Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

Hafenfahrzeugverordnung
- Hamburg -

Vom 20. März 1984
(HmbGVBl. 1984, S. 69; ...; 07.05.2013 S. 193; 30.04.2019 S. 111 19; 25.04.2023 S. 177 23; 17.10.2023 S. 320 23a i.K.)



Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 19 23

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende Hafenfahrzeuge:

  1. Fahrgastschiffe
  2. Barkassen über 10 m3Wasserverdrängung bei der tiefsten zulässigen Einsenkung
  3. Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge
  4. Hafenmotorgüterfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit
  5. Hafengüterfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit
  6. Hafentankfahrzeuge
  7. Festmacherboote
  8. Schwimmende Geräte
  9. Sonstige Hafenfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit oder, soweit sie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, 15 m3 Wasserverdrängung, ausgenommen Sportfahrzeuge.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19 23

In dieser Verordnung sind

1. Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;

2. Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;

3. Barkassen:
Zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe mit bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;

4. Personenbeförderung:
Entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungen von Personen, die nicht zur Besatzung des Hafenfahrzeuges gehören und deren Anwesenheit an Bord nicht aus anderen Gründen für den Betriebsablauf des Hafenfahrzeuges erforderlich ist;

5. Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben eines oder mehrerer Hafengüterfahrzeuge, Binnenschiffe, schwimmender Geräte oder schwimmender Anlagen gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Seeschiffassistenzschlepper;

6. Hafenmotorgüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Motorschuten und Motorkähne;

7. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;

8. Hafentankfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge, die zur Aufnahme unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten gebaut oder eingerichtet und zugelassen sind, einschließlich Tankreinigungsfahrzeuge;

9. Festmacherboote
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Fahrzeugen verwendet werden;

10. Schwimmende Geräte:
Schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.

Abschnitt II
Bau, Einrichtung und Ausrüstung

§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 19 23a

(1) Fahrgastschiffe, Barkassen und Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge, Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge sowie schwimmende Geräte und sonstige Hafenfahrzeuge müssen bei erstmaliger oder erneuter Zulassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Dabei finden Übergangsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung.

(2) Hafentankfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich den Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung genügen, soweit die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes regelt.

(3) Für Fahrzeuge nach Absatz 1, die ausschließlich auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten eingesetzt werden, gelten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die technischen und baulichen Anforderungen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Für das Befahren der Alster, ihrer Kanäle und Fleete gelten zusätzlich die Anforderungen der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2), geändert am 10. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 320), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3a Abweichende Regelungen

Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Bauart und der Zweckbestimmung der Fahrzeuge Abweichungen von den Anforderungen des § 3 zulassen oder besondere Auflagen erteilen.

§ 4 Sonderregelungen für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 23

Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft gelten folgende Sonderregelungen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion