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§ 50 Entschädigung
(1) Wer nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen, jedoch nur insoweit, als er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Der entgangene Gewinn wird nicht ersetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter nach § 49 in Anspruch genommen wird, ohne verantwortliche Person im Sinne des § 6 oder des § 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sein.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der geschädigten Person, der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Betriebsangehörigen getroffen worden sind.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Abs. 1 leistet, von der Person Ersatz verlangen, die schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Sechster
Abschnitt
Erster Titel
Ergänzende Bestimmungen
§ 51 Pflichten der am Einsatzort Anwesenden
Alle am Einsatzort anwesenden Personen haben in Fällen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes Anordnungen der Einsatzleitung im Sinne dieses Gesetzes (§§ 20, 41, 42) oder der von ihr beauftragten Person über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.
§ 52 Ausschluß der Heranziehung für militärische und polizeiliche Aufgaben
Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen militärischen Dienststellen oder Polizeidienststellen nicht zugeteilt oder unterstellt werden. Die Heranziehung zur Bekämpfung von politischen Unruhen und Arbeitskämpfen, zur Bekämpfung von Straftaten oder zu sonstigen Aufgaben, die von den Polizeibehörden oder den Gefahrenabwehrbehörden zu erfüllen sind, ist nicht zulässig. Die Amtshilfe nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 53 Landesfeuerwehrschule
(1) Die Landesfeuerwehrschule ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie führt auch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz durch. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule stellt die Lehrgangspläne auf. Sie bedürfen der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) bestimmt sich nach § 5 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unter stützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden.
(2) Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der Informations- und Kommunikationszentrale wahr. § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen für Einsätze sowie für die Ausbildung und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helferinnen oder Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen nach § 11 und § 50 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(4) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden können die für die Erstellung von Katastrophenschutzplänen notwendigen personenbezogenen Daten von Angehörigen von Betrieben oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren im erforderlichen Umfang verarbeiten.
Hierzu zählen nur folgende Daten:
(5) Für die Erstellung einer landesweiten Statistik für den Brandschutz oder den Katastrophenschutz dürfen die Feuerwehren und die Katastrophenschutzbehörden sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden nur folgende Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
§ 56 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz 09
Das für den Brandschutz, die. Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zu hören ist. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Interessenvertretungen, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen und der Landesverbände der Organisationen, die mit ihren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken, an.
§ 57 Übungen
Übungen und Ausbildungsveranstaltungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sind mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen. Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen auch an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.
Zweiter Titel
Aufsicht
§ 58 Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 09
(1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.
(2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen.
§ 59 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz 05
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Bei der Aufsicht sind die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen.
(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. Hinsichtlich der Wartung und Pflege ihrer mit öffentlichen Mitteln erworbenen - oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen. Im übrigen gelten für die Aufsicht im Katastrophenschutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung.
Dritter Titel
Kosten
§ 60 Kostenpflicht
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tragen die Gebietskörperschaften und die privaten Organisationen die Personalkosten und Sachkosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Das Land beteiligt sich nach Maßgabe der Haushaltsansätze in angemessenem Umfang durch Zuwendungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln und aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.
(2) Die den Gemeinden und Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe werden mit dem Finanzausgleich abgegolten. Entsprechendes gilt für die Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Katastrophenschutzes.
(3) Kosten der Landesfeuerwehrschule sind auch die Reisekosten, Tagegelder und der Ersatz des Verdienstausfalls der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer. Außerdem trägt das Land einen Teil der Kosten für die Teilnahme an den von dem für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Lehrgängen und Ausbildungsveranstaltungen.
(4) Die durch den Einsatz von Kräften des Bundes oder anderer Länder sowie der verbündeten Streitkräfte entstehenden Kosten trägt die Gebietskörperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde den Einsatz geleitet hat. Das Land trägt die Kosten für die Einsätze in anderen Ländern, sofern nicht von anderen Stellen die Einsatzkosten übernommen werden.
(5) Wird die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, so kann sie von der Gebietskörperschaft der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde Ersatz der durch die Übertragung ihrer Gebietskörperschaft verursachten Aufwendungen verlangen.
§ 61 Kostenersatz der Feuerwehren 09
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen
(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist
(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
(5) Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 und 5 und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden
(6) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
§ 62 Kostenersatz bei einer Katastrophe
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential und die Haltern oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), ist für Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu verwenden. Bis zu zehn vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes verwendet werden. Über die Mittel verfügt das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 64 Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 mit einer Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist
§ 66 Gemeindefreie Grundstücke
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für gemeindefreie Grundstücke. Die untere Aufsichtsbehörde kann geeignete Regelungen über die Wahrnehmung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf gemeindefreien Grundstücken treffen.
(1) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren finden auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.
(3) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter, deren Dienstzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. Im übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Regelungen zu treffen über
§ 70 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 04 09
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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