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Kampfmittelbeseitigung
Ausnahmeregelung für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln auf der Straße
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. Mai 2006
(MBl. Nr. 25 vom 29.09.2006 S. 450; 21.05.2019 S. 225aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7111
1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen ( GGVSE)
2 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)
Hiermit wird den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf gem. § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl I S. 36) in Verbindung mit dem ADR in der Fassung der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl II S. 1247) und gem. § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565, 1971 S. 38) in Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln erteilt:
I. Abweichend von
dürfen Kampfmittel zum Zwecke der Beseitigung auf der Straße befördert werden.
II. Nebenbestimmungen
1 Zulassung zur Beförderung
Kampfmittel dürfen nur befördert werden, wenn sie von einem Fachkundigen für die Kampfmittelbeseitigung im Sinne des SprengG (Technischer Einsatzleiter oder Truppführer des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes) für transportfähig erklärt wurden.
Sie sind ausschließlich durch Angehörige des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder eines qualifizierten, beauftragten Vertragsunternehmen unter Aufsicht eines Fachkundigen des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu verpacken und zu verladen und ausschließlich durch Angehörige des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes unter Aufsicht eines Fachkundigen zu transportieren.
2 Verpackung
Es dürfen nur die im Anhang 1 aufgeführten Verpackungen für den jeweils dort aufgeführten Zweck verwendet werden. Diese Verpackungen sind wieder verwendbar.
3 Zusammenpackung
Beim Zusammenpacken von Kampfmitteln in einer Verpackung ist darauf zu achten, dass das Risiko einer Zündübertragung möglichst gering gehalten wird. Kampfmittel, bei deren Zusammenpacken dieses Risiko erhöht würde, sind einzeln in Verpackungen unterzubringen.
Folgende Güter dürfen nicht mit jeweils anderen in einer Verpackung zusammengepackt werden:
kontaminierter Erdboden, vermischt mit Explosiv-, Rauch-, Brand-, Leucht-, Nebel-, Reiz- oder Kampfstoffen sowie Dekontaminationsmitteln.
Explosivstoffe, die aus unterschiedlichen Munitionsteilen stammen, sind in getrennten Verpackungen zu befördern.
Arbeitsgeräte und Betriebsmittel dürfen nicht mit Kampfmitteln oder Spreng- und Zündmitteln zusammengepackt werden.
4 Zusammenladeverbote
Für transportfähig erklärte Kampfmittel sind vom Fachkundigen daraufhin zu beurteilen, ob sie mit anderen Kampfmitteln zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen oder einzeln zu befördern sind.
Die für die Kampfmittelbeseitigung benötigten Spreng- und Zündmittel sind in getrennten Verpackungen und von den Kampfmitteln abgesetzt zu befördern.
Kampfmittel mit Reiz- oder Kampfstoffen wie auch Reiz- oder Kampfstoffe selbst und kontaminiertes Material (und kontaminierte Erde) dürfen nicht mit anderen explosivstoffhaltigen Gegenständen oder Dekontaminationsmitteln (brandfördernde Stoffe) zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
Dekontaminationsmittel dürfen nicht zusammen mit Kampfmitteln in ein Fahrzeug verladen werden.
5 Transportbehälter
In den Fahrzeugen ist zumindest ein Transportbehälter fest einzubauen. Er soll bei Unfällen ein Verschleudern der Ladung unterbinden, durch seine Festigkeit mechanische Krafteinwirkungen auf die Kampfmittel reduzieren, durch seine Feuerschutz- und Wärmedämmung schützen, eventuelle Explosions- und sonstige Wirkungen der Kampfmittel reduzieren und den Inhalt gegen Bewegung sichern.
Der Transportbehälter ist keine Verpackung im Sinne des ADR.
Der Transportbehälter hat der Bauartvorschrift gem. Erlass des Innenministeriums vom 07.12.1987, Az. II C 3 - 5.571 zu entsprechen. Er ist mit folgender Aufschrift zu versehen: "Transportbehälter zum Transport von Fundmunition auf der Straße gemäß Erlass Innenministerium NRW vom 07.12.1987, Az: II C 3 - 5.571 *).
6 Beladung
Für die Beladung gelten folgende Grundsätze:
Die Transportkapazität des Transportbehälters wird unter Beachtung der Zusammenladeverbote ausgenutzt.
An den Zielorten (Munitionssammelstellen, Munitionszerlegebetrieben usw.) ist die Entladung unverzüglich durchzuführen.
7 Bezettelung
An den Verpackungen, die Kampfmittel enthalten, an unverpackten großen Kampfmitteln und an ungereinigten leeren Verpackungen, die Reiz- oder Kampfstoffe enthalten haben, sind je nach ihrem Inhalt 1 Restinhalt Gefahrzettel der Muster Nr. 1 (Klasse 1.1), Nr. 5.1 (entzündend [oxidierend] wirkende Stoffe) und / oder Nr. 6.1 (giftige Stoffe) gemäß Unterabschnitt 5.2.2.2 ADR anzubringen.
8 Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstungen
Für die Beförderung von Kampfmitteln sind grundsätzlich nur Fahrzeuge EX/II oder EX/III entsprechend Teil 9 i.V.m. Unterabschnitt 1.6.5.8 ADR zugelassen.
Abweichend von Satz 1 dürfen auch mit Kompressionszündungsmotoren ausgerüstete Fahrzeuge, die ansonsten nicht die Anforderungen des ADR an Fahrzeuge EX/ll oder EX/III erfüllen, verwendet werden, sofern für den Aufbau der Fahrzeuge keine Werkstoffe verwendet werden, die mit den Kampfmitteln gefährliche Verbindungen eingehen können.
Die Bremsanlage aller Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist mit einem automatischen Blockierverhinderer gemäß § 41b StVZO zu versehen.
Hinsichtlich der Feuerlöschausrüstung sind die Bestimmungen des Abschnitts 8.1.4 i.V.m. Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR zu erfüllen.
Bedeckte Fahrzeuge (Pritsche mit Plane oder mit Plane und Spriegel) sind mit mindestens zwei Feuerlöschgeräten für die Brandklassen A, B und C mit je einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel auszustatten. Diese Feuerlöschgeräte sind gut zugänglich außerhalb der Pritsche (z.B. auf jeder Seite unter der Pritsche) anzubringen.
Für jedes Fahrzeug sind die Bestimmungen des Abschnitts 8.1.5 ADR zu erfüllen.
Zur Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchst. c ADR zählt der Schutzanzug SAFEGUARD 3002-A1 mit Zusatzausrüstung (Überschuhe, Schutzhandschuhe und ABC-Maske) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Beim Transport von Kampf- und Reizstoffen ist der Schutzanzug anzulegen; die Zusatzausrüstung ist im Fahrerhaus zum sofortigen Gebrauch bereitzuhalten.
Zur Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchst. c ADR zählt des Weiteren eine Augenspülflasche mit reinem Wasser für jede Person.
Der für die Verpackung, Verladung und Transport verantwortliche Fachkundige kann auch in anderen Fällen das vorsorgliche Tragen des Schutzanzuges ggf. mit Zusatzausrüstung oder weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
Die tragbaren Beleuchtungsgeräte, wie z.B. die Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, müssen so beschaffen sein, dass sie Gase und Dämpfe im Innern des Fahrzeugs bzw. des Transportbehälters nicht entzünden können (analog Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschrift S2 (1) des ADR).
Alle für den Kampfmitteltransport vorgesehenen Kraftfahrzeuge sind mit Funk ausgestattet, so dass sie über den Polizeifunk (4m-Band) erreichbar sind und geführt werden können.
Zur Funkausstattung gehören die Fernmeldeunterlagen. Sie bestehen aus:
9. Begrenzung der beförderten Mengen
Auf einem Fahrzeug EX/II oder EX/III dürfen höchstens folgende Nettomassen an Explosivstoff befördert werden:
500 kg in bezünderten Kampfmitteln oder 1000 kg in unbezünderten Kampfmitteln.
Bezünderte Bomben mit mehr als 20 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur im Einzeltransport und nur in besonderen Fällen, in denen eine Entzünderung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist, transportiert werden.
Unbezünderte Großladungsbomben mit mehr als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur im Einzeltransport transportiert werden.
Auf einem Fahrzeug, das nicht die Anforderungen für Fahrzeuge EX/IIoder EX/III erfüllt, dürfen Kampfmittel mit höchstens 20 kg Nettoexplosivstoffmasse befördert
werden. Die Beförderung von Gegenständen mit Kampf- oder Reizstoffen ist in diesem Fahrzeug nicht erlaubt.
10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge, die mit Kampfmitteln, für die Kampfmittelbeseitigung benötigten Spreng- und Zündmitteln [oberhalb der in Anlage 2 Nr. 13 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) GGVSE genannten Mengen] oder Dekontaminationsmitteln oder ungereinigten leeren Verpackungen, in denen sich Reiz- und Kampfstoffe befunden haben, beladen sind, müssen mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR versehen sein. Sie sind vom und hinten am Fahrzeug senkrecht zu dessen Längsachse anzubringen und müssen deutlich sichtbar bleiben.
