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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes
- Thüringen -

Vom 24. April 2017
(GVBl. Nr. 4 vom 28.04.2017 S. 90)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Bergbahngesetz vom 12. Juni 2003 (GVBI. S. 309) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
ThürBBahnG - Thüringer Bergbahngesetz "Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bergbahnen des Personenverkehrs. "(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Fuenften Abschnitts, gelten für Bergbahnen des Personenverkehrs."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2a) Für Parkeisenbahnen gelten die Bestimmungen des Fuenften und Sechsten Abschnitts sowie die §§ 2, 22 und 23."

3. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

"(3a) Parkeisenbahnen sind spurgeführte Bahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die auf ein der Eisenbahn möglichst ähnliches Erscheinungsbild angelegt sind und Personen zu deren Vergnügen in der Öffentlichkeit zugänglichen Parks oder anderen Grundstücken befördern."

4. In § 4 Abs. 2 werden die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfg) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBI. S. 430)" durch die Verweisung "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBI. S. 685)" und die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBI. S. 19)" durch die Verweisung "Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBI. S. 85)" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 158b bis 160 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263)" durch die Verweisung " §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" ersetzt.

6. In § 22 wird nach den Worten "Ministerium kann" das Wort "die" gestrichen und nach den Worten "dieses Gesetzes" werden die Worte "für die diesem Gesetz unterliegenden Bergbahnen und Parkeisenbahnen die" eingefügt.

7. § 23

§ 23 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 - GVBl. S. 625 - in der jeweils geltenden Fassung).


8. Nach § 24 wird folgender neue Fuenfte Abschnitt eingefügt:

"Fuenfter Abschnitt
Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen

§ 24a Parkeisenbahnen

(1) Wer eine Parkeisenbahn errichten und betreiben will, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Genehmigung wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erteilt.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht gegeben sind oder wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Anforderungen Anordnungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann der Betrieb untersagt werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Parkeisenbahn besichtigen und prüfen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für wesentliche Änderungen des Betriebs entsprechend."

9. Der bisherige Fuenfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für denjenigen, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes eine bereits genehmigte Parkeisenbahn betreibt, gilt die Genehmigung nach § 24 a Abs. 1 als erteilt."

11. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Einschränkung von Grundrechten

Durch § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 24a Abs. 4 Satz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt."

12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 170658

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