards so-
    wie den noch später zu erfolgenden Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung werden die Voraussetzungen für eine sichere Nutzung von Inland AIS in der Zukunft geschaffen. Eine Ausrüstungsverpflichtung ist mit der Verabschiedung des Standards nicht verbunden.

Beschluss

Die Zentralkommission,

unter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2006-1-21 Standardisierung der Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt,

in der Erkenntnis, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie der Schutz der Umwelt durch automatisierte Systeme zur Verfolgung und Aufspürung von Schiffen weiter verbessert werden können und dass dafür schon in den nächsten Monaten Geräte für das Automatische ldentifizierungssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS) auf Binnenschiffen installiert werden sollen,

in dem Bewusstsein, dass Vorschriften für den Einbau und Betrieb dieser Geräte auf Binnenschiffen sowie für deren Typgenehmigung aufgrund einheitlicher Betriebs- und Leistungsanforderungen, Testmethoden und geforderte Testergebnisse (Test Standard) notwendig sind, damit diese Systeme sicher arbeiten,

in dem Willen, durch eine frühzeitige Verabschiedung des Test Standards durch die Zentralkommission den Entwicklern und Anwendern die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit zu geben und die Einführung dieser Dienste auch auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zu beschleunigen,

beschließt den Inhalt des Test Standards für Inland AIS, der als Anlage zu diesem Beschluss in deutscher, französischer, niederländischer und in englischer Sprache beigefügt ist,

beabsichtigt darüber hinaus,

beauftragt ihren Polizeiausschuss,

schlägt der Europäischen Kommission vor, mit der Zentralkommission zusammen zu arbeiten, damit einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau von Inland AIS Geräten auf allen Binnenwasserstraßen der Europäischen Union gewährleistet sind.

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Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen nach dem
Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt
Anlage

Betriebs- und Leistungsanforderungen,
Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse

(Test Standard für Inland AIS)

Edition 1.0
31.5.2007

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)

Vorwort

Das Konzept der Informationsdienste für die Binnenschifffahrt (River Information Services - RIS) entstand auf der Grundlage mehrer europäischer Forschungsprojekt mit dem Ziel, die Sicherheit und Effizienz der Beförderung auf Binnenwasserstraßen zu verbessern.

Die Europäische Kommission, die ZKR und die Donaukommission sind sich der Notwendigkeit eines automatischen Austauschs von nautischen Daten zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land bewusst, die die Voraussetzung für automatische Schiffserkennung und Schiffsverfolgungs- und Aufspürungsanwendungen in der Binnenschifffahrt bilden.

In der Seeschifffahrt wurde von der IMO zu diesem Zweck das Automatische

Identifikationssystem (AIS) eingeführt. Alle Seeschiffe nach SOLAS Kapitel 4 müssen seit Ende 2004 auf internationalen Reisen mit AIS ausgerüstet sein. Die Richtlinien und Empfehlungen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS-Richtlinien 2004) von PIANC und ZKR bezeichnen Inland AIS als wichtige technische Ausrüstung.

Das in der Seeschifffahrt genutzte AIS ist durch die "Resolution MSC.74(69) Annex 3, Performance Standard for a Universal Shipborne Automatic Identification" der International Maritime Organisation (IMO) definiert. Die technischen Anforderungen für AIS sind durch die ITU Empfehlung ITU-R M.1371 gegeben.

Im Jahr 2003 setzte die Europäische RIS-Plattform die internationale Expertengruppe Tracking and Tracing on Inland Waterways ein. Hauptaufgabe dieser Expertengruppe ist die Entwicklung und Pflege eines europaweit harmonisierten Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt. Gemischte Fahrgebiete erfordern, dass die Standards und Verfahren für die Binnenschifffahrt mit den bereits festgelegten Standards und Verfahren der Seeschifffahrt kompatibel sind.

Zur Erfüllung der besonderen Ansprüche der Binnenschifffahrt wurde AIS zum "Standard für die Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" weiterentwickelt, ohne dass dabei eine vollutnfängliche Kompatibilität mit IMO-AIS für die Seeschifffahrt und anderen bereits bestehenden Standards für die Binnenschifffahrt beeinträchtigt wurde.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschloss im Mai 2006 den Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition 1.0. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kotnmission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und Aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwassererstraßen der Gemeinschaft erlassen. Kapitel 2 des Anhangs der Kommissionsverordnung definiert die technischen Spezifikationen des Inland AIS.

Dieses Dokument beschreibt "Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen nach dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt - Betriebs- und Leistungsanforderungen, Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse (Teststandard für Inland AIS)". Aufgrund seines Wesens beruht er in großen Teilen auf der Struktur des einschlägigen IEC-Standards IEC 61993-2 : 2001, der als Standard IEC 61993-2 Edition 2 nach einer Entscheidung der IEC aktualisiert werden wird. Die aktualisierte Fassung wird die neueren Entwicklungen in der ITU-R Empfehlung M.1371-3 berücksichtigen.

Dieses Dokument wurde ursprünglich in der englischen Sprache geschrieben..

Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen

Betriebs- und Leistungsanforderungen, Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse

1. Anwendungsbereich

Dieser Standard beschreibt die Mindestanforderungen an Betrieb, Leistung, Prüfmethoden und erforderliche Priifergebnisse für Inland AIS Schiffsstationen.

Dieser Standard umfasst die technischen Eigenschaften von schiffseitigen Geräten der Klasse A, Teil der aktuellen Uberarbeitung der Empfehlung ITU-R M.1371 und weiterhin beschrieben in der Norm IEC 61993-2 : 2001 "Class a shipborne equipment of the universal automatic identification system (AIS) - Operational and performance requirements, methods of test and required test results", soweit anwendbar.

Hinweis: Alle Verweise in diesem Standard auf bestimmte Abschnitte der IMO Resolution MSC.74(69), Annex 3 und IMO Resolution A.694(I7) oder auf ITU-12 M.1371-I sind in Klammern angegeben,..B. (A3/3-3) oder (M.1371-1/321 Gleichermaßen sind Verweise auf bestimmte Abschnitte des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition I.t), in Klammern angegeben, 4.B. (VTT 2.3.2.4).

2. Normative Verweise Die folgenden Referenzdokumente sind für die Anwendung dieser Unterlage unentbehrlich.

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition 1.0, Mai 2006.

Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und Aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwassererstraßen der Gemeinschaft.

ITU-R Recommendation M.I371, Technical characteristics for an automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band.

IEC 61993-2 : 2001, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Part 2: Class a shipborne equipment of the universal automatic identification system (AIS) - Operational and performance requirements, methods of test and required test results.

IEC 60945 : 2002, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - General requirements - Methods of testing and required test results.

IEC 61108-1 : 2003, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 1: Global positioning system (GPS) - Receiver equipment - Performance standards, methods of testing and required test results.

IEC 61108-2 : 1998, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 2: Global navigation satellite system (GLONASS) - Receiver equipment - Performance standards, methods of testing and required test results.

IEC 61108-4 : 2004, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 4: Shipbome DGPS and DGLONASS maritime radio beacon receiver equipment.

IEC 61162-1 : 2007, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 1: Single talker and multiple listeners.

1EC 61162-2 : 1998, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 2: Single talker and multiple listeners, highspeed transmission.

ISO/IEC 3309 : 1993, Information technology -- Telecommunications and information exchange between systems -- Highlevel data link control (HDLC) procedures -- Frame structure.

IMO Resolution A.694( 17) : 1991, General requirements for shipborne radio equipment forming part of the Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) and for electronic navigational aids.

IMO Resolution A.815(19) : 1995, Worldwide radionavigation system.

IMO Resolution A.851(20) : 1997, General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants.

IMO Resolution MSC.43(64), as amended by MSC.111(73), Guidelines and Criteria for Ship Reporting Systems.

IMO Resolution MSC.74(69) Annex 3 Recommendation on performance standards for AIS.

IMO Resolution A.917(22) : 2001, Guidelines on the operational use of shipbome automatic identification systems (A1S).

ITU-R Recommendation M.489-2, Technical characteristics of VHF radiotelephone equipment operating in the maritime mobile service in channels spaced by 25 kHz.

ITU-R Recommendation M.825-3, Characteristics of a transponder system using digital selective calling techniques for use with vessel traffic services and shipto-ship identification.

ITU-R Recommendation M.1084-4, Interim solutions for improved efficiency in the use of the band 156-174 MHz by Stations in the maritime mobile service.

Draft revision of ITU-R Recommendation M.I371-2, Technical characteristics for an automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band.

ITU-T Recommendation 0.153, Basic parameters for the measurement of error performance at bit rates below the primary rate.

IALa technical clarifications to ITU-R Recommendation M.1371-1

3. Abkrürzungen

AI Application Idennfier
AIS Automatic Identification System
ASCII American Standard Code for Information Interchange
ATIS Automatic Transmitter Identification System
AtoN Aids to Navigation builtin integrity tests
BIIT Central Commission for Navigation on the Rhine
CCNR/ZKR Course Over Ground
COG Designated Area Code
DAC Differential GNSS
DGNSS Digital Seleetive Calling
DSC Electronic Chart Display and Information System
ECDIS European Multiservice Meteorologie & Awareness system
EMMA Unique European Vessel Identification Number
ENI electronic position fixing systems
EPFS Electronic Reporting International
ERI Estimated Time of Arrival
ETA equipment under test
EUT Functional Idennfier
Ft Global Navigation Satellite System
GNSS Global Positioning System
GPS heading
HDG International Application
IAI Idennfier
IALA International Association of Lighthouse Authorities
ID Idennfier
IEC International Electrotechnical Commission
IETF Internet Engineering Task Force
IFM international function message
IHO International Hydrographie Office
IMO International Maritime Organization
ITU International Telecommunication Union
LR Lang Range
MHz Megahertz (Megacycles per second)
MID Maritime Identification Digits
MKD Minimum Keyboard and Display
MMSI Maritime Mobile Service Idennfier
NUC not under command
PI presentation interface
RAI Regional Application Idennfier
RAIM Receiver Autonomous Integrity Monitoring
RF radio frequency
RFM regional function message
RIS River Information Services
RNW Regulierungs Niederwasser (granted water levet during 94% the year)
ROT Rate Of Turn
RTA Requested Time of Arrival
Rx receive
SAR Search And Rescue
SOG Speed Over Ground
SOLAS Safety Of Life At Sea
SOTDMA Self Organizing Time Divi on ul ple Access
SQRT Square Root
STI Strategic Traffic Image
TDMA Time Division Multiple Access
TTI Tactical Traffic Image
Tx transmit
UDP User Datagram Protocol
UMTS Universal Mobile Telecommunications System
UN United Nations
UN/LOCODE United nations Location Code
UTC Universal Time Coordinated
VDL VHF Data Link
VHF Very High Frequency
VSWR voltage standing wave ratio
VTG Vessel Traffic Services
VTS see IEC 61162-1, table 5
WGS-84 World Geodetic System from 1984

4. Allgemeine Anforderungen Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1 Allgemeines

4.1.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1.1 (A3/1.1) Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1.12 (A3/1.2) Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1.1.3 Inland AIS schiffsseitige Stationen basieren auf der Beschreibung von schiffsseitigen Klasse-A-AIS

Geräten gemäß der aktuellen Überarbeitung von ITU-R Recommendation M.I371 und der aktuellen Edition von IEC standard IEC 61993-2 : 2001, sofern nicht anderweitig festgelegt.

