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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. März 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2007 S. 136)


Artikel 1
Gesetz zum Schutz der Natur
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz 1

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung 2

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt,

bb) in Nummer 10 wird der Punkt gestrichen und durch ein Komma ersetzt,

cc) folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Golfplätze."

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen."

2. Folgender § 58a wird eingefügt:

" § 58a Zelt- und Campingplätze

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausstattung sowie den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen durch Verordnung zu regeln, insbesondere

  1. Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
  2. Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  3. die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
  4. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.

In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden."

3. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein. "Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein."

b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Für Zelt- und Campingplätze ersetzt die Genehmigung nach Absatz 1 die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz."

Artikel 3
Änderung des Landesseilbahngesetzes 3

Das Landesseilbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 144) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 5

(5) § 38a des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) bleibt unberührt.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landeswassergesetzes 4

Das Landeswassergesetz für das Land Schleswig Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt. "(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

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