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Regelwerk

VV-ÖPNVG - Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. November 2007
(MBl Nr. 38 vom 21.12.2007 S. 870; 17.12.2010 S. 917 10; 23.04.2013 S. 160 13; 06.04.2017 S. 424 17)
Gl.-Nr.: 923



Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 830/SMBl. NRW. 923), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 (MBl. NRW. S. 1254), werden wie folgt neu gefasst:

Zu den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten) 10 10 17

1 Um ein ÖPNV-Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich dann, wenn ein Unternehmen Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer von nach § 42 Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) genehmigten Linienverkehren des ÖPNV im betreffenden Stadtgebiet ist und diese Linienverkehre nicht überwiegend als alternative Bedienungsformen (AST-Verkehr, Anruf-Linientaxi, Rufbus, Multibus oder vergleichbar) oder Bürgerbus durchgeführt werden.

2 Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 v. H. der Anteile des ÖPNV-Unternehmens hält. Dies gilt auch für den Fall einer mittelbaren Beteiligung.

3 Der Ortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz lumfasst die verkehrlichen Relationen (Linien) des ÖPNV, die ausschließlich innerhalb der gemeindlichen Grenzen verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

4 Der Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der beteiligten benachbarten Gemeinden verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

5 In den Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen, die die Zweckverbände gemäß § 5 Abs. 1 betreffen, gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.

5a Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der bestehenden Zweckverbände (z.B. im Hinblick auf die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein.

6 Die Übertragung nach § 5 Abs. 3a kann insbesondere die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a betreffen. Die Übertragung ist durch den jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger vorzunehmen und der Bewilligungsbehörde für die Pauschale schriftlich anzuzeigen. Die jeweilige Pauschale wird im Fall der Übertragung unmittelbar an den Zweckverband nach § 5 Abs. 1, die gemeinsame Anstalt oder den bisherigen Zweckverband gewährt. Eine Übertragung auf eine juristische Person des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgt, kommt nur dann in Betracht, wenn diese befugt ist, für den oder die Aufgabenträger hoheitlich tätig zu werden.

Zu § 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse) 17 17

1 Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan wird im Ministerialblatt veröffentlicht.

2 SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse

Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse ist über die einem Netz des Schienenpersonennahverkehrs wesentlichen Elemente zu definieren.

2.1 Das Leistungsangebot darf einen Umfang von 40 Mio. Zugkm pro Jahr nicht überschreiten. Die Zweckverbände oder gemeinsamen Anstalten gemäß § 5 Abs. 1 haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium Durchschriften der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen über die Leistungserbringung im SPNV unmittelbar nach ihrem Abschluss zu übersenden.

2.2 Vorübergehende Abweichungen von den Festlegungen z.B. im Zuge von Baumaßnahmen sind zulässig. Weitere vorübergehende Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt und das Ministerium der Abweichung zustimmt.

2.3 Das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse und seine Fortschreibungen werden im Ministerialblatt veröffentlicht.

2.4 (weggefallen)

Zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung) 17 17

1 Der Nahverkehrsplan bestimmt die Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des ÖPNV durch die betroffenen Aufgabenträger. Die Reichweite der Bindungswirkung des Nahverkehrsplans gegenüber der Genehmigungsbehörde wird durch das PBefG bestimmt.

2 Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen ( § 8

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