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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - für Aufgaben der Feuerwehren
- Hessen -
Vom 19. April 2006
(StAnz. Nr. 18 vom 01.05.2006 S. 1014)
Bezug: Meine Erlasse vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519) und vom 2. November 2001 (n. v.)
1. Gemäß Unter abschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage a zu dem Europäischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1954 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. II S. 1274) gelten die Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.
2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2005 (BGBl. I S.3131), werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 236), obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgenommen.
3. Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend Folgendes geregelt:
3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41 HBKG. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen.
3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens 30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein.
Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (z.B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit, wobei die Grundsätze der Ladungssicherung zu beachten sind.
3.3 übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang "Führen im GABC-Einsatz" oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden.
Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), als auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt.
4. Mein Erlass vom 19. Mai 1994 (StAnz. S. 1519), ergänzt durch Erlass vom 2. November 2001 (n. v.) ist durch Fristablauