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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 25. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1003)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:

Artikel 1

Anhang 1 Nummer 11.8 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. 2011 S. 793, 1003) wird wie folgt gefasst:

"8. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu Kapitel 11 in folgender Fassung anzuwenden:

Kaptel 11
11.02 Nummer 4 Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgelände N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.12.2011
11.04 Nummer 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L<55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2002"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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