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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)*)
Vom 24. Mai 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 31.05.2007 S. 274)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), wird wie folgt geändert:
1 . Vor § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Öffentlicher Personennahverkehr"
2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Zudem obliegt den Aufgabenträgern die Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Abschnitt II."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann für den SPNV einen LNVP aufstellen oder fortschreiben."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der LNVP ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen oder fortzuschreiben."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Als Rahmen für die Entwicklung des übrigen ÖPNV können die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Zweckverbände jeweils einen RNVP aufstellen oder fortschreiben."
b) Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der RNVP ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen oder fortzuschreiben."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
"(3) Aus den Mitteln nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes und aus ergänzenden Landesmitteln erhalten die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eine jährliche Pauschale zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV, zur Abgeltung des mit der Regionalisierung verbundenen Aufwandes, für die länderverbindenden Verkehrsleistungen im Hamburger Verkehrsverbund, für Investitionen in Haltestellen und zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr:"
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Die Worte "nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes" werden durch die Worte "nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen; die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
d) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sollen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 mit den in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen schließen, insbesondere über die pauschale Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 7."
6. Nach § 6 wird der Abschnitt II eingefügt.
7. Nach dem neuen § 9 wird der Abschnitt III eingefügt.
8. Es wird der § 10 eingeführt.
9. Es wird der § 11 eingefügt.
10. Der bisherige § 7 wird § 12 .
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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