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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - für Aufgaben der Feuerwehren
- Hessen -
Vom 9. Januar 2012
(StAnz. Nr. 4 vom 23.01.2012 S. 139;aufgehoben)
Archiv: 2006
Für die Beförderung von Gefahrgütern durch die Feuerwehren gelten folgende Ausnahmen von der GGVSEB:
1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. d und e der Anlage a zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, sowie für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.
2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in der Fassung der Änderung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347), werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter Ziffer 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz ( HBKG) in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSEB im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgenommen.
3. Zur sicheren Durchführung der unter Ziffer 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Ziffer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend Folgendes geregelt:
3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41 HBKG. Vorhandene zugelassene Bergungsverpackungen - sie besitzen den Buchst. T im Verpackungscode - sind mit einer außen angebrachten Kennzeichnung mit "BERGUNG" nach Unterabschnitt 5.2.1.3 ADR zu verwenden.
Die Vorschriften über zugelassene Transportbehältnisse und die Ladungssicherung bleiben hiervon unberührt.
3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorne und hinten mit orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR (Grundlinie 40 cm, Höhe 30 cm, schwarzer Rand von 15 mm Breite) versehen sein. Hiervon und von den in Ziffer 3.5 und 3.6 dieses Erlasses aufgeführten Anforderungen sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (zum Beispiel Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit.
3.3 Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichen Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges nach Abschnitt 8.1.2 ADR im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen. Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen, zum Beispiel aus der Landeslösung der Gefahrstoffdatenbank Memplex©.
3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Ziffer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang "Führen im GABC-Einsatz" oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrerin oder Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden. Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April.2009 (BGBl. I S. 872), als auch die Rechtsstellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt.
3.5 Folgende Ausrüstung ist im Feuerwehrfahrzeug bei Beförderungen nach Ziffer 3.3. mitzuführen:
3.6 Folgende Persönliche Schutzausrüstung ist für mindestens zwei Besatzungsmitglied bei Beförderungen nach Ziffer 3.3 pro Besatzungsmitglied mitzuführen:
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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