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Regelwerk; Wasser EU, M-V

LWaKüG M-V - Landeswasser- und Küstenschutzgesetz
Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 14.04.2026 S. 230 i.K.)
Gl.-Nr.: 753 - 14



Archiv 1992

Gültig ab 01.08.2026 siehe =>

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(zu den §§ 2 und 3 Nummer 1 und 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichnet sind. Im Einzelnen gilt:

  1. zu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind,
  2. die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
  3. zu den Küstengewässern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
  4. die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet; ist diese Abgrenzung mit Nummer 3 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 2 ausgenommen:

  1. Seitengräben als Bestandteil von Verkehrsanlagen, es sei denn, ihnen kommt eine nicht nur unbedeutende Vorflutfunktion für weitere angrenzende Grundstücke zu,
  2. Gräben und sonstige kleine Wasseransammlungen einschließlich einmündender Entwässerungsgräben, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur zeitweilig Wasser führen,
  3. kleine, in sich geschlossene Binnenbewässerungs- oder Binnenentwässerungssysteme ohne Stofftransport in andere oberirdische Gewässer,
  4. wasserführende Ackerhohlformen, soweit sie nicht als Biotope durch Rechtsvorschrift geschützt sind und
  5. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Gewässereinteilung, Verordnungsermächtigung

(1) Die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

Umgehungsgerinne an Querbauwerken, die der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit dienen oder dienten, gehören zu der Ordnung des Gewässers, dem das Querbauwerk zugeordnet ist. Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Gewässerordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. Im Zuge von Maßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Hochwasserschutzes angeschlossene Gewässerarme gehören, vorbehaltlich einer anderen Angabe in Anlage 1, zur Ordnung des Gewässers, an das sie angeschlossen sind.

(2) Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

§ 3 Eigentum an Gewässern
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.

(3) Soweit am 1. Dezember 1992 das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zustand, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern. Ausgenommen davon ist das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

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(Stand: 20.04.2026)

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