Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

LSeilbG - Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr *

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 24.06.2004 S. 144; 06.03.2007 S. 136 07; 17.03.2022 S. 301 22)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1);
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
  4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
  6. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  7. Zahnradbahnen;
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen;
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

Abschnitt II
Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung 07

(1) Der Bau, Betrieb und die technische Planung einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 16). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
  3. die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  4. ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,
  5. die in dem gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 6 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
  6. Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
  7. ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.

(3) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 6) erteilt.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion