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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Dezember 2018
(GVOBl. Nr. 1 vom 18.01.2019 S. 8)



Fn 1

Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

Artikel 1

Die Wasserverkehrsverordnung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die nach § 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes als schiffbar bestimmten Gewässer.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die als schiffbar bestimmten Gewässer gemäß § 2 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes,
  2. die Gewässer, auf denen das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die Wasserbehörde gemäß § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugelassen ist. Die Regelungen der wasserbehördlichen Zulassung bleiben unberührt, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.

b) Nummer 7

7. ein Gewässer eine Wasserfläche gemäß § 1, die aufgrund natürlich vorhandener oder künstlich hergestellter und unterhaltener Schiffbarkeit für den Verkehr genutzt wird.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist" gestrichen.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" sowie die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "sie" durch die Wörter "oder auf elektronischem Wege und" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG unterfallen, sind zum Verkehr zugelassen, wenn
  1. sie nach den für die Zone 4 geltenden Vorschriften der Richtlinie 2006/87/EG gebaut und ausgerüstet sind, dieses durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen wird und sie den Anforderungen der Richtlinie 2008/126/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 32 vom 31.01.2009 S. 1), soweit diese anwendbar ist, entsprechen,
  2. sie entsprechend der Festlegung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung besetzt sind und
  3. die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung festgesetzte höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird.
"(1) Für die Zulassung von Fahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen, gelten bei einem Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland) die Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2006/87 " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2016/1629" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dem Antrag ist ein Protokoll eines technischen Sachverständigen über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das gewerblich genutzte Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 Nummer 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß § 5 entspricht. "(3) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß § 5 entspricht."

e) Absatz 4

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