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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)

Vom 17. Dezember 2010
(MBl. NRW Nr. 41 vom 30.12.2010 S. 917)



RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - VI B 3-49-40/1v. 17.12.2010

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen ( VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870/SMBl. NRW. 923), werden wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 5 VV zu den §§ 3 bis 6 wird die nachfolgende neue Nummer 5a eingefügt:

"5a Auch kreisangehörige Aufgabenträger können Mitglied des Zweckverbandes oder der bestehenden Zweckverbände (z.B. im Hinblick auf die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder den Erlass allgemeiner Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - vgl. § 11a Absatz 2) sein."

2. In Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6 werden in Satz 1 nach dem Wort " § 11 Abs. 2" die Wörter "und/oder der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a" eingefügt sowie in Satz 3 das Wort "ÖPNV-Pauschale" durch die Wörter "jeweilige Pauschale" ersetzt.

3. Nummer 1.2 VV zu § 11

1.2 Im Jahr 2008 beträgt die Pauschale 800 Mio. EUR. Hiervon erhalten die
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR 363.880.000 EUR = 45,485 v. H.
- der Nahverkehrszweckverband Rheinland 181.328.000 EUR = 22,666 v.H.
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 254.792.000 EUR = 31,849 v.H.

In den Folgejahren erhöht sich der Gesamtbetrag der Pauschale anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes.

wird gestrichen.

4. Nach Nummer 3.2 VV zu § 11 werden die nachfolgenden VV zu § 11a angefügt:

"Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)

1 Die Anteile der an die Aufgabenträger des ÖPNV bzw. an Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Nummer 6 VV zu den §§ 3 bis 6) zu gewährenden Ausbildungsverkehr-Pauschale ergeben sich aus der Anlage 2a. Die Pauschale ist nach dem Muster der Anlage 2b zu bewilligen.

2 Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Im Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft werden die Anteile der Pauschale entsprechend § 11a Absatz 1 angepasst. Gleiches gilt im Fall einer Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6).

3 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband oder die gemeinsame Anstalt den Sitz hat oder das Gebiet des Aufgabenträgers liegt.

Die sonstigen Bestimmungen und Nebenbestimmungen sind in Anlage 2b näher geregelt."

5. In Nummer 4.3.1 VV zu § 12 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anteile werden gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 spätestens bis zum 31.12.2012 neu festgesetzt."

6. Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz des zweiten Spiegelstriches der Nummer 2.3.2 werden nach dem Wort "aufweisen" die Wörter "; über Ausnahmen entscheidet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall" eingefügt.

b) Nummer 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Förderung nach Nr. 2.3:

Festbetrag für die Förderung nach Nr. 2.3.1: 5.000 EUR/ Jahr.

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nr. 2.3.2) : 32.000 EUR.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich : 40.000 EUR.

Der Festbetrag erhöht sich um 2.000 EUR, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem Erdgas- oder Hybridantrieb ausgestattet ist.

Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag.

"Förderung nach Nr. 2.3:

Festbetrag für die Förderung nach Nr. 2.3.1: 5.000 EUR/Jahr.

Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nummer 2.3.2): 35.000 EUR.

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich

oder spezieller Vorrichtung für die Aufnahme von Rollstühlen: 40.000 EUR.

Der Festbetrag erhöht sich um 5.000 EUR bei Erstbeschaffungen sowie um 2.000 EUR, wenn das Bürgerbusfahrzeug mit einem alternativen Antrieb (z.B. Erdgas- oder Hybridantrieb) ausgestattet ist.

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