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Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 06. April 2017
(MBl. NRW. Nr. 16 vom 19.05.2017 S. 424)
Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
- II B 3 -49-40/1 - vom 06.04.2017
Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870), die zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr v. 23.04.2013 (MBl. NRW. S. 160) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Die Überschrift "Zu den §§ 3 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)" wird fett formatiert.
2. Die Überschrift "Zu § 7 (ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse)" wird fett formatiert.
3. Die Verwaltungsvorschriften zu § 7 werden wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2
2.2 Wird das Einvernehmen zwischen dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium und den Zweckverbänden nicht hergestellt, kann es durch die Herstellung des Einvernehmens mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ersetzt werden.
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden zu den neuen Nummer 2.2 und 2.3.
4. Die Überschrift "Zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung)" wird fett formatiert.
5. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 8 und 9 (Nahverkehrsplanung) Nummer 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Der planungspflichtige Aufgabenträger hat den vorhandenen Unternehmen ( § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) eine angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans einzuräumen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen. | "Der planungspflichtige Aufgabenträger hat die vorhandenen Unternehmen ( § 8 Absatz 3 Satz 6 PBefG) frühzeitig zu beteiligen; die Fachkompetenz dieser Verkehrsunternehmen sowie der betroffenen öffentlichen Eisenbahnen ist zu nutzen.
Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkte Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören." |
6. Die Überschrift "Zu § 11 (ÖPNV-Pauschale)" wird fett formatiert.
7. Die Überschrift "Zu § 11a (Ausbildungsverkehr-Pauschale)" wird fett formatiert.
8. Die Überschrift "Zu § 12 (Pauschalierte Investitionsförderung)" wird fett formatiert.
9. Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter "sofern die Maßnahme" durch "die nach Möglichkeit" ersetzt.
b) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die vom Zuwendungsempfänger getroffenen Festlegungen nach Satz 1, insbesondere in Form von Förderrichtlinien (Weiterleitungsrichtlinien) oder anderen Regelungen und deren Änderungen, sind dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen."
c) Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "30. September" durch "15. August" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ANBest-G" die Wörter "beziehungsweise Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)" eingefügt.
10. Die Überschrift "Zu § 13 (Investitionen im besonderen Landesinteresse)" wird fett formatiert.
11. Die Verwaltungsvorschriften zu § 13 werden wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.1.2 werden folgende Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 eingefügt:
"2.1.3
Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienende Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen
Förderfähig sind Erhaltungs- und Erneuerungsinvestitionen der kommunalen ÖPNV-Infrastruktur an Stadt- und Straßenbahnen sowie an der dem SPNV dienenden Infrastruktur von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegen. Dabei ist an den betreffenden Infrastrukturen von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen auch der barrierefreie Ausbau förderfähig.
2.1.4
Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV
2.1.5
Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an Haltestellen von Stadtbahnen, Straßenbahnen oder Bussen zur barrierefreien Gestaltung mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro. Dabei ist die Förderung von Maßnahmenpaketen bestehend aus mehreren Haltestellen möglich, sofern diese Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes mit Prioritätenreihung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sind, das sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde bzw. des Aufgabenträgers erstreckt.
2.1.6
(Stand: 29.08.2018)
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