Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Januar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 16.02.2010 S. 125; 15.02.2011 S. 170; 15.02.2011 S. 276; 27.11.2012 S. 617 12; 01.07.2014 S. 383 14; 20.03.2018 S. 189 18; 10.07.2018 S. 396 18a; 01.12.2020 S. 1113 20; 19.03.2024 S. 196 24)
Gl.-Nr.: 91



Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW S. 706) - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags - und

der § § 5 Absatz 4 Satz 5, 8 Absatz 3, 9a Absatz 3, 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und

der § § 5 Absatz 1 Satz 3, 8 Absatz 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und

des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)

wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes 12 18 18a 20

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden für Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Absatz 2 bis 3 Bundesfernstraßengesetz), von diesen wahrgenommen.

(3) Höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist die Bezirksregierung. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung.

(4) Die Bezirksregierung ist Anhörungsbehörde auch in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Bundesautobahnen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.

(5) Die Straßenaufsicht gemäß § 20 Bundesfernstraßengesetz wird für Bundesstraßen von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 2 Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesfernstraßengesetz 12 18 18a 20 24

(1) Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9a Absatz 3 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz werden dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium übertragen.

(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4, § 8 Absatz 1 Satz 5, § 9a Absatz 5 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Die Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz, die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu treffen, wird dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.

(3) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz zur Planfeststellung und Plangenehmigung wird auf die Bezirksregierungen für ihren jeweiligen Regierungsbezirk übertragen. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung.

(4) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion