hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und
sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist;
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;
a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;
hat im Straßenverkehr
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden;
dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
die Vorschriften über die Beförderung in aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR zu beachten;
die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;
dafür zu sorgen, dass aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR, bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden, und
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
hat im Schienenverkehr
in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten;
dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen;
dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt, und
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;
muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und
darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;
dafür zu sorgen, dass aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;
a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID informieren;
hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13 Satz 1 RID einzuhalten und
darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID, cc) im Schienenverkehr an einem Wagen oder Container, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und ohne andere gefährliche Güter befördert werden, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5.3.2.1.2 RID und dd) im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID angebracht sind;
hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und
hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;
hat im Straßenverkehr
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich;
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.
die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Buchstabe a und d, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3 und bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;
die Vorschriften über das Zusammenpacken nach aa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und bb) Abschnitt 4.1.10;
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 , cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 Buchstabe a, 181, 313, 625, 637 und 653 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und
die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3
zu beachten und
hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.14.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden, und aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3, bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID, cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR und dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID nicht überschritten ist;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d, Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2, bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an MEGC aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12ADR angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;
hat im Straßenverkehr
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;
dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht werden;
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
(weggefallen)
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5S2 (2) und (3) ADR beachtet werden;
den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
an aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2 und 5.3.2.2.3 RID und cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.
( 7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
dafür zu sorgen, dass
der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,
der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5,
der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6 und
der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK-Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
dafür zu sorgen, dass
nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4
entspricht;
dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden;
dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden, und
dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.
Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;
hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 zu liefern und
muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.