4.1.2 Fähigkeiten von AIS

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1.3 Zusatzanforderungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1.4 Verfahren zum Abschalten des Senders

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.1.5 Qualitätssicherung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.2 Betriebsarten

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

4.3 Handbücher

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

Kennzeichnung und Identifizierung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

5 Umgebungsbedingungen, Stromversorgung, besondere Zweckprüfungen und Sicherheitsvorkehrungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6. Leistungsanforderungen

6.1 Bestandteile (A3/3)

6.1.1 (A3/3.1) Zum Inland-AIS gehören:

6.1.1.1 Ein Kommunikationsprozessor, für den Betrieb über ein Spektrum von Seefunkfrequenzen ausgelegt und über eine angemessene Methode der Kanalwahl und Umschaltung verfügend, der Nahbereichs-Anwendungen (UKW) unterstützt.

6.1.1.2 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.1.3 Eine Einrichtung zur Verarbeitung von Daten aus einem elektronischen Positionsbestimmungssystem (positionfixing system) mit einer Auflösung von einer Zehntausendstel Bogenminute und den WGS 84 Richtwert verwendet.

Für externe Positionsangaben muss eine Schnittstelle (IEC 61162 : 1998) vorhanden sein. Positionsdaten aus dem internen EPFS werden mit niedrigerer Priorität verwendet, worüber der Nutzer informiert werden muss (siehe 6.10).

6.1.1.4 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.1.5 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.1.6 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.1.7 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.1.8 (VTT 2.3.8) Für die Eingabe der Korrekturdaten in den internen GNSS-Empfänger muss eine Schnittstelle (RTCM SC-104) vorhanden sein.

6.1.2 (A3/3.2) Das Inland AIS muss über die folgenden Fähigkeiten verfügen:

6.1.2.1 Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.

6.1.22 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.2.3 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.12.4 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.1.3 (VTT 2.2, 2.3) Die AIS Station wird als "Inland AIS Station" konfiguriert.

6.1.4 (VTT 2.3.3) Die Inland AIS Station ist in der Lage, Group Assignment Commands (AIS Meldung 23) für Stationen vom Typ "Binnenwasserstraßen" "Inland Waterways" zu verarbeiten und sich entsprechend zu verhalten.

6.1.5 (VTT 2.4.1) Die Inland AIS Station muss die regionalen Anwendungsflags im IEC 61162-1 $--VSD

Datensatz verarbeiten können (wenn als Quelle für den Status der blauen Tafel (blue sign information) verwendet, wird der $--VSD alle 2 Sekunden aktualisiert) oder durch die Verwendung einer direkten Verbindung zum Schalter für die blaue Tafel in der Lage sein, den Sondermanöverindikator in der AIS VDL Meldung 1, 2, 3 für die Übertragung entsprechend einzustellen (Status der blauen Tafel (blue sign information)).

6.1.6 (VTT 2.3.7) Die Inland AIS Station verarbeitet inlandspezifische Regional Function Messages (RFM) mit dem Designated Area Code (DAC) "200"6.

6.2 Interner GNSS-Empfänger

Die Inland AIS Station umfasst einen internen GNSS-Empfänger als UTC-Quelle für die eigene Positionierung, COG und SOG. Der interne GNSS-Empfänger entspricht den einschlägigen Anforderungen der IEC 61108 Reihe, wie in IEC 61993-2 : 2001 festgelegt.

6.2.1 UTC Quelle

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.2.2 Quelle für die AIS Positionsmeldung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.3 Nutzerschnittstelle

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.4 Identifizierung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.5 Informationen

6.5.1 Von Inland AIS bereitgestellte Informationen (A3/6.1) (VTT 2.3.2)

Die statischen, dynamischen und reisebezogenen Informationen für Binnenschiffe sollten, soweit möglich, die gleichen Parameter und die gleiche Struktur wie das IMO AIS aufweisen. Nicht verwendete Parameterfelder sollten auf "nicht verfügbar" (not available) eingestellt sein. Inlandspezifische statische Schiffsinformationen sollten hinzugefügt werden. Die vom Inland AIS bereitgestellte Informationen sollten folgende Elemente umfassen (Mit `.1 versehene Elemente müssen anders behandelt werden als für Seeschiffe):

6.5.1.1 Statische Informationen (VTT 2.3.2.1)

Statische Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.

  • User Identifier (MMSI)
(SOLAS AIS)
  • Schiffsname
(SOLAS AIS)
  • Funkflitzeichen*
(SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS)
  • IMO Nummer *
(SOLAS AIS/ fiir Binnenschiffe nicht verfügbar)
  • Schiffstyp und Ladungsart *
(SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS)
  • Gesamtlänge (dm)*
(SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS)
  • Gesamtbreite (dm) *
(SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS)
  • einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
(Inland AIS Erweiterung)
  • Schiffstyp oder Verbandsgattung (ERI)
(Inland AIS Erweiterung)
  • Schiff beladen/unbeladen
(Inland AIS Erweitening)
  • Lage der zur Positionsbestimmung verwendeten Antenne (positionfixing antenna) auf dem Schiff (Heckwärts vom Bug und Backbord oder Steuerbord von der Mitschiffslinie (SOLAS AIS)

Statische Informationen und das MMSI werden in nichtvolatile Speichemedien gespeichert.

6.5.1.2 Dynamische Informationen (VTT 2.3.22)

Dynamische Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet

  • Position (WGS 84)
(SOLAS AIS)
  • Geschwindigkeit SOG (Qualitätsinformation).
(SOLAS AIS)
  • Kurs COG (Qualitätsinformation).
(SOLAS AIS)
  • Vorausrichtung HDG (Qualitätsinformation).
(SOLAS AIS)
  • Wendegeschwindigkeit ROT
(SOLAS AIS)
  • Position Genauigkeit (GNSS/DGNSS)
(SOLAS AIS)
  • Zeitangabe der Positionsermittlung
(SOLAS AIS)
  • Navigationsstatus
(SOLAS AIS)
  • Blaue Tafel gesetzt
(Inland AIS Erweiterung/regionale (bits) in SOLAS AIS)
  • Qualität der Geschwindigkeitsangabe
(Inland AIS Erweiterung/abgeleitet vom Schiffssensor oder GNSS)
  • Qualität der Kursangabe
(Inland AIS Erweiterung/abgeleitet vom Schiffssensor oder GNSS)
  • Qualität der Steuerkursangabe
(Inland AIS Erweiterung/abgeleitet von zertifiziertem Sensor (z.B. Kreisel) oder nicht zertifiziertem Sensor)

6.5.1.3 Reisebezogene Schiffsinformationen (VTT 2.3.2.3)

Reisebezogene Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.

  • Bestiinmungsort (ERI Loeation codes)
(SOLAS AIS)
  • Gefahrgutklasse (dangerous cargo)
(SOLAS AIS)
  • ETa
(SOLAS AIS)
  • Maximaler aktueller statischer Tiefgang
(SOLAS AIS/abgeändert für Inland AIS)
  • Gefahrgutklasse der Binnenschifffahrt
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.1.4 Sicherheitsbezogene Kurzmeldungen (VTT 2.3.2.4)

6.5.1.5 Vom Inland AIS bereitgestellte Verkehrsmanagementinformationen (VTT 2.3.2.4)

Verkehrsmanagementinformationen dienen der besonderen Verwendung in der Binnenschifffahrt. Diese Inforinationen werden, sobald erforderlich, oder auf Anfrage an/von Binnenschiffen übertragen.

6.5.1.5.1 ETa an Schleuse/Brücke/Terminal

Informationen über die ETa an Schleuse/Brücke/Terminal werden als adressierte Meldung vom Schiff ans Land übertragen.

  • Schleusen/Brücken/Terminal ID (UN/LOCODE)
(Inland AIS Erweiterung)
  • ETa an Schleuse/Brücke/Terminal
(Inland AIS Erweiterung)
  • Anzahl der unterstützenden Schlepper
(Inland AIS Erweiterung)
  • Brückendurchfahrtshöhe
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.1.5.2 RTa an Schleuse/Brücke/Terminal

Infortnationen über die RTa an Schleuse/Brücke/Terminal werden als adressierte Meldung vom Land ans Schiff übertragen.

  • Schleusen/Brücken/Terminal ID (UN/LOCODE)
(Inland AIS Erweiterung)
  • RTa an Schleuse/Brückef Terminal
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.1.5.3 Anzahl an Bord befindlicher Personen

Die Anzahl an Bord befindlicher Personen wird vorzugsweise als adressierte Meldung von Schiff an Land auf Anfrage oder bei Eintritt von Ereignissen übertragen.

  • Gesamtzahl an Bord befindlicher Personen
(SOLAS AIS)
  • Anzahl Besatzung an Bord
(Inland AIS Erweiterung)
  • Anzahl Fahrgäste an Bord
(Inland AIS Erweiterung)
  • Anzahl Bordpersonal an Bord
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.1.5.4 Signalstatus

Informationen zum Signalstatus werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.

  • Position der Lichtsignalanlage (WGS 84)
(Inland AIS Erweiterung)
  • Art der Lichtsignalanlage
(Inland AIS Erweiterung)
  • Signalstatus der Lichtsignalanlage
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.1.5.5 EMMa Wetterwarnungen

EMMa Wetterwarnungen werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.

  • Lokale Wetterwarnungen
(Inland A1S Erweiterung)

6.5.1.5.6 Wasserstandmeldungen

Wasserstandmeldungen werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.

  • Lokale Wasserstandmeldungen
(Inland AIS Erweiterung)

6.5.2 Meldeintervalle der Informationsübertragung

Die verschiedenen Informationsarten von Inland AIS werden mit unterschiedlichen Meldeintervallen übertragen. Für Schiffe in Bewegung auf Binnenwassergebieten kann die Melderate für dynamische Daten zwischen dem IMO/SOLAS-Modus und dem Binnenwasserstraßen-Modus umgeschaltet werden. Im Binnenwasserstraßen-Modus kann sie zwischen 2 Sekunden und 10 Minuten eingestellt werden In gemischten Verkehrsgebieten wie Seehäfen muss die Möglichkeit bestehen, die Melderate für dynamische Informationen durch die zuständige Behörde herabzusetzen, damit ein ausgewogenes Meldeverhältnis zwischen Binnenschiffen und SOLAS-Schiffen gewährleistet ist. Das Meldeverhalten muss umgeschaltet werden können: durch AIS-Meldungen von einer Basisstation (automatisches Umschalten durch TDMa Gruppen-Meldeverhaltens-Kommando über Meldung 23) und durch Umschaltbefehle von schiffsseitigen Systemen wie z.B. MKD, ECDIS oder Bordcomputer, über eine AIS-Geräteschnittstelle, z.B. IEC 61162 (automatisches Schlaten durch schiffsseitigen Systembefehl). Für statische und reisebezogene Informationen wird eine Melderate von mehreren Minuten empfohlen, die Aussendung erfolgt auch auf Anfrage oder bei Informationsänderungen.

Statische Schiffsinformationen Alle 6 Minuten oder bei Datenänderungen oder auf Anfrage
Dynamische Schiffsinformationen Abhängig vom Navigationsstatus und Betriebsmodus des Schiffes, entweder im Binnenwasserstraßenmodus oder SOLAS Modus (default), siehe Tabelle 1
Reisebezogene Schiffsinformationen Alle 6 Minuten auf Anfrage oder bei Datenänderungen oder
Verkehrsmanagementinformationen Wie gefordert (gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde)
Sicherheitsbezogene Informationen Wie gefordert.

