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LSeilbG - Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr *
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 24.06.2004 S. 144; 06.03.2007 S. 136 07; 17.03.2022 S. 301 22)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Eine Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
erfüllt sind.
Abschnitt II
Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 3 Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung 07
(1) Der Bau, Betrieb und die technische Planung einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 16). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 6) erteilt.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11
(Stand: 20.04.2022)
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