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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 25. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1003)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:
Anhang 1 Nummer 11.8 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. 2011 S. 793, 1003) wird wie folgt gefasst:
"8. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu Kapitel 11 in folgender Fassung anzuwenden:
Kaptel 11 | |||
11.02 Nummer 4 | Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgelände | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | 1.12.2011 | |
11.04 Nummer 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L<55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.10.2002" |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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