Tabelle 1: Melderaten für dynamische Schiffsinformationen

Bewegungsverhalten des Schiffes Nominelles Meldeintervall
Schiffsstatus "vor Anker" und Geschwindigkeit nicht schneller als 3 Knoten 3 Minuten1
Schiffsstatus "vor Anker" und Geschwindigkeit schneller als 3 Knoten 10 Sekunden1
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 0 - 14 Knoten 10 Sekunden1
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 0 - 14 Knoten und Kursveränderung 31/3 Sekunden1
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 14 - 23 Knoten 6 Sekunden1
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 14 - 23 Knoten und Kursveränderung 2. Sekunden
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit über 23 Knoten 2 Sekunden
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit über 23 Knoten und Kursveränderung 2 Sekunden
Schiff im Binnenwasserstraßenbetrieb2 zugewiesen zwischen 2 Sekunden und 10 Minuten
1) Wenn eine Mobilstation erkennt, dass sie der Semaphor ist (s. ITU-R M.1371-1, Annex 2, § 3.1.1.4), wird die Melderate auf 1 Mal alle 2 Sekunden heraufgesetzt (s. ITU-R M.1371-1. Annex 2, § 3.1.3.3.2).
2) Wird von der zuständigen Behörde unter Verwendung von Meldung 23 umgeschaltet, wenn das Schiff in das Binnenwasserstraßengebiet einfährt.

6.5.3 Schiffsmeldekapazität (Ship reporting capacity)

Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.

6.5.4 Inland AIS Datenspeicherung und Zusammenstellung von Nachrichten

(VTT 2.3.8, VTT 2.4.4.2)

Für die Dateneingabe der angeforderten zu übertragenden Informationen werden entweder Mittel zur manuellen Eingabe oder die bereitgestellten digitalen Schnittstellen-Datensätze für Inland AIS ($--SSD, $--VSD, $P1WWSSD and $P1WW1VD) verwendet. Dies setzt Einrichtungen für die Eingabe und Speicherung von inlandspezifischen Daten voraus. Nur Eingaben, die die gespeicherten Daten verändern (manuelle Eingabe oder $--SSD, $--VSD, SPIWWSSD, $P1WW1VD) generieren eine Übertragung, sofern anwendbar.

6.5.4.1 Inlandspezifische RFM 10 (Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten) und inlandspezifische RFM 55 (Personen an Bord)

Die Kompilation von RFM 10 + BFM 55 für die Übertragung ist Teil der Inland AIS Station selbst.

6.5.4.2 Andere inlandspezifische BFM (neben RFM 10 und RFM 55)

Für die Kompilation von inlandspezifischen Meldungen, die nicht von Typ RFM 10 und 55 sind, bestehen die folgenden Optionen:

Externe Anwendungen könnten z.B. sein:

6.6 Sicherheit (gegen Eingriffe von Außen), Ereignis-Protokollierung (Event log)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.7 Zulässiger Initialisierungszeitraum

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.8 Stromversorgung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.9 Technische Eigenschaften

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.10 Alarm und Anzeigen, Rückfalllösungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

6.11 Anzeige, Eingabe und Ausgabe
(VTT 2.3.8)

AIS stellt Mittel zur Darstellung von schiffs- und landbasierten AIS Daten sowie von manuell eingegebenen Daten bereit.

6.11.1 Mindestfunktionalität von Tastatur und Display (Minimum keyboard and display (MKD) functionality)

Die MKD-Funktionalität lässt die folgenden Funktionen zu:

Das DTE flag wird nur dann auf "1" gesetzt, wenn es kein Mittel zur Darstellung von eingegangenen Textnachrichten gibt. Externe Geräte zeigen die Fähigkeit zur Darstellung von Textnachrichten durch das DTE Feld im SSD Datensatz an.

Die folgenden Meldungen oder aus eingegangenen Meldungen abgeleitete Zielinformationen sollten mindestens auf dem MKD angezeigt werden:

Tabelle 7: Darstellung von Meldungen durch die MKD-Funktionalität

Meldung type Informationsinhalt
Alle nachstehenden Meldungen MMSI
Meldung 1, 2, 3
Positionsmeldung
Position (Lat, Len, Range, Bearing)
Meldung 4
Basisstations-Meldung
Position (Lat, Lon, Range, Bearing)
Name muss "base" zeigen
Meldung 5
Statische Schiffsdaten
Schiffsname
Meldung 9
SAR Flugzeug Positionsmeldung
Position (Lat, Lon, Range, Bearing)
Name muss "SAR" zeigen
Meldung 12, Meldung 14
Sicherheitsbezogene Textmeldung
Textinhalt
Meldung 18 + 19 + 24a
Klasse B Position und Statische Meldung
Position (Lat, Lon, Range, Bearing)
Schiffsname
Meldung 21
ATON
Position (Lat, Lon, Range, Bearing)
Name des Schifffahrtszeichen plus Angabe, dass es ein Schifffahrtszeichen AtoN ist

6.11.2 Alarm und Statusinformation

Die folgenden Alarme und Statusinformationen werden angezeigt und die Informationsinhalte auf Anfrage dargestellt:

Ein Mittel zur Bestätigung von Alarmen wird bereitgestellt.

Mittel zum Abschalten der Alarmbestätigung wie oben beschrieben werden bereitgestellt, z.B. für den Fall, dass ein externer Alarm vorhanden ist.

7 Technische Anforderungen

7.1 Allgemeines

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.2 Bitübertragungsschicht (Physical layer)

Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.

7.3 Sicherungsschicht (Link layer)

(M.1371/A2-3)

Die Sicherungsschicht beschreibt, wie Daten gebündelt (packaged) werden, um die Fehlermeldung und Korrektur auf den Datentransfer anzuwenden. Die Sicherungsschicht besteht aus drei (3) Unterschichten.

7.3.1 Link Sublayer 1: Medium Access Control (MAC)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.3.2 Link sublayer 2: Data Link Service (DLS)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.3.3 Link sublayer 3 - Link Management Entity (LME)

(M.I 371 / A2-3.3, A8 / VTT 2.4)

Die LME kontrolliert den Betrieb von DLS, MAC und der physisischen Ebene.

Die LME Unterebene wird nach Empfehlung/Recommendation 1371/A2-3.3 ausgelegt.

Die Link-Unterebene 3 umfasst die Definition von VDT-Meldungen (M.1371/A8-).

Tabelle 11 zeigt, wie die in in M.1371/A2-3.2 definierten Meldungen von einer Inland AlS Station verwendet werden. Für weitere Einzelheiten wird auf den einschlägigen Abschnitt von Recommendation 1371 verwiesen.

Tabelle 11: Verwendung von VDL-Meldungen

msg.
No.
Name of message M.137IRef. / VTT
Ref.
R/P 0 T Remark
0 Unfined None Yes Yes No Reserved for future use
1 Position Report (Scheduled) A8-3.1 / 2.4.1
(table 2.2)
Yes Yes Yes
2 Position Report (Assigned) A8-3.1 4.1
(table 2.2)
Yes Yes Yes
3 Position Report (When interro,ated) A8-3.1 / 2.4.1
(table 2.2)
Yes Yes Yes
4 base Station Report A8-3.2 Yes Yes No
5 Static and Voyage Related Data A8-3.3 / 2.4.1
(table 2.3)
Yes Yes Yes
6 Addressed Binary Message A8-3.4 Yes Yes (1) Yes (1) Only if addressed to own Station
6 Inlandspezifisch RFM 21 - [Ta at lock/bridgeiterminal Annex 5 / 2.4.4.2
(table 2.8)
No Yes Yes
6 Inlandspezifisch RFM 22 - RT a at lock/bridge/terminal Annex 5 / 2 7
(table 2.9)
Yes Yes (I) No (1) Only if addressed to own Station
6 lnlandspczifisch RFM 55 - Inland number of persons on board Ammx 5 / 2 4 4.2
(table 2.10)
No Yes Yes
7 Binary Acknowledge A8-3.5 Yes INF (2) Yes (2) An ABK PI message shall be sent to the PI in any case.
Binary Broadcast Mes'sage A8-3.6 Yes Yes Yes
8 Inlandspezifisch RFM 10 - Inland ship and voyagc related data Annex 5 / 2.4.4.2
(table 2.7)
Yes Yes Yes Transmission after Message 5 (max. 4 seconds delay)
8 Inlandspezifisch RFM 23 - EMMa warning Annex 5 / 2.4.4.2
(table 2.11)
Yes Yes No
8 Inlandspezifisch RFM 24 - Water level Annex 5 / 2.4.4.2 (table 2.15) Yes Yes No
8 Inlandspezifisch RFM 40 - Signal status Annex 5 / 2.4.4.2
(table 2.16)
Yes Yes No
8 Inlandspezifisch RFM 55 - Inland number of persons on board Annex 5 / 2.4.4.2 ftable 2.10) Yes Yes Yes
9 Standard SAR Aircraft Position Report A8-3.7 Yes Yes No
10 UTC and Date Inquiry A8-3.8 Yes INF Yes
11 UTC/ Date Response A8-3.2 Yes INF Yes
12 Addressed Safety Related Message A8-3.9 Yes Yes (3) Yes (3) Only if addressed to own Station
13 Safety Related Acknowledge A8-3.5 Yes INF (4) Yes (4) An ABK PI message shall be sent to the PI in any case.
14 Safety Related Broadcast Message A8-3.10 Yes Yes Yes
15 Interrogation A8-3.11 Yes INF Yes Inland AIS shipborne mobile Station shall only interrogatc for Message 3, 4, 5, 9, 18,19, 20, 21, 22.24
Slot offset shall be sets to 0 and shall respond for interrogations for messages 3, 5 only. Only manually
initiation by an operator of message 15 is allowed.
16 Assigned Mode Command A8-3.12 Yes INF No
17 DGNSS A8-3.13 Yes INF (5) No (5) on other ports of the PI: INF
18 Standard Class B Equipment Position Report A8-3.14 Yes Yes No
19 Extended Class B Equipment Position Report A8-3.15 Yes Yes No
20 Data Link Management Message A8-3.16 Yes INF No
21 Aidsto-Navigation Report AR-3.17 Yes Yes NO
22 Channel Management Message A8-3.18 Yes INF No
23 Group Assignrnent Command A8-3.19 / 2.4.1 (table 2.4) Yes Yes No
24 Static Data Report (Single slot, two parts) A8-3.20 Yes Yes No Transmission of Part B only in response to an interrogation by message 15
25 Single Slot binary message A8-3.21 Yes Yes (6) No (9) (6) Only if broadcast or addressed to own Station

(7)use ABM/BBM sentence indicating message 25 in message ID field to initiate

26 Multiple Slot Binary message with cominstate A8-3.22 Yes Yes (8) No (9) (9) Only if broadcast or addressed to own Station

(10)not to be transmitted for backward compatibility

27-63 Undefined None INF INF No Rcserved for future use
Legend:
R/P) - Receive and process internally, e. g. prepare for output via PI. act upon the received information nd use the received information internally.
O - Output message content via PI using PI V DM or VDO rnessages
T - Transmission by own Station: "Yes" = required; "No" = shall not be transmitted
INF - VDL message will be output via PI using a PI VDM message for information only. This function may be suppressed by configuration setting.

Bei den Meldungen 6, 8, 12. 14 dürfen die eigenen Übertragungen insgesamt 20 Zeitschlitze in einem Synchronisationsrahmen von einer Minute init maximal 3 Zeitschlitzen pro Meldung nicht überschreiten. Ist einer der beiden Fälle überschritten, generiert AIS einen ABK-Datensatz (Warnung).

7.3-3.1 Antwort auf Zuweisungsbefehle (Assignment Commands) (Meldungen 16 und 23)
(M.1371/A2-3.3.6 und A8-3.12, 3.20 und VTT 2.3.3 Tabelle 2.1)

Eine Inland AIS Station verarbeitet Zuweisungsbefehle (assignment commands) gemäß ITU-R M.1371 und VTT 2.3.3 Tabelle 2.5.

Ein Zuweisungsbefehl mit einem kürzeren Meldeintervall als dem autonomen Meldeintervall, der entweder durch manuelle Eingabe oder über die vorgeschlagenen digitalen Schnittstellensätze für Inland AIS (SPIWWSSD and SPIWWIVD) oder mit Meldung 16 oder mit Meldung 23 empfangen wird, reduziert das in Tabelle 2.1 des VTT definierte Meldeintervall. Ein Zuweisungsbefehl darf das Meldeintervall nicht über das autonome Meldeintervall verlängern.

7.4 Vermittlungsschicht (Network layer)
(M.137I/A2-4)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.4.1 Management regionaler Funkkanalbetriebseinstellungen (regional operating settings)
(M.I371/ A2-4.1;)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.5 Transportschicht (Transport layer)
(M.1371/A2-5)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.6 Darstellungsschnittstelle (Presentation interface)
(M.1371/A2-5.4)

7.6.1 Allgemeines
(M.1371/A2-5.4)

Verweis auf IEC 61993-2 2001.

7.6.1.1 Weitbereichsanwendungen (Long Range Applications)
(M.1371/A4)

Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.

7.6.12 Zusammensetzung

Die Präsentationsschnittstelle von Inland AIS muss über die Data Ports in Tabelle 12 verfügen. (Siehe auch Annex D).

Tabelle 12: Zugang Präsentationsschnittstelle (Presentation Interface Access)

General Eunction Mechanism
Automatte Input ol Scnsor Data
(Sensor data input Dorn shipboard equipment)
(3) IEC 61162-2 input ports, also configurableas IEC 61162-1 input ports
High Speed Input/Output Ports
(Operator controlled commands and data input; AIS VHF Data Link (VDL) data; and AIS equipment status)
(2) IEC 61162-2 paired input and output ports
BITT Alarm Output (I) Isolated normallyclosed (NC) contact circuit

7.6.2 Automatische Eingabe der Sensordaten

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.6.3 Hochgeschwindigkeits-Eingabe-/Ausgabe-Ports

7.6.3.1 Erforderliche Ports

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.6.3.2 Schnittstellenanschluss (Interface connector)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

7.6.3.3 Eingabedaten und -formate

Inland AIS muss mindestens die Eingabedaten aus Tabelle 14 empfangen und verarbeiten können. Die Einzelheiten zu diesen Sätzen finden sich in IEC 61162-1 : 2007. Geschützte Daten des Herstellers können ebenfalls unter Verwendung dieser Hochgeschwindigkeitsports eingegeben werden.

Tabelle 14: AIS Hochgeschwindigkeits-Eingabedaten und Formate (highspeed input data and formats)

Data IEC 61162-1 Sentenees
Normal Access - Parameter Entry
Voyage information,

Vessel type and eargo category

Navigational status

Draught, max. actual static

Destination

ETa date and time

Regional application flags

Reporting rate settings

Number of blue cones

air draught of ship

Number of assisting tugboat

Number of crew members on board

Number of passengers on board

Number of shipboard personnel on board

VSD - Voyage static data

PIWWIVD - Inland Waterway voyage data

Station information

Vessel name

Call sign

Antenna location

length and beam

ENI number

ERI ship type

Quality of speed information

Quality of course information

Quality of heading information

SSD - Station static data

PIWWSSD - Inland Waterway static ship data

Initiate VHF Datalink Broadcasts
Safety messages ABM - Addressed Binary Message
BBM - Broadcast Binary Message
Binary messages ABM - Addressed Binary Message
BBM - Broadcast Binary Message
Interrogation Message AIR - AIS lnterrogation Information
AIS Equipment - Parameter Entry
AIS VHF channel selection

AIS VHF power setting

AIS VHF channel bandwidth

ransmit/Receive mode control

ACa - AIS Channel Assignrnent Message

ACa - AIS Channel Assignment Message

ACa - A1S Channel Assignment Message

ACa - AIS Channel Assignment Message

MMSI Minimum keyboard and display (MKD) or propnetary sentences Honited access)
IOMO number Minimum keyboard and display (MKD) or proprietary sentences (limited access)
Other AIS equipment controls Minimum keyboard and display (MKD) or proprietary sentences (limited access)
BlIT Input
Alarm / indication acknowledgernent ACK Acknowledgement message

7.6.3.4 Ausgabedaten und -formate

Inland AIS muss mindestens die Ausgabedaten nach Tabelle 15 generieren und senden können.

Der VDO-Datensatz muss an beiden Hochgeschwindigkeitsausgabeports ausgegeben werden, mit nominalen Intervallen von 1 s, a & B verwendend um zu zeigen, dass die Daten auf dem VDL-Kanal a oder B gesendet wurden, Null darauf hinweisend, dass die Übertragung nicht mit VDL erfolgte.

Der VDM-Datensatz muss gleichzeitig über beide Hochgeschwindigkeitsausgabeports für jede empfangene VDL-Meldung gesendet werden. Einige VDL-Meldungen dienen der Infonnation gemäß Tabelle 7. Während des Betriebs kann das Betriebspersonal die Bereitstellung dieser Informationsmeldungen abschalten. Geschützte Daten des Herstellers können ebenfalls über diese Hochgeschwindigkeitsports gesendet werden.

Tabelle 15: AIS Hochgeschwindigkeitsausgabeaten und -formate (Highspeed output data and formats)

Daten IEC 61162-1 Sätze
Von AIS-Einheit vorbereitet
Notification that a session initiated by messages ABM, BBM, AIR is terminated ABK - Acknowledgement Message
[M.1371/A2-5.4.1 and M.1371/A2-3.3.8.2.5]
AIS Ownship Broadcast Data
(all transmissions available)
VDO - VHF Datalink (Ownvessel message)
AIS equipment status (Builtin-integritytest resul) ALR/TXT - (see 6.10.2)
Channel management data ACa - AIS channel assignment message
(using query mechanism)
Received on VHF Datalink by AIS Unit
AII VDL AIS messages received

Broadeast or

Addressed to own Station

VDM - VHF Data link Message

7.6.4 Weitbereichskommunikation (Longrange communications)

Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.

7.6.5 BIIT Alarmausgabe (alarm output )

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

8 DSC Kompatibilität

9 Weitbereichsanwendungen

Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.

10. Prüfbedingungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

11. Prüfungen der Stromversorgung, besondere Zweckprüfungen und Prüfungen der Sicherheitsvorkehrungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

12. Prüfungen unter Umgebungsbedingungen

Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.

13. EMV Prüfungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14. Betriebsprüfungen

14.1 Betriebsarten/F'ähigkeit

14.1.1 Autonomer Modus

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.1.2 Zugewiesenes Meldeverhalten (Assigned mode)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.1.3 Abfragemodus (Polled mode)
(4.2.1, M.1371 /A2-3.3.2, A8)

14.1.3.1 Übertragung einer Abfrage (Transmit an interrogation)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.1.3.2 Antwort auf Abfrage (Interrogation response)
(4.2.1, M.1371/A2-3.3.2, A8, 6.5.4.1)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

Eine Abfragemeldung (Meldung 15; EUT als Ziel) muss an den VDL gemäß Meldungs-Tabelle (M.1371/A8-3.11) für Antworten mit Meldung 3, Meldung 5 und Slot-Offset auf den definierten Wert gesetzt erfolgen. Die gesendeten Meldungen und die Rahmenstruktur müssen aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überpriift werden, dass das EUT die passende Abfrageantwortmeldung nach dem definierten Zeitschlitz-Versatz (Slot-Offset) wie angefordert sendet. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Antwort auf demselben Kanal sendet, auf dem die Abfrage empfangen wurde. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 5 und ,.statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" (Inland ship static and voyage related data) RFM 11) unter Verwendung der binären Funkmeldung (binary broadcast message) (Meldung 8) an VDL sendet. Es muss bestätigt werden, dass die statischen und reisebezogenen Daten für Binnenschiffe" RFM 10 auf Meldung 5 binnen 4 Sekunden folgt.

14.1.4 Adressierter Betrieb (addressed operation)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.2 Mehrere Zeitschlitze benötigende Meldungen (Multiple slot messages)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.3 Informationsinhalt
(6.5.1, M.1371 /AS)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Sämtliche statische, dynamische und reisebezogenen Daten im EuT müssen unter Verwendung von MKD und den PI-Eingabesätzen ($--SSD. $--VSD. $P1WWSSD und SPIWWIVD) verwendet werden.

  1. Alle Meldungen müssen im VDT-Format aufgezeichnet werden und die Inhalte der Positionsmeldung, Meldung I . des statischen Datenberichts. Meldung 5 und die ,.statischen und reisebezogenen Binnenschiffsdaten" ("Inland ship static and voyage related data") müssen auf KFM 10 überprüft werden. Der Wert "8161" muss beispielsweise für "Schiffs- oder Kombinationstyp" (Ship or combination type) (ERI-Code) verwendet werden und steht für "Tankschleppkahn. Flüssigfracht, Typ N".
  2. Alle Meldungen müssen im VDL-Format aufgezeichnet werden und die Binary Broadcast Message 8 (RFM 55 und IFM 16) muss vom EUT gesendet werden.
  3. Wenn die Datenzusamtnenstellung "ETa an Schleuse/Brücke/Terminal" (REM 21) in der Inland AIS Station implementiert wird: Alle Meldungen müssen im VDL-Format aufgezeichnet werden und das Binary Broadcast Message 6 (REM 21) muss vom EUT übertragen werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass die von dem EUT übertragenen Daten den manuellen und sensorischen Eingaben entsprechen.
    Es muss bestätigt werden, dass der Tiefgangswert von Meldung 5 dem Tiefgangswert des aufgerundeten RFM 10 entspricht.
    Es muss bestätigt werden, dass der "Schiffs- und Ladungstyp'' von Meldung 5 gemäß dem Schi ffstyp im Inland Vessel Data Report festgesetzt und von VTT Appendix E übertragen wird (muss als Wert "90". dargestellt werden).
  2. Es muss bestätigt werden, dass über EUT die AIS Meldung 8 mit dem korrekten Inhalt (alle Zahlen müssen überprün werden) als RFM 55 und als binäre IMO-Meldung 1FM 16 (mit zusammengefasster Anzahl der an Bord befindlichen Personen) übertragen wird.
  3. Wenn die Datenzusammenstellung "ETa an Schleuse/Brücke/Terminar (REM 21) in der Inland A1S Station implementiert wird: Es muss bestätigt werden, dass das EUT die REM 21 mit "Anzahl Hilfsschleppschiffe" und "Brückendurchfahrtshöhe" gemäß den manuellen Eingaben überträgt.

