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Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)
Vom 23. April 2013
(MBl. NRW Nr. 11 vom 22.05.2013 S. 160)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - II B 3-49-40/1 - v. 23.4.2013
Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 870), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr v. 17.12.2010 (MBl. NRW. S. 917), werden wie folgt geändert:
zu § 10 (Förderung - Allgemeines)1 Die in § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 getroffene Übergangsregelung findet auch dann Anwendung, wenn das Liniennetz eines Verkehrsunternehmens erheblich erweitert oder verkleinert wird.
2 Soweit ein 2006 noch nicht antragsberechtigtes, nicht der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 unterfallendes Verkehrsunternehmen im Zeitraum bis 2010 Ausbildungsverkehr im Sinne des § 45a PBefG durchführt, sind die Antragswerte erstmalig zu ermitteln. Für diese Werte sind die in § 10 Abs. 3 Seite 2 bis 4 getroffenen Regelungen für den Folgezeitraum bis 2010 entsprechend anzuwenden.
3 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 werden Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG nur für Ausbildungsverkehre nichtbundeseigener öffentlicher Eisenbahnen auf den SPNV-Strecken Jülich-Linnich, Kaarst-Neuss, Düsseldorf-Gerresheim - Mettmann, für Teile der Betriebsleistungen auf den Strecken Düren - Jülich und Düren - Heimbach und den nach dem AEG konzessionierten Streckenabschnitten der Stadtbahn in der Region Köln gewährt. In allen übrigen Fällen entfallen die Ausgleichsleistungen bereits mit Wirkung ab dem Jahr 2008.
werden aufgehoben.
2. Die VV zu § 11 werden wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:
"1.2 Die Höhe und die Anteile der Zweckverbände bzw. gemeinsamen Anstalten an der SPNV-Pauschale sind in § 1 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung - ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt."
b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
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2.2 Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Im Falle der Veränderung der Aufgabenträgerschaft sind die zur Anpassung der Anteile der Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz erforderlichen Unterlagen von den betreffenden Aufgabenträgern unverzüglich der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt im Fall einer Delegation oder ihrer Rücknahme (siehe Nr. 6 der VV zu den §§ 3 bis 6). |
"2.2 Eine Antragsstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Höhe und die Anteile der Empfänger an der ÖPNV-Pauschale sind in § 3 der Verordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung - ÖPNV-PVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt. Die Veränderung der Aufgabenträgerschaft oder eine Delegation oder ihre Rücknahme (siehe Nummer 6 der VV zu den §§ 3 bis 6) sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen." |
c) Nach Nummer 2.2 wird die folgende Nummer 2.3 eingefügt:
"2.3 Verkehrsunternehmen im Sinne des § 11 Absatz 2 sind alle Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im Straßenbahn oder O-Busverkehr, Linienverkehr nach § 42 PBefG oder im bedarfsorientierten Verkehr sowie deren Subunternehmen. Zu den Verkehrsunternehmen gehören auch Inhaber von Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 PBefG."
3. Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
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2.1.1 Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur
Der Neubau oder streckenbezogene Ausbau von Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR ist nur förderfähig, wenn die Maßnahme als indisponibles Vorhaben oder als Vorhaben der Stufe 1 Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans - Teil Schiene - gem. § 7 Abs. 1 und die zweckentsprechende Nutzung sicher gestellt ist. |
"2.1.1 Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur" |
b) Der Nummer 2.1.2 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Funktionsverbesserung führen insbesondere alle Investitionsmaßnahmen in die Infrastruktur, die nicht mehr der Zweckbindung aus einer vorangegangenen Förderung unterliegt, wenn die Investitionsmaßnahmen zu einer verbesserten Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen führen, zur Verbesserung des Betriebsablaufs durch Erhöhung der Pünktlichkeit beitragen können, die Verfügbarkeit der Einrichtungen erhöhen oder den Komfort für die Fahrgäste steigern sollen."
c) In Nummer 2.3
(Stand: 29.08.2018)
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