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WVVO M-V - Wasserverkehrsverordnung
Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. April 2010
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 12.05.2010 S. 217; 20.12.2018 S. 8 19; 31.07.2023 S. 704 23)
Gl. Nr. 950-1-15
Siehe Fn.: 1
aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung dieser Vorschriften zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die kommunalen Behörden sind im Bereich des übertragenen Wirkungskreises untere Wasserverkehrsbehörden.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, und schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sind die in § 2 bestimmten Behörden, die Polizeivollzugsbeamten und die Hafenbehörden berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Den Vertretern der in Absatz 1 genannten Behörden und den Polizeivollzugsbeamten sind auf Verlangen die Fahrtauglichkeitsbescheinigung, der letzte Besichtigungsbericht, die Fahrerlaubnis und - soweit vorhanden - Festlegungen zur Abweichung gemäß § 5 Absatz 1 zur Prüfung auszuhändigen. Im Rahmen der Prüfung sind erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen oder allgemein Abweichungen festlegen, soweit die Richtlinie (EU) 2016/1629 dieses zulässt und überwiegende öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Festlegungen zur Abweichung erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich, oder auf elektronischem Wege und können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(Stand: 30.08.2023)
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