14.4 Melderaten
(6.5.2, M.1371 /A2-4.3)

14.4.1 Geschwindigkeits. und Kursänderung

Verweis auf IEC 61993-2 : 200 I .

14.4.2 Änderung des Navigationsstatus

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.4.3 Zugewiesene Meldeintervalle Messmethode

Eine Standard-Prüfumgcbung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eine Assigned Mode Command Message 16 an das EUT muss folgendermaßen gesendet werden:

  1. anfänglicher Zeitschlitz-Versatz und Inkrement:
  2. vorgesehenes Meldeintervall.

Kurs. Geschwindigkeit und Navigationsstatus müssen geändert werden. Übertragene Meldungen müssen aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergehnisse

Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte Meldung 2 gemäß (len in Meldung 16 festgesetzten Parametern übemilnett. Das Meldeintervall muss das autonome Intervall sein, wenn es geringer ist als das Meldeintervall der Zuweisung. Das EUT muss zu Meldung I oder 3 im autonomen Modus zurückkehren mit einem Standard-Meldeintervall nach 4 bis 8 Min.

14.4.4 Statische Datenmeldeintervalle
(6.5.2, 7.3.3.2)

Messmethode

Eine Standartl-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT muss im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet und die statischen und reisebezogenen Daten überprüft werden (Meldung 5 & KFM 10).
  2. Die statischen und/oder reisebezogenen Stationsdaten müssen gelindert werden. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet und die statischen und reisebezogenen Daten überprüft werden (Meldung 5).

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 5 überträgt. und zwar mit einem Meldeintervall von 6 Minuten und dem inlandspezifischen RFM 10 spätestens 4 Sekunden nach Meldung 5.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 5 und RFM 10 binnen einer Minute überträgt und dabei auf ein Meldeintervall von 6 Minuten zurückkehrt.

14.5 Sicherheit (gegen Eingriffe von Außen), Ereignis-Protokollierung (Event log)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.6 Initialisierungszeitraum

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.7 Kanalwahl

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.8 Schutz der Sende-/Empfangseinrichtung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9 Alarm und Anzeigen, Rückfalllösungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.1 Ausfall der Energieversorgung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2 Überprüfung der Funktionen und der Integrität

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.1 Tx Funktionsstörung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.2 VSWR Antenne

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.3 Rx Funktionsstörung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.4 UTC Verlust

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.3 Synchronisierungsfehler

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.2.6 Trennung des MKD aus der Ferne, falls entsprechend konfiguriert.

Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.

14.9.2.7 Statusabfrage

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.3 Überprüfung der Sensordaten

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.3.1 Priorität der Positionssensoren
(6.1.1.3, 6.10, 6.10.3)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Die Herstellerangaben müssen überprüft werden, um sich der Konfigurierung auf dem EUT für Positionssensoren zu versichern (siehe 6.2).

Die folgenden Positionssensordaten müssen so angeordnet werden, dass das EUT in nachfolgend definierten Zuständen betrieben werden kann:

  1. externe DGNSS Nutzung (korrigiert),
  2. interne DGNSS Nutzung (korrigiert; Meldung 17),
  3. interne DGNSS Nutzung (korrigiert; spezielle externe RTCM SC 104 Schnittstelle),
  4. externe EPFS Nutzung (nicht korrigiert),
  5. interne GNSS Nutzung (nicht korrigiert).
  6. keine Sensorpositionsnutzung.

Die ALR-Sätze und das Positionsgenauigkeitsflag (position accuracy flag) in VDL Meldung I müssen überprüft werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass die Positionsquelle (position source), das Positionsgenauigkeitsflag (position accuracy flag), das RAIM Flag (RAIM flag) und die Positionsinformation entsprechend Tabelle 2.1 VTT und Tabelle 4 IEC 61993-2 : 2001 genutzt werden.

Es muss überpriift werden, dass bei Statusänderung ein ALR- (025. 026, 029, 030) bzw. ein TXT-Datensatz (021, 022, 023, 024, 025, 027, 028) gemäß Tabelle 2 IEC 61993-2 : 2001 oder Tabelle 3 IEC 61993-2 gesendet wird.

Die Statusänderung muss beim Herunterschalten nach 5 s, beim Heraufschalten nach 30 s überprüft werden.

14.9.4 Steuerkurssensor

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.9.5 Geschwindigkeitssensoren

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.10 Anzeige und Bedienung
(6.11)

14.10.1 Dateneingabe/-ausgabe

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Die MKD Anzeige ist zu überprüfen.
  2. Die erhaltenen Meldungen müssen aufgezeichnet und die Inhalte der Mindestanzeige (Minimum Display) überpriift werden.
  3. Statische und reisebezogene Daten müssen über MKD eingegeben werden.
  4. Übertragene Meldungen müssen aufgezeichnet und die Inhalte des MKD überprüft werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Die Mindestanzeige muss mindestens drei Datenzeilen umfassen, ohne waagerechtes Scrollen der Entfernungs- und Peilungs-Datenanzeige (range and bearing data display).
  2. Es muss bestätigt werden, dass alle Meldungen, einschließlich der empfangenen binären und sicherheitsbezogenen Meldungen, angezeigt werden können und dass Mittel zur Auswahl der Meldungen und der anzuzeigenden Datenfelder zur Verfügung stehen.
  3. Es muss bestätigt werden, dass alle notwendigen Daten eingegeben werden können.
  4. Es muss bestätigt werden, dass alle übertragenen Daten korrekt angezeigt werden.

14.10.2 Initiieren der Übertragung der Meldung

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.10.3 Kommunikationstest

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

14.10.4 Systemkontrolle

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

15. Physische Prüfungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16. Spezifische Prüfungen der Sicherungsschicht
(7.3)

16.1 TDMa Synchronisation

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.2 Time division (frame format)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.3 Synchronisations-Jitter

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.4 Datenverschlüsselung (Bit Stuffing)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.5 Frame Check Sequence

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.6 Funkkanalzugriffsverfahren (Slot Allocation (Channel access protocols))
(M.1371/A2-3.3.1)

16.6.1 Netzwerk-Zugang (Network entry)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.6.2 Autonom geplante Übertragungen (SOTDMA)

Messmethode

  1. Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Die übertragenen geplanten Positionsberichte (Meldung 1) müssen aufgezeichnet und die Struktur der Rahmen (frame structure) geprüft werden. Die CommState der übertragenen für den Kanalzugangsmodus und Parameternummern empfangener Stationen, Slot Timeout, Slot Number and Slot Offset .
  2. Die Prüfung ist mit einer Kanallast von 50% zu wiederholen, wobei sicherzustellen ist, dass mindestens 4 freie Zeitschlitze in jeder S1 vorhanden sind.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überprüft werden, dass das nominale Berichtsintervall mit s 20% erreicht wird (Zuteilung von Zeitschlitzen im Selektionsintervall SI). Es ist zu überprüfen, dass das EUT neue Zeitschlitze NTS im S1 nach 3 bis 8 min zuteilt. Es ist zu überprüfen, dass das in CommState angegebene Slot Offset den für die Übertragung genutzten Zeitschlitzen entspricht. Es ist zu überprüfen, dass Klasse-B "CS" in der Zahl der empfangenen Stationen nicht einbezogen ist.
  2. Es muss überprüft werden, dass nur freie Zeitschlitze für die Übertragung genutzt werden.

16.6.2 add Autonom geplante Übertragungen (ITDMA)
(M.1371/A2-3.3.2)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Der Nav Status der EUT ist auf "vor Anker" zu setzen, eine Wiederholungsrate von 3 min gebend. Die übertragenen geplanten Positionsberichte müssen aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das EUT die Meldung 3 überträgt und Zeitschlitze zuteilt unter Nutzung von ITDMa und dass das in CommState angegebene Slot Offset den für die Übertragung genutzten Zeitschlitze entspricht.

Es muss überprüft werden, dass das nominale Berichtsintervall mit s 20% erreicht wird.

16.6.3 Übertragung von sicherheitsbezogenen / binären Meldungen (RATDMA)
(M.1371/A2-3.3.2, 3.3.4.2.1)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Es muss eine 1 Slot binäre Übertragungsmeldung (Meldung 8) auf das PI der EUT weniger als 4 Sekunden vor der nächsten geplanten Übertragung angewendet werden. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Die Prüfung ist mit einer Kanallast von 90% zu wiederholen.
  2. Es muss eine 1 Slot binäre Übertragungsmeldung (Meldung 8) auf das PI der EUT mehr als 4 Sekunden vor der nächsten geplanten Übertragung angewendet werden. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Die Prüfung ist mit einer Kanallast von 90% zu wiederholen.
  3. Es müssen Kombinationen von Binary Broadcast Meldungen (Meldung 8). Addressed Binary Meldungen (Meldung 6), Broadcast Safety Related Meldungen (Meldung 14) und Addressed Safety Related Meldungen (Meldung 12) auf das PI der EUT angewendet werden. Die übertragenen Meldungen und die Ausgabe des PI der EUT sind aufzuzeichnen.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Meldung 8 innerhalb von 4 s unter Nutzung von ITDMa überträgt.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Meldung 8 innerhalb von 4 s unter Nutzung von R ATDMa überträgt.
  3. Es muss bestätigt werden, dass höchstens 20 Zeitschlitze pro Rahmen für ungeplante Meldungen genutzt werden können und Meldungen, die mehr als 3 Zeitschlitze nutzen. zurückgewiesen werden. Es muss bestätigt werden, dass der Datensatz ABK mit dem anerkannten Typ 2 (acknowledge type 2) gesendet wird (Meldung konnte nicht ausgestrahlt werden), wenn die Meldung zurückgewiesen wird.

16.6.3 add 1 Übertragung von Meldung 5 (ITDMA)
(M.1371/A2-3.3.2, 3.3.4.2.1.3.3.4.1)

16.6.3 add 2 Übertragung von statischen und reisebezogenen Daten von Binnenschiffen RFM 10 (DAC 200 / Fl 10) (ITDMA)
(6.5.1, table 11, M.1371/A2-3.3.7, A8) Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss bestätigt warden, dass das EUT die binnenschifffahrtsspezifische Meldung RFM 10 unter Nutzung des ITDMa Zugangsschemas überträgt. Das ITDMa Zugangsschema soll eine geplante Positionsmeldung, Meldung 1, durch Meldung 3 ersetzen.

16.6.4 Zugewiesener Betrieb (Assigned Operation)
(M.1371/A2-3.3.6,)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.6.5 Festgelegte zugwiesene Übertragungen (Fixed allocated transmissions) (FATDMA)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.6.6 Gruppenzuweisung (Group Assignment)
(6.1.3, 7.3.3.1, M.I37 I /A8-3.12, A8-3.19. A2-3.3.6)

16.6.6.1 Zuweisungspriorität (Assignment Priority)

16.6.6.1.1 Zuweisung durch Meldung 22 Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Der zugewiesene Modusbefehl (assigned mode command) (Meldung 23) muss an das EUT mit TX/RX Modus 1 gesendet werden.

  1. Eine Meldung 22, die eine Region mit dein EUT in dieser Region definiert, muss übertragen
    werden. Meldung 22 muss einzeln an das EUT adressiert übertragen werden und den TX/RX Modus 2 spezifizieren.
  2. Der Test muss wiederholt werden, die durch Meldung 22 unter a)7 definierte Region muss gelöscht werden. Meldung 22 muss an das EUT mit regionalen Einstellungen und unter Angabe des TX/RX Modus 2 übertragen werden.

Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse

  1. Die Feldeinstellung im Tx/Rx Modus von Meldung 22 hat gegenüber der Feldeinstellung im Tx/Rx Modus von Meldung 23 Vorrang.
  2. Die Feldeinstellung im Tx/Rx Modus von Meldung 23 hat gegenüber der Feldeinstellung im Tx/Rx Modus von Meldung 22 Vorrang. Die Empfängerstation muss auf den vorherigen Tx/Rx nach einem zufällig zwischen 240 Sek. und 480 Sek. gewählten Timeoutwert zurückkehren.

16.6.6.1.2 Manuell eingegebene Zuweisung (z.B.: SPIWWIVD)

Group Assignment Commands haben gegenüber einer manuell eingegebenen Zuweisung Vorrang. Messmethode

Das EUT muss mit einer AIS Meldung 23 adressiert werden, um das EUT in die Betriebsart Zugewiesens Meldverhalten (Assigned Mode) zu bringen. Der Datenfunkkanal VDL muss aufgezeichnet und die Reaktion des EUT überprüft werden. Eine manuell eingegebene Zuweisung muss mit einem unterschiedlichen Meldeintervall (MKD oder SPIWWIVD) erfolgen.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das EUT die manuell eingegebene Zuweisung ignoriert. 16.6.6.1.3 Zuweisung Meldung 16

Meldungen, die direkt an einen A1S Transponder adressiert sind, haben gegenüber Group Assignment Commands und manuellen Zuweisungen Vorrang. Der folgende Test muss die Zuweisungspriorität dieser Meldungen überprüfen.

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eingabe der Sensordaten, um ein Meldeintervall von 10 Sekunden zu erreichen.

  1. Das EUT muss mit einer AIS Meldung 16 adressiert werden, um das EUT innerhalb eines Meldeintervalls von 5 Sekunden in den zugewiesenen Modus zu bringen. Der VDL muss aufgezeichnet und die Reaktion des EUT überprüft werden.
  2. Meldung 23 mit einem Meldeintervall von 2 Sekunden ist anzuwenden. Meldung 23 muss so ausgelegt sein, dass das EUT durch die Meldung adressiert wird.
  3. Eine manuelle Zuweisungseingabe muss mit einem Meldeintervall von 2 Sekunden (MKD oder SPIWWIVD) erfolgen.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überprüft werden, dass das Meldeintervall 5 s beträgt.
  2. Es muss überprüft werden, dass das EUT den per Meldung 23 getätigten Befehl irgnoriert.
  3. Es muss überprüft werden, dass das EUT den durch manuelle Zuweisung getätigten Befehl ignoriert.

16.6.6.2 Gesteigerte Meldeintervallszuweisung (Increased Reporting Interval Assignment)

16.6.6.2.1 Durch Meldung 23 gesteigerte Meldeintervallzuweisung (Increased Reporting Interval Assignment by Message 23)
(7.3.3.1, M.1371/A2-3.3.6)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Eine Group Assignment Message (Meldung 23) muss dem EUT in einem Meldeintervall gesendet werden, das größer als das autonome Meldeintervall ist.
  2. Eine Group Assignment Message (Meldung 23) muss dem EUT mit einem Stillhaltezeit-Befehl (quiet time command) gesendet werden.

Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse

Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte mit dem autonomen Meldeintervall gemäß a) und b) überträgt.

16.6.6.2.2 Zuweisung des gesteigerten Meldeintervalls per manueller Eingabe (Increased Reporting Interval Assignment by manual input) (z.B.: $PIWWIVD)
(7.3.3.1, M.1371/A2-3.3.6, E.1.6)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Die manuelle Eingabezuweisung an das EUT muss mit einem Meldeintervall erfolgen, das größer als das autonome Meldeintervall (MKD oder $PIWWID) ist.
  2. Die manuelle Eingabezuweisung an das EUT muss mit einem Stillhaltezeit-Befehl (quiet time command) erfolgen (MKD oder $PIWWIVD).

Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse

Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte mit autonomem Meldeintervall gemäß a) und b) sendet.

16.6.6.3 Eintreten in die Betriebsart Zugewiesenes Meldeverhalten (Entering interval assignment)

16.6.6.3.1 Eintreten in die Betriebsart Zugewiesenes Meldeverhalten (Entering interval assignment) Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein Group Assignment command (Meldung 23) muss mit einer zugewiesenen Melderate von 5 s tibertragen, das VDL überwacht und eine Neueinstellung mit einer Melderate von 30 s vorgenommen werden; dies muss 10 mal wiederholt werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss bestätigt werden, dass die erste Übertragung nach Empfang der Meldung 23 innerhalb einer zufällig ausgewählten Zeit zwischen der Zeit des Empfangs der Meldung 23 und dem zugewiesen Intervall liegt.

16.6.6.3.2 Adressierung nach geographischer Region Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.

  1. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT gesendet werden (Stationsart Typ 0 und geographische Region müssen so definiert werden, dass das EUT sich innerhalb dieser Region befindet). Die Melderate ist auf 2 Sekunden festzusetzen und die Meldung muss auf den VDL angewendet werden.
  2. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT gesendet werden (Stationsart Typ 0 und geographische Region müssen so definiert werden, dass das EUT sich außerhalb dieser Region befindet). Die Melderate ist auf 2 Sekunden festzusetzen und die Meldung muss auf den VDL angewendet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überprüft werden, dass die erste Übertragung nach Empfang von Meldung 23 binnen eines zufällig gewählten Zeitraums zwischen dem Empfangszeitpunkt von Meldung 23 und dem zugewiesenen Intervall liegt. Es muss überprüft werden, dass das EUT auf den zugewiesenen Modus wechselt und Positionsmeldungen mit 2 Sekunden übermittelt. Es muss überprüft werden, dass das EUT nach der Timeout-Periode zum normalen Betriebsmodus zurückkehrt.
  2. Es muss überprüft werden, dass das EUT Meldung 23 ablehnt.

Adressierung nach Art der Station (Station type) Messmethode

Eine Standard-Prtifumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.

  1. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT übertragen werden (die geographische Region muss so definiert werden, dass das EUT sich innerhalb dieser Region befindet). Das Meldeintervall muss auf 2 Sekunden festgesetzt werden und die Stationsart (station type) auf 0 (alle Stationen).
  2. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT übertragen werden (die geographische Region muss so definiert werden, dass sich das EUT innerhalb dieser Region befindet). Das Meldeintervall muss auf 2 Sekunden festgesetzt werden und die Stationsart (station type) auf 4 (AtoN).
  3. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT übertragen werden (die geographische Region muss so definiert werden, dass sich das EUT innerhalb dieser Region befindet). Das Meldeintervall muss auf 5 Sekunden festgesetzt werden und die Stationsart (station type) auf 6 (Binnenwasserstraße). Diese Meldung muss binnen 4 Minuten erneut auf den VDL angewendet werden. Es muss eine VDL-Aufzeichnung erfolgen, und die Reaktion des EUT muss überprüft werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überpriift werden, dass das EUT auf den zugewiesen Modus wechselt und die Positionsmeldungen mit einem Meldeintervall von 2 Sekunden überträgt. Es muss überprüft werden, dass das EUT nach der Timeout-Periode zum autonomen Modus zurückkehrt.
  2. Es muss überprüft werden, dass das EUT Meldung 23 ablehnt.
  3. Es muss überprüft werden, dass das EUT auf den zugewiesenen Modus wechselt und die Positionsmeldungen mit einem Meldeintervall von 5 Sekunden überträgt. Es muss überprüft werden, dass das EUT nach der Timeout-Periode der zweiten übertragenen Gruppenzuweisung zum autonomen Betriebsmodus zuriickkehrt.

16.6.6.3.4 Addressierung nach Schiffs- und Ladungstyp Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.

  1. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT übertragen werden (die geographische Region muss so definiert werden, dass sich das EUT innerhalb dieser Region befindet). Das Meldeintervall muss auf 2 Sekunden festgesetzt werden und der gewünschte Schiffs- und Ladungswert muss angegeben werden. Es muss sichergestellt werden, dass dieser Wert auch in dem EUT konfiguriert wird.
  2. Ein Group Assignment Command (Meldung 23) muss an das EUT übertragen werden (die geographische Region muss so definiert werden, dass sich das EUT innerhalb dieser Region befindet). Das Meldeintervall muss auf 2 Sekunden festgesetzt werden und der gewünschte Schiffs- und Ladungswert muss angegeben werden. Es muss sichergestellt werden, dass ein anderer Wert im EUT konfigurierten wird.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überprüft werden, dass das EUT zum zugewiesenen Modus wechselt und Positionsmeldungen mit Meldeintervallen von 2 Sekunden überträgt. Es muss überprüft werden, dass das EUT auf den autonomen Modus nach einer Timeout-Periode zurückkehrt.
  2. Es muss überprüft werden, dass das EUT Meldung 23 ablehnt.

16.6.6.4 Rückkehr aus der Betriebsart zugewiesenes Meldeverhalten (Reverting from interval assignment)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein Group Assignment command (Meldung 23) muss mit einer zugewiesenen Melderate von 5 s übertragen, das VDL mindestens bis eine Minute nach dem Auftreten des Timeout überwacht werden; dies muss I 0 mal wiederholt werden (Übertragungen der Meldung 23 dürfen nicht mit dem ursprünglichen Übertragungsplan der EUT synchronisiert sein.

Die Zeit Trev zwischen dem Empfang der Meldung 23 und der ersten Übertragung Timeout muss gemessen werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Trevmuss zufällig zwischen 240 s und 480 s verteilt sein.

16.7 Meldungsformate
(7.3.3, M.1371/A2-3.3.7, A8)

16.7.1 Empfangene Meldungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.7.2 Gesendete Meldungen

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

16.8 Inland AIS Nachrichtenformate
(6.5.1, table 11, M.1371/A2-3.3.7, A8)

16.8.1 Empfangene inlandspezifische Meldungen

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Folgende inlandspezifische Meldungen müssen unter Verwendung der binären Meldung (Meldung 8) an den VDL übertragen werden:
  2. Folgende adressierte, inlandspezifische Meldungen müssen unter Verwendung der binären Meldung (Meldung 6: EUT als Ziel) beim VDL angewendet werden.
  3. Eine adressierte inlandspezifische Meldung muss unter Verwendung der adressierten binären Meldung (Meldung 6; andere Station als Ziel) an den VDL erfolgen.
  4. Die Positionsmeldung (Meldung 1.2 oder 3) mit dem Parameter -Blaue Tafel gesetzt" und den statischen und reisebezogenen Daten (Meldung 5) muss an den VDL erfolgen.

