umwelt-online: Gefahrgutverordnung Straße & Eisenbahn 4
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( 10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen

  1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder
  2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

( 11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

  1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
  3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;
  4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
  5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
  6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
  7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
  8. die Vorschriften über
    1. die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3 - ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und TU 14 ADR,
    2. den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
    3. die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2) und (3) und S 8 bis S 10 ADR

    zu beachten;

    1. für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
    2. für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR

    zu sorgen;

  9. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
  10. während der Beförderung
    1. die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
    2. die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
    3. die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5ADR und
    4. die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

  11. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
  12. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
  13. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
  14. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;
  15. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;
  16. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
  17. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, und
  18. die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind.

( 12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
  2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
  3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
    1. der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR,
    2. das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
    3. der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR

    für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

  4. in den Fällen
    1. nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und
    2. nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs

    durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

  5. (weggefallen)
  6. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
  7. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt .1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
  8. an Fahrzeugen,
    1. die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
    2. die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 VV 5, VV9, VV10, VV 14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6 ADR

beachtet werden.

( 13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.

( 14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über

  1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und
  2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

( 15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist, und
  2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.

( 16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

  1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
  2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
  3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;
  4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
  5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.

( 17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

( 18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;
  2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n;
  3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;
  4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und
  5. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

( 19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er

  1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;
  2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
  3. hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID
    1. dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufgestellt werden, und
    2. sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat, und
  4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.

( 20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

  1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
  2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.

( 21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.

( 22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID

  1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
  2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
  3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
  4. im
    1. Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
    2. Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a

informieren.

( 23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter

  1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
  2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

( 24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts

  1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und
  2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt

für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

( 25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1
    1. Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    2. Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
    3. Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
    4. Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
    5. Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
    6. Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
    7. Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
    8. Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
    9. Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel angebracht wird,
    10. Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
    11. Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
    12. Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
    13. Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
    14. Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,
    15. Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
    16. Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
    17. Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
    18. Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder
    19. Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
  6. entgegen § 9 Abs. 2
    1. Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,
    2. Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
    3. Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
    4. Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
    5. Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR,
    6. Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
    7. Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
    8. Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
    9. Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
    10. Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
    11. Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
    12. Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,
    13. Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird,
    14. Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden, oder
    15. Nr. 6 eine Sendung befördert,
  7. entgegen § 9 Abs. 3
    1. Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist,
    2. Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,
    3. Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,
    4. Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
    5. Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
  8. entgegen § 9 Abs. 4
    1. Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
    2. Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt,
    3. Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht,
    4. Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
    5. Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,
    6. Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln angebracht sind,
    7. Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,
    8. Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    9. Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
    10. Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind, oder
    11. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 5
    1. Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
    2. Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung oder Prüfung der Dichtheit nicht beachtet,
    3. Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet,
    4. Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet oder
    5. Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet,
  10. entgegen § 9 Abs. 6
    1. Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
    2. Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
    3. Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
    4. Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
    5. Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
    6. Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
    7. Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
    8. Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
    9. Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
    10. Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
    11. Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
    12. Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,
    13. Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,
    14. Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,
    15. Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    16. Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
    17. Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
    18. Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden,
    19. Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
    20. Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
    21. Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
    22. Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,
    23. Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden,
    24. Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder
    25. Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
  11. entgegen § 9 Abs. 7
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
    3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
    4. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden,
    5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,
    6. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, oder
    7. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,
  12. entgegen § 9 Abs. 8
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,
  13. entgegen § 9 Abs. 9
    1. Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
    2. Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder
    3. Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,
  14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
  15. entgegen § 9 Abs. 11
    1. Nr. 1 ein Versandstück befördert,
    2. Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
    3. Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,
    4. Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält,
    5. Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,
    6. Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
    7. Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
    8. Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
    9. Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    10. Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,
    11. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
    12. Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,
    13. Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
    14. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
    15. Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen, oder
    16. Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  16. entgegen § 9 Abs. 12
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
    3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
    4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
    5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,
    6. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird, oder
    7. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
  17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
  18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
  19. entgegen § 9 Abs. 15
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
  20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
  21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
  22. entgegen § 9 Abs. 18
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
    3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
    4. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, oder
    5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,
  23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2
    1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist, oder
    2. Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,
  24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind,
  25. entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,
  26. entgegen § 9 Abs. 22
    1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,
    2. Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder
    3. Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert, oder
  27. entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.

§ 11 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.

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