Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (3)
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Zur aktuellen Fassung

§ 33 Abwehrende Maßnahmen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie deren Träger sind verpflichtet, ohne Anordnung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß eine Katastrophe droht oder eingetreten ist. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 34 Feststellung des Katastrophenfalles

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Die übergeordneten oder nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden sind zu unterrichten.

§ 35 Besondere Zuständigkeiten

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von deren Gebiet aus zu leisten sind.

(2) Die obere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Katastrophe auf das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden erstreckt.

Dritter Titel
Gesundheitswesen

§ 36 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen 09

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 arbeiten mit den in § 27 Abs. 3 Satz 3 genannten Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern nach § 32 Satz 2, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen. § 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt

(2) In die Alarmpläne und Einsatzpläne sowie die Katastrophenschutzpläne sind die Angehörigen der Gesundheitsberuf e sowie die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit erforderlich, einzubeziehen.

(3) Die Träger der Krankenhäuser nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Krankenhauseinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser nach Satz 1 haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Krankenhauseinsatzpläne aufeinander abzustimmen.

(4) § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499)  und § 21 des Zivilschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 37 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe 09

(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe und das ärztliche sowie tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer sowie die berufsständischen Vertretungen sorgen für die Fortbildung der im Abs. 1 genannten Personen und erteilen den Dienststellen die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.

Vierter Titel
Helferinnen und Helfer

§ 38 Allgemeines

(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie können sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Bei Regieeinheiten erfolgt die Verpflichtung gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist die Arbeitgebern oder der Arbeitgeber zu unterrichten; sie oder er kann einen Nachweis verlangen.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfaßt insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

§ 39 Rechtsverhältnisse 09

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Heller nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. Die Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie nicht gesetzlich geregelt sind. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.

(2) § 11 Abs. 2 bis 8, 10 und 11 gilt entsprechend.

§ 40 Haftung für Schäden 09

(1) Für die Haftung der Helferinnen und Helfer gilt § 11 Abs. 12 entsprechend.

(2) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes ist bei Einsatzkräften in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Einsatzkräften das Land, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.

Vierter Abschnitt
Technische Einsatzleitung und Führungsorganisation

§ 41 Technische Einsatzleitung 09

(1) Die technische Einsatzleitung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Leiterinnen oder die Leiter der eingesetzten Feuerwehren eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die der unter der Leitung der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors steht. Bei besonderen Schadenslagen kann diese oder dieser die Leitung der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr übertragen. Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen.

(2) Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr obliegt der Leitung der Werkfeuerwehr. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden diese eine gemeinsame technische Einsatzleitung, deren Leitung die Leitung der Werkfeuerwehr übernimmt

(3) In Betrieben, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), unterliegen und die nicht in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Bundesberggesetz fallen, wirken die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die von ihr oder ihm bestellten Personen in der Einsatzleitung mit. Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirkt die zuständige Forstbeamtin oder der zuständige Forstbeamte in der technischen Einsatzleitung mit.

(4) Der technischen Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Organisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt.

§ 42 Befugnisse der technischen Einsatzleitung 09

(1) Die technische Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Hilfskräfte zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde anzufordern.

(2) Die technische Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen Stellen getroffen werden. Werden Sicherungsmaßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen angeordnet oder aufgehoben, so hat dies im Einvernehmen mit der technischen Einsatzleitung zu erfolgen.

(3) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen hinzuziehen.

§ 43 Führungsorganisation 09

(1) Die technische Einsatzleitung führt grundsätzlich die Einheiten und Einrichtungen bei Einsätzen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle.

(2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentin nen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.

(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor oder der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.

(4) Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle als Informations- und Kommunikationszentrale.

(6) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenabwehr erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertretern oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.

(7) Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr beteiligten Einsatzkräfte einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte der die Abwehrmaßnahmen leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt.

Fuenfter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung

§ 44 Gefahrenmeldung 09

(1) Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf 112 zu melden Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

(2) Bei einem Brand oder einem sonstigen Schadensereignis oder Gefahrenereignis in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr ist der Betrieb verpflichtet, dies unverzüglich der Zentralen Leitstelle zu melden, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder Kräften beseitigt werden kann oder sich durch das Schadensereignis Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde ergeben können.

§ 45 Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken 09

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte baulicher Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, können, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 verpflichtet werden, auf eigene Kosten zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen

  1. die erforderlichen Geräte und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
  3. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarmplänen, den Einsatzplänen und den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,
  4. eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung zu einer Zentralen Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten,
  5. Brandmeldeanlagen an die öffentliche Empfangseinrichtung bei der Zentralen Leitstelle anzuschließen,
  6. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 entsprechenden Stand der Technik zu halten.

(2) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen

§ 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken   09

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten. Sie haben Wasservorräte und Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 obliegen auch den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und Gebäude.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(4) Eigentümerinnen  und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 47 Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential   09

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer kerntechnischen Anlage oder einer anderen Anlage, bei der nicht auszuschließen ist, daß ein Freiwerden des in ihr vorhandenen Gefahrenpotentiales eine Katastrophe verursachen kann (Anlage mit besonderem Gefahrenpotential), ist verpflichtet, auf ihre oder auf seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Maßnahmen für die Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen. Sie oder er hat insbesondere

  1. gegen Ausfall und Mißbrauch geschützte Verbindungen herzustellen und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen ihren oder seinen Einrichtungen und der Katastrophenschutzbehörde sicherstellen,
  2. auf Anforderung an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Die Aufsichtsbehörde kann andere geeignete Geräte zulassen.

§ 48 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 09

(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 96/82//EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 1997 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten

bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu übermitteln.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut nach Abs. 4 auszulegen.

(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Durchführung der Störfallverordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 48a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen 09

Für die unter Art. 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gilt § 48 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

§ 49 Hilfeleistungspflichten

(1) Die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, über 18 Jahre alte Personen zu Hilfeleistungen heranzuziehen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder erhebliche Schäden zu beseitigen, falls die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die zur Hilfeleistung herangezogenen Personen haben den Anordnungen nachzukommen.

(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

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