Die übertragenen Meldungen und Rahmenstruktur (frame structure) müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die empfangene Meldung über die Präsentationsschnittstelle (presentation interface) korrekt ausgibt. Wenn vorgesehen, muss bestätigt werden, dass das EUT die entsprechende empfangene inlandspezifische Meldung anzeigt.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die empfangene Nachricht über die Präsentationsschnittstelle (presentation interface) korrekt ausgibt. Es muss überprüft werden, dass das EUT die passende Bestätigungsmeldung für adressierte Meldungen übermittelt. Wenn vorgesehen, muss bestätigt werden, dass das EUT die entsprechende empfangene inlandspezifische Meldung anzeigt.
  3. Es muss bestätigt werden, dass das EUT nicht Meldung 6 (adressiert an eine andere Station) auf der Präsentationsschnittstelle (presentation interface) ausgibt. Wenn vorgesehen, muss bestätigt werden, dass das EUT nicht die entsprechende empfangene inlandspezifische Meldung, die an eine andere Station als Ziel adressiert ist, anzeigt.
  4. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die empfangene Meldung über die Präsentationsschnittstelle (presentation interface) korrekt ausgibt. Wenn vorgesehen, muss bestätigt werden, dass das EUT die Information "Blaue Tafel gesetzt" ("Blue sign set") nur anzeigt, wenn statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten RFM 10 (unter Verwendung von Meldung 8) zuvor empfangen wurden.

16.8.2 Gesendete inlandspezifische Nachrichten
(6.5.1, M.1371/A8)

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Alle statischen, dynamischen und reisebezogenen Daten müssen auf das EUT angewendet werden (über MIM, $--SSD, $--VSD, SPIWW1VD und $P1WWSSD). Alle Meldungen müssen in VDL aufgezeichnet werden und die Inhalte aller relevanten Nachrichten müssen überprüft werden. Für alle Unterpunkte muss sichergestellt werden, dass die an das EUT mittels MKD oder PI-Sätzen gesendeten Werte in dem EUT selbst nach Trennung von der Energieversorgung gespeichert werden. Die VDL-Meldungen des EUT müssen überprüft werden und es muss herausgefunden werden, ob die definierten Werte verwendet werden.

16.8.2.1 Positionsmeldung Meldung 1, 2 oder 3
(6.5.4.1)

Blaue Tafel Informationen (Blue Sign Information) können von einem direkt verbundenen Schalter oder über die regionalen Bits (regional bits) des periodisch erhaltenen PI-Datensatzes ($--VSD) abgeleitet werden. Das Vorhandensein des direkt verbundenen Schalters muss automatisch oder durch manuelle Konfiguration bereitgestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass Blaue Tafel Informationen, die über den direkt verbundenen Schalter abgeleitet wurden, Vorrang gegenüber NMEA-Befehlen (regionale Bits des $--VSD Datensatzes) erhalten.

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Ein zulässiger VSD-Datensatz mit dem regionalen Anwendungsflag (regional application flag) muss folgendermaßen gesetzt werden:
    ''Blaue Tafel nicht gesetzt" ("Blue sign not set" (die zwei signifikantesten Bits =1) "Blaue Tafel (gesetzt) ("Blue sign is set") (zwei signifikanteste Bits =2)
    "Blaue Tafel Information nicht verfügbar- ("Blue sign information is not available") (zwei signifikanteste Bits = 0)
  2. Die Eingangsdaten für die Blaue Tafel Information auf VSD müssen auf ungültig gesetzt werden (z.B. falsche Prüfsumme (wrong checksum))
  3. Ein gültiger VSD-Datensatz mit dem auf 2 gesetzten regionalen Anwendungsflag (regional application flag) muss angewendet werden. Der VSD-Eingang für Blaue Tafel Informationen (Blue sign information) muss getrennt werden
  4. Der Blaue Tafel Schalter (Blue Sign switch) muss so mit dem EUT verbunden werden, dass der Wert der Blauen Tafel (Blue Sign value) auf 1 (= nicht gesetzt) gesetzt ist.
  5. Der Wert der Blauen Tafel muss auf 2 (=gesetzt) geändert werden durch den direkt verbunden Schalter an das EUT
  6. Der Wert der Blauen Tafel (Blue Sign value) muss auf 1 (=nicht gesetzt) geändert werden.
    indem ein VSD-Datensatz (regionale Bits eines VSD-Datensatzes) am EUT angewendet wird
  7. Der Blaue-Tafel Schalter muss so vom EUT getrennt werden, dass der Wert der Blauen Tafel auf 0 (=nicht verfügbar) gesetzt wird

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Der Blaue Tafel Parameter in der VDL-Meldung 1,2,3 muss überprüft werden:
    1 = nicht an Spezialmanöver beteiligt (not engaged in special manoeuvre) (Blaue Tafel nicht gesetzt)
    2 = an Spezialmanöver beteiligt (engaged in special manoeuvre) (Blaue Tafel gesetzt). 0 = nicht verfügbar available.
    Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 1 oder 2 oder 3 mit dem entsprechenden Wert der Blauen Tafel sendet.
    Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 5 für unveränderte Daten, die von dem PI-Datensatz (VSD) abgeleitet wurden, nicht sendet.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT den Wert der Blauen Tafel auf 0 (= nicht verfügbar) binnen 2 Sekunden nach der ungültigen Eingabe (PI Ausgang, VDO-Datensatz müssen geprüft werden) umschaltet und dass das EUT Meldung 1 oder 2 oder 3 mit dem Wert der Blauen Tafel 0 (= nicht verfügbar) sendet.
  3. Es muss bestätigt werden, dass das EUT den Wert der Blauen Tafel auf 0 (= nicht verfügbar) binnen 2 Sekunden nach der ungültigen Eingabe (PI Ausgang, VDO-Datensatz müssen geprüft werden) umschaltet und dass das EUT Meldung 1 oder 2 oder 3 mit dem Wert der Blauen Tafel 0 (= nicht verfügbar) sendet.
  4. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 1 oder 2 oder 3 mit dem Wert der Blauen Tafel (= nicht gesetzt) sendet.
  5. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung I oder 2 oder 3 mit dem Wert der Blauen Tafel 2 (= gesetzt) sendet.
  6. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die aus dem VSD-Datensatz abgeleitete Blaue Tafel Information ignoriert.
  7. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 1 oder 2 oder 3 mit dem Wert der Blauen Tafel 0 (= nicht verfügbar) sendet.

16.8.2.2 Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten RFM 10 (DAC 200 / Fl 10)
(6.5.4.1, 7.3.3, 7.3.3.2)

Messmethode

  1. Das EUT muss im autonomen Modus betrieben werden und die Meldungen müssen in VDI/ aufgezeichnet werden.
  2. Das EUT muss durch Trennen von der Energieversorgung abgeschaltet werden. Die Enerviiezufuhr muss wiederhergestellt und die Meldungen in VDL aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT "Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" ("Inland ship static and voyage related data") REM 10 (DAC="200" / FI=10) binnen 4 Sekunden nach der AIS Meldung 5 unter Verwendung der binären Funkmeldung Binary Broadcast Message 8 sendet. Die binäre Meldung muss geprüft und es muss bestätigt werden, dass der Inhalt den im EUT gespeicherten Parametern entspricht.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT "Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" ("Inland ship static and voyagc related data") RFM 10 binnen 4 Sekunden nach AIS Meldung 5 unter Verwendung der binären Funkmeldung Binary Broadcast Message 8 DAC 200 / Fl 10 nach dem Start sendet. Die binäre Meldung muss geprüft und es muss bestätigt werden, dass der Inhalt den im EUT gespeicherten Parametern entspricht.

16.8.2.3 ETa an Schleuse / Brücke / Terminal RFM 21 (DAC 200 / Fl 21)
(6.5.4.1)

Diese Meldung sollte nur von Inland AIS Stationen gesendet werden, um einen ETa Bericht an eine Schleuse, Brücke oder an ein Terminal zur Anmeldung eines Zeitschlitzes (time slot) für die Ressourcenplanung (resource planning) zu senden. Diese Meldung muss mit Binary Message 6 gesendet werden. Die Kompilierung von RFM21 kann mit internen oder externen Mitteln erfolgen. Eine Bestätigung von RFM 22 sollte binnen 15 Minuten erfolgen. Ansonsten muss RFM 21 einmal wiederholt werden.

Messmethode

  1. Die Anwendungsmeldung (application message) RFM 21 (DAC 200 / EI 21) muss vom EUT unter Verwendung von Binary Message 6 gesendet werelen. Auf diese Meldung muss binnen 15 Minuten über VDL unter Verwendung der Anwendungsmeldung (application message) DAC 200 / FI22 geantwortet werden. VDL muss für einen Zeitraum von über 15 Minuten aufgezeichnet werden.
  2. Die Anwendungsmeldung (application message) RFM 21 (DAC 200 / Fl 21) muss vom EUT unter Verwendung der adressierten Binary Message 6 gesendet werden und es darf auf diese Meldung nicht über VDL geantwortet werden. Es muss > 15 Minuten gewartet werden, und VDL muss aufgezeichnet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die AIS Meldung 6 RFM 21 mit dem korrekten Inhalt sendet. Es muss überprüft werden, dass die antwortende Anwendungsmeldung (application message) RFM 22 (DAC 200 / FI 22), die auf VDI/ angewandt wird. vom EUT auf dem ECDIS-Port ausgegeben wird. Wenn die Kompilierung von RFM 21 in der Inland AIS Station erfolgt, muss sichergestellt werden, dass das EUT die Anwendungsmeldung (application message) RFM 21 nicht nach 15 Minuten wiederholt.
  2. Falls die Kompilierung von RFM 21 in der Inland AIS Station implementiert ist, muss bestätigt werden, dass das EUT die AIS Meldung 6 RFM 21 mit dem korrekten Inhalt sendet. VDL muss aufgezeichnet werden, und es muss überprüft werden, ob das EUT die Anwendungsmeldung RFM21 nach 15 Minuten wiederholt. VDL muss weitere 15 Minuten beobachtet werden, und es muss bestätigt werden, dass das EUT nicht erneut die Anwendungsmeldung (application inessage) RFM 21 sendet.

16.8.2.4 Personen an Bord 14FM 55 (DAC 200 / FI 55)
(6.5.4.1)

Diese Meldung sollte von Binnenschiffen nur genutzt werden, um die Anzahl der an Bord befindlichen Personen einer zuständigen Behörde zu senden, um diese über die Anzahl der an Bord befindlichen Personen zu unterrichten. Diese Meldung sollte mit Binary Message 6 RFM 55 (DAC 200, Fl 55) gesendet werden. Alternativ könnte die binäre Standardmeldung der 1MO "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" ("number of persons on board" (IFM 16) verwendet werden.

Messmethode

  1. Das Senden der Meldung "Personen an Bord" als RFM 55 und IFM 16 muss durch MKD initiiert werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die AIS Meldung 6 mit dem korrekten Inhalt (alle Angaben müssen überprüft werden) als RFM 55 und IFM 16 Enit zusammengefasster Anzahl der an Bord befindlichen Personen) sendet.

16.8.3 Senden von inlandspezifischen Abfragemeldungen (Inland specific interrogation messages)

16.8.3.1 Senden einer Abfrage für eine spezifische FM (IFM 2)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein ABM-Datensatz muss angewandt werden, der eine IFM 2 (Interrogation for a specific FM) unter Verwendung der Binary Message 6 enthält und "Binnenschiffs- und reisebezogene Daten (RFM 10)" ("Inland ship and voyage related data (RFM 10)" abfragt. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.

