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Regelwerk

ÖPNVG - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Juni 1995
(GVOBl. 1995 S. 262; 24.10.1996 S. 652; 16.6.1998, S. 210; 16.12.2002 S. 264; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 15.12.2006 S. 358; 24.05.2007 S. 274; 26.04.2013 S. 143; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen)
Gl.-Nr.: 940-1



Abschnitt I
Öffentlicher Personennahverkehr

§ 1 Aufgaben, Ziele

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen in allen Teilen des Landes im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Der ÖPNV im Sinne des § 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) soll der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit dienen. Er soll so gestaltet werden, daß er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. Durch Maßnahmen zur Verlagerung auf den ÖPNV soll der motorisierte Individualverkehr insbesondere in und zwischen den Verdichtungsräumen nach Möglichkeit zurückgeführt, zumindest aber ein weiterer Anstieg verhindert werden. Grundsätzlich soll dem Ausbau und der Finanzierung des ÖPNV, einschließlich der Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern, Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden.

(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen und Bauleitplänen haben die Aufgabenträger darauf hinzuwirken, daß eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt. Die Siedlungsentwicklung soll sich schwerpunktmäßig an leistungsfähigen ÖPNV-Linien orientieren. Diese Zielsetzung ist bei der Aufstellung der in Satz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen.

(4) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und des ÖPNV-Angebotes sind neben den spezifischen Bedürfnissen der Benutzergruppen, vor allem den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Auszubildenden und der Berufstätigen, besonders die Belange von Kindern, alten Menschen und Personen mit Behinderungen und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem spezifischen Mobilitätsverhalten von Frauen im Rahmen des ÖPNV Rechnung zu tragen.

(5) Die besondere Verkehrsnachfrage des Tourismus ist zu berücksichtigen.

(6) Der ÖPNV ist mit dem Ziel der Energieeinsparung und Emissionsreduzierung fortlaufend zu modernisieren.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen ÖPNV ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte oder ihrer jeweiligen Zweckverbände, die ausschließlich aus kommunalen Körperschaften bestehen. Zudem obliegt den Aufgabenträgern die Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Abschnitt II. Die Rechtsaufsicht übt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten aus. Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung und nach den §§ 62 bis 66 der Kreisordnung ist ausschließlich das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zuständig.

(3) Die Kreise können die Planung und die Organisation des örtlichen ÖPNV sowie die Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag übertragen. Soweit kreisangehörige Gemeinden bereits freiwillig diese Aufgaben wahrnehmen, gelten die Aufgaben als übertragen.

(4) Zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im ÖPNV im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), ist für den SPNV das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, für den übrigen ÖPNV der Kreistag, die Stadtvertretung der kreisfreien Städte oder die Verbandsversammlung bei den Zweckverbänden.

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