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LWaKüG M-V - Landeswasser- und Küstenschutzgesetz
Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 14.04.2026 S. 230 i.K.)
Gl.-Nr.: 753 - 14
Archiv 1992
Gültig ab 01.08.2026 siehe =>
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(zu den §§ 2 und 3 Nummer 1 und 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichnet sind. Im Einzelnen gilt:
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 2 ausgenommen:
Satz 1 gilt nicht für Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 2 Gewässereinteilung, Verordnungsermächtigung
(1) Die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
Umgehungsgerinne an Querbauwerken, die der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit dienen oder dienten, gehören zu der Ordnung des Gewässers, dem das Querbauwerk zugeordnet ist. Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Gewässerordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. Im Zuge von Maßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Hochwasserschutzes angeschlossene Gewässerarme gehören, vorbehaltlich einer anderen Angabe in Anlage 1, zur Ordnung des Gewässers, an das sie angeschlossen sind.
(2) Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.
§ 3 Eigentum an Gewässern
(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.
(3) Soweit am 1. Dezember 1992 das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zustand, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern. Ausgenommen davon ist das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
(Stand: 20.04.2026)
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