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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Juli 2023
(GVOBl. Nr. 18 vom 11.08.2023 S. 704 EU)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2022 (AmtsBl. M-V S. 642), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Die Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2018 (GVOBl. M-V 2019 S. 8), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "einer Fahrerlaubnis oder" werden gestrichen.
bb) Das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" wird durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Ein Befähigungszeugnis im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist auch das von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Unionspatent und das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 Ober die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 (ABl. L 030 vom 11.02.2022 S. 3) von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Binnenschifferpatentverordnung" wird durch das Wort "Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.
b) Die Wörter "von der Fahrerlaubnispflicht" werden durch die Wörter "von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231671
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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