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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

ThürBPBahnG - Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz
- Thüringen -

Vom 12. Juni 2003
(GVBl. Nr. 9 vom 19.06.2003 S. 309; 29.04.2017 S. 90 17; 18.12.2018 S. 731 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)


Titel geändert siehe

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 17

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Fuenften Abschnitts, gelten für Bergbahnen des Personenverkehrs.

(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes unterliegen im Übrigen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Für Parkeisenbahnen gelten die Bestimmungen des Fuenften und Sechsten Abschnitts sowie die § § 2, 22 und 23.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für

  1. Bergbahnen, die der Aufsicht der Bergämter unterliegen,
  2. nicht ortsfeste Schleppaufzüge, die lediglich zur Beförderung des Eigentümers oder Besitzers selbst oder seiner Angehörigen bestimmt sind,
  3. Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und
  4. Bergbahnen, die durch Widmung dem Geltungsbereich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zugeordnet sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17

(1) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.

(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die geplant, gebaut und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten, Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden, dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen, sowie
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(3) Schienenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind kraftbetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.

(3a) Parkeisenbahnen sind spurgeführte Bahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die auf ein der Eisenbahn möglichst ähnliches Erscheinungsbild angelegt sind und Personen zu deren Vergnügen in der Öffentlichkeit zugänglichen Parks oder anderen Grundstücken befördern."

(4) Die Betriebssicherheit einer Bergbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs.

(5) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes dienen dem öffentlichen Personenverkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personenbeförderung benutzen kann.

(6) Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und mehreren Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(7) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(8) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(9) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

Zweiter Abschnitt
Bau und Betrieb von Bergbahnen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 sind so zu errichten, zu ändern, instand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann technische Regeln als Technische Bestimmungen einführen. Bei ihrer Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Bestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung nachweislich in gleichem Maße die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden und die Aufsichtsbehörde den Abweichungen zugestimmt hat.

§ 4 Bau- und Betriebsgenehmigung 17 24

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