  1. Eine IFM 2 mit DAC = 200, welche die Fl = 10 im DAC = 200 abfragt, muss ausgesendet werden.
  2. Eine IFM 2 DAC = 303, welche die Fl = lt) im DAC = 200 abfragt: muss ausgesendet werden.
  3. Eine IFM 2 DAC = 200, welche die Fl = 10 im DAC = 303 abfragt, muss ausgesendet werden. Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das EUT folgendermaßen reagiert:

  1. Es muss überprüft werden, dass das EUT die Abfragemeldung auf VDL unter Verwendung der Binary Message 6 sendet und dass der DAC Fl und der erforderliche DAC korrekt sind.
  2. Es muss überprüft werden, dass das EUT die Abfragemeldung auf VDL unter Verwendung der Binary Message 6 sendet und dass der DAC Fl und der erforderliche DAC korrekt sind.
  3. Es muss überprüft werden, dass das EUT die Abfragemeldung auf VDL unter Verwendung der Binary Message 6 sendet und dass der DAC Fl und der erforderliche DAC korrekt sind.

16.8.3.2 Senden einer Kapazitätsabfrage (Capability interrogation) (IFM 3)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein ABM-Datensatz muss mit einer IFM 3 (Kapazitätsabfrage, Capability Interrogation) unter Verwendung der Binary Message 6 an VDL mit DAC = 200, FI = 3, erforderlicher DAC = 200 und erforderlicher FI 3 verwendet werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das EUT eine binär adressierte Meldung 6 sendet und es muss bestätigt werden, dass der Inhalt der Meldung korrekt ist.

16.8.4 Antwort auf die inlandspezifischen Abfragemeldungen

16.8.4.1 Antwort auf "Kapazitätsabfrage" (IFM 3) mit "Kapazitätsantwort" (IFM 4)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.

  1. Eine IFM 3 (Kapazitätsabfrage) unter Verwendung der adressierten Binärtneldung (Meldung 6) muss auf das VDT mit dem erforderlichen DAC = 200 angewendet werden. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden
  2. Der Test muss mit DAC = 303 wiederholt werden.
  3. Der Test muss mit DAC = 001 wiederholt werden.

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss überprüft werden, dass das EUT die geeignete Antwort "Kapazitätsantwort" (IFM 4) unter Verwendung der adressierten Binärmeldung (Meldung 6) sendet, die an die Abfrageeinrichtung (Interrogator) adressiert ist. Der Inhalt dieser Meldung muss gemäß der Spezifikation in ITU-R M.1371 überprüft werden.
    Es muss überprüft werden, dass zumindest der DAC 200 / FI 10 und der DAC 200 / EI 55 für Inland AIS in diese Binärstruktur eingeschlossen wird. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Antwort auf demselben Kanal sendet. auf dem die Abfrage empfangen wurde.
  2. Es muss bestätigt werden, dass das EUT nicht antwortet.
  3. Es muss überprüft werden, dass das EUT die geeignete "Kapazitätsantwort" (IFM 4) unter Verwendung der adressierten Binärmeldung (Meldung 6) sendet. die an die Abfrageeinrichtung (Interrogator) adressiert ist. Es muss überprüft werden, dass der Inhalt dieser Meldung der Spezifikation in ITU-R M.1371 entspricht.
    Es muss überprüft werden, dass zumindest der DAC 001 / FI 16 in die Binärstruktur eingeschlossen ist. Es muss bcstätigt werden, dass das EUT die Antwort auf demselben Kanal sendet, auf dem die Abfrage empfangen wurde.

16.8.4.2 Antwort auf Anfrage nach " Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" (BFM 10)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. IFM 2 (1nterrogation for a specific FM) muss unter Verwendung der Binary Meldung 6 angewendet "binnenschiffs- und reisebezogene Daten" (RFM 10) an VDL zu erbitten. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.

  1. Abfrage "binnenschiffs- und reisebezogene Daten" (RFM 10) mit DAC = 200. F110
  2. Abfrage "binnenschiffs- und reisebezogene Daten" (REM 10) mit DAC = 303. FII0 Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das Eur folgendermaßen reagiert:

  1. Das EUT antwortet auf die Anfrage mit "binnenschiffs- und reisebezogene Daten" (IFM 10) unter Verwendung von Binary Message 6
  2. Das EUT antwortet nicht.

16.8.4.3 Antwort auf Abfrage der "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" (RFM 55 und IFM 16)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eine International hinefirm Message IFM 2 (Abfrage nach einem spezifischen FM) muss angewendet werden unter Verwendung der Binary Message 6, um die Anzahl der an Bord des Binnenschiffs befindlichen Personen von dem VDI- zu erbitten. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.

  1. Abfrage "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" mit DAC = 200, FI55
  2. Abrage "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" mit DAC = 303, FI55
  3. Abfrage "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" mit DAC = 001. FII6 Geforderte Prüfergebnisse

Es muss überprüft werden, dass das EUT folgendermaßen reagiert:

  1. Es muss bestätigt werden, dass das EUT AIS Meldung 6 mit dem korrekten Inhalt (alle Zahlen müssen überprüft werden) als inlandspezifisches RFM 55 überträgt.
  2. EUT antwortet nicht.
  3. Es muss bestätigt werden, dass das EUT AIS Meldung 6 mit dem korrekten Inhalt (alle Zahlen müssen überprüft werden) als IMO Binary Message IEM 16 (mit zusammengefasster Anzahl der an Bord befindlichen Personen) sendet.

17. Spezifische Prüfungen der Vermittlungsschicht
(7.4)

17.1 Zweikanalbetrieb
(M.1371/A2-4.1)

Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001

17.2 Regionale Gebietsangabe (Regional area designation) durch VDI:Meldung
(M.1371/A2-4.1)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.3 Zuweisung einer Funkkanalmanagement-Region über die Datenschnittstelle (Regional area designation by serial message)
(M.1371/A2-4.1.3)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.3 add Zuweisung einer Funkkanalmanagement-Region bei fehlender Positionsangabe (Regional area designation with lost position)
(M.1371/A2-4.13) Messmethode

Die Prüfung 17.2 muss bei Nutzung von ACa Datensätzen fiir die Kanalzuteilung wiederholt werden.

  1. Die Positionsinformation muss abeschaltet werden: die neu adressierte Meldung 22 ist
    anzuwenden.
  2. Positionsangaben müssen wieder verfügbar gemacht werden und Gebietseinstellungen sind abzufragen (ACa request).

Geforderte Prüfergebnisse

  1. Es muss bestätigt werden, dass das derzeitige Gebiet weiterhin genutzt wird; es muss geprüft
    werden, dass die Einstellungen der neu adressierten Meldung 22 angenommen werden.
  2. Es muss überprüft werden, dass alle Gebietseinstellungen weiterhin verfügbar sind.

17.4 Sendeleistungs-Einstellung (Power setting)
(M.1371/A2-4.1.3)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.5 Behandlung prioritärer Meldungen (Message priority handling)
(M.1371 /A2-4.2.3, A8-2)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.6 Wiederverwendung von Zeitschlitzen bei hoher Funkkanallast (Slot reuse (link congestion))

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.7 Verwaltung der empfangenen regionalen Betriebseinstellungen (received regional operating settings)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

17.8 Fortsetzen des Meldeintervalls im autonomen Modus (autonomous mode reporting Intervall
(M.1371/A2-3.3.6,)

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

18. Spezifische Prüfungen der Transportschicht

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

19. Spezifische Prüfungen der Darstellungsschnittstelle

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

19 add Wiedergabe undefinierter VDI, Meldungen
(0. 0)

Messmethode

Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Es muss bestätigt werden, dass AIS Meldungen mit undefiniertem Dateninhalt entsprechend Tabelle 11 Use of VDT messages (Meldung des Typs 27 oder höher) vom PI ausgegeben werden.

Geforderte Prüfergebnisse

Es muss bestätigt werdell.dass das EUT alle undefinierten empfangenen Meldungen dem PI ausgibt. Die Prüfung muss für den Port "Hilfsanzeige" (auxillary display) wiederholt werden.

20. DSC Funktionsprüfung

20.1 Allgemeines

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

20.2 Regional Area Designation

Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.

20.3 Scheduling

Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.

20.4 Polling

Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.

21. Weitbereichsfunktionsprüfung (Long Range functionality tests)

Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben


6) Wenn nicht anders beschrieben, bezieht sich "RFM" in diesem Dokument auf inlandspezifische Regional Function Messages (RFM) nach ITU-R M.1371 mit einem aus DAC = 200 und dem definierten Function Identifier (FI) bestehenden Application Identifier (AI) z.B.: RFM 10 = DAC "200" + FI "10"
7) Dies kann durch die Zuweisung einer neuen, simulierten Position an das EUT erfolgen.

Annex a (informativ) Block diagram of AIS

BILD

*1) The external keyboard/display may be e.g. a radar, ECDIS or dedicated devices.
*2) The internal keyboard/display may be optionally

Annex B (informativ) New IEC 61162-1 sentences due to AIS

Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.

Annex C (normativ) Long range application

Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.

Annex D (normative) AIS Interface Overview

BILD

Annex E (informative) Blockdiagramm eines AIS Prüfsystems

Annex F (normative) Zusätzliche PI Port Datensätze für Inland AIS

F.1 Inland Waterway voyage data

This sentence is used to change setting which are not covered by SSD and VSD. Because these items have to be protected the settings shall be accepted only in combination with a preceding password sentence.

$PIWWIVD.x.x.x.xx.xx.xx.xx.x.xxx.xxxx.xxx*hh<CR><LF>

field 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Field Format Description
x See table 2.5 Reporting rate settings, default setting: 0
2 x number of blue cones, 0-3, 4=B-Flag, 5=default=unknown
3 x 0=not available=default, 1=loaded, 2=unloaded, rest not used
4 xx.xx static draught of ship 0 to 20,00 meters, 0=unknown=default, rest not used
5 xx.xx air draught of ship 0 to 40,00 meters, 0=unknown=default, rest not used
6 x number of assisting tugboat 0-6, 7=default=unknown, rest not used
7 xxx number of crew members on board 0 to 254, 255= unknown="defau" It, rest not
8 xxxx number of passengers on board 0 to 8190, 8191=unknown=default, rest not used
9 xxx number of shipboard personnel on board 0 to 254, 255=unknown=default, rest not used

In case of null fields the corresponding configuration setting shall not be changed.

F.2 Inland Waterway Static Ship data

SPIWWSSD.cccccccc.xxxx.xxx.x.xxx.x.x.x.x.*hh<CR><LF>

field 1 2 3 4 5 6 7

Field Format Description
1 cccccccc ENI number
2 Xxxx ERI ship type according to ER1 classification (see Annex E)
3 xxx.x length of ship 0 to 800,0 meter
4 xxx.x beam of ship 0 to 100.0 meter
5 X quality of speed information 1=high or 0=low
6 X quality of course inforrnation 1=high or 0=low
7 x quality of heading information 1=high or 0=low

1) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008
2) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
3) Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
a) Stand-By Betrieb: Um einen Stand-By Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-By Betrieb einer Bordkläranlage kann z.B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stillliegt.
b) Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.
c) Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
6) Nichtzutreffendes streichen. Ort:
7) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.
8) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
9) Zutreffendes eintragen.
10) Vom Prüfer ausfüllen.
11) Zutreffendes ankreuzen.
12) TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 2 in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
13) Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft
14) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003
15) ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10
*) erstmals erlassen
** / ***) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995
****) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2 : 2003
*****) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484 : 1997
******) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025:2005
*******) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-1 : 2003
********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-4 : 2004
*********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-3:2010
**********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 22090-3 : 2004 Part 3 : GNSS principles

ENDE

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