Das Anbringen von Großzetteln an den Fahrzeugen gemäß Abschnitt 5.3.1 ADR unterbleibt.
11 Fahrzeugbesatzung
Auf jedem Fahrzeug muss sich ein Fachkundiger des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Abweichend von Satz 1 darf sich der Fachkundige auch in einem Begleitfahrzeug befinden.
12 Beförderungsweg
Bei der Beförderung von Kampfmitteln dürfen Straßen, die mit dem Zeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) nach § 41 Abs. 2 StVO ausgeschildert sind, nicht befahren werden, es sei denn, dass keine andere Zufahrt zur Entladestelle besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann.
Fahrzeuge, die Kampfmittel befördern, haben wegen des geringeren Unfallrisikos in der Regel Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen zu benutzen.
Nicht oder nur beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken sind in der GGVSE Anlage 3 aufgeführt.
Die Durchfahrt durch geschlossene Ortschaften ist Fahrzeugen, die Kampfmittel geladen haben, nur gestattet, wenn diese Ortschaften nicht auf gut befahrbaren Straßen umfahren werden können.
Für Kampfmitteltransporte von den Munitionssammelstellen zu den Munitionszerlegebetrieben sind mindestens zwei alternative Fahrstrecken zu erkunden und als Fahrstrecken 1, 2 usw. festzulegen. Diese Fahrstrecken sind in einer Karte einzutragen, die im Fahrzeug mitzuführen ist. Die festgelegten Fahrstrecken sind den zuständigen Polizeibehörden mit Karte mitzuteilen. Diese informieren die an den Fahrstrecken liegenden Leitstellen. Rechtzeitig vor Antritt der Fahrt ist der Transport den Polizeileitstellen unter Angabe der beabsichtigten Fahrstreckennummer anzumelden. Während der Fahrt meldet sich das Transportfahrzeug per Funk bei der jeweiligen Polizeileitstelle an und ab. Diese Transporte sind den Betriebsleitern der MZB unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen.
13 Geschwindigkeitsbegrenzung
Mit Kampfmitteln und/oder mit für die Kampfmittelbeseitigung benötigten Spreng-Zünd- und Dekontaminationsmitteln beladene Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 80 km/h fahren. Im Übrigen gelten die Regelungen der StVO.
14 Fahrzeugbeleuchtung
Bei Gefahrguttransporten ist ganzjährig das Abblendlicht einzuschalten.
15 Be- und Entladestellen
Kampfmittel dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle nicht be- oder entladen werden, es sei denn, dass der Ladevorgang aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Fachkundige vor Ort. Unbefugte sind von der Ladestelle fernzuhalten.
Zur selben Zeit darf nur ein Fahrzeug an einer Stelle be- oder entladen werden.
16 Fahrtunterbrechung
Wird ein Aufenthalt notwendig, so ist eine Mindestentfemung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.
Beträgt die Sichtweite bei Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m, so darf die Fahrt in der Regel nicht angetreten oder muss möglichst bald unterbrochen werden. Das gleiche gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.
Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben bedeckte Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Das Fahrzeug ist möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Das Fahrzeug ist zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.
Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, wenn möglich, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter polizeilicher Absicherung dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter ausreichender Sicherung umzuladen.
Mit Kampfmitteln oder Spreng- und Zündmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen.
17 Begleitpapiere
Bei der Beförderung von Kampfmitteln sind vom Fahrzeugführer außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere mitzuführen:
Befähigungsschein nach § 20 SprengG oder Ausbildungsnachweis des Innenministeriums NRW
18 Vorschriften des ADR
Für die Beförderung von Kampfmitteln sind unabhängig von der beförderten Menge die nachfolgend genannten Vorschriften des ADR einzuhalten:
19 Ausnahmen
Sind in Einzelfällen die Vorschriften dieser Ausnahmeregelung nicht einzuhalten, so ist beim Innenministerium NRW ein Ausnahmeantrag zu stellen.
Für die Beförderung von Kampfmitteln mit Kampf- oder Reizstoffen ist die Weisung des Innenministeriums NRW einzuholen. Ist dies nicht möglich und duldet die Beförderung keinen Aufschub, so ist die Weisung des Betriebsleiters des MZB Hünxe einzuholen.
Bei Unterstützungsleistungen im Rahmen der Amtshilfe entscheidet das Innenministerium NRW über die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung.
20 Widerrufsvorbehalt
Diese Ausnahmeregelung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.
____________
*) Dieser Erlass wird zur Zeit überarbeitet.
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(Stand: 22.08.2023)
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