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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung der emissionsfreien Alsterschifffahrt
- Hamburg -

Vom 10. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 17.10.2023 S. 320)



Artikel 1
Änderung der Alsterschifffahrtsverordnung

Auf Grund von § 11 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:

Die Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Maschinenleistung der Fahrzeuge, die nicht für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen oder für Schleppfahrten oder gewerbliche Arbeiten eingesetzt sind, darf 50 Kilowatt (kW) nicht übersteigen. Fahrzeugantriebe, die mit Öl-/Benzin-Kraftstoffgemisch mit Unterwasserauspuff betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2007 verboten. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie für Notfall-Einsätze privater Rettungsdienste. "(4) Ab dem 1. Januar 2025 können unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur noch Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb eine Erlaubnis nach § 2 erhalten. Fahrzeuge, die nicht unter Satz 1 fallen und für die am 1. November 2023 eine Erlaubnis nach § 2 bestand, können bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin eine Erlaubnis erhalten. Darüber hinaus können Fahrzeuge im Sinne von Satz 2 ab dem 1. Januar 2030 eine Erlaubnis nach § 2 erhalten, wenn eine besondere Härte vorliegt. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
  1. das Fahrzeug noch nicht seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erreicht hat,
  2. die Alsterfahrerlaubnis für die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und
  3. eine Umrüstung des Fahrzeugs auf einen emissionsfreien Antrieb tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Für Fahrzeuge, die nicht häufiger als an fünf Tagen im Kalenderjahr auf der Alster oder ausschließlich in dem in der Anlage gekennzeichneten Gebiet eingesetzt werden, kann eine entsprechend zeitlich oder örtlich beschränkte Erlaubnis erteilt werden."

1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Unbeschadet Absatz 4 Satz 1 kann eine Sondererlaubnis für Fahrzeuge ohne emissionsfreien Antrieb erteilt werden für

  1. Fahrzeuge nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, wenn und soweit dies für die vorgesehene Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist,
  2. Fahrzeuge der Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräfte zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit,
  3. Fahrzeuge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für eine festgelegte Anzahl von Fahrten im Jahr."

2. Die Überschrift von § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Verkehrsregelungen "Anwendbare Rechtsvorschriften".

3. Es wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage"

Artikel 2
Änderung der Hafenfahrzeugverordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

In § 3 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 179), wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Fahrzeuge nach Absatz 1, die ausschließlich auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten eingesetzt werden, gelten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die technischen und baulichen Anforderungen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Für das Befahren der Alster, ihrer Kanäle und Fleete gelten zusätzlich die Anforderungen der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2), geändert am 10. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 320), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

ID: 232033


ENDE

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(Stand: 23.10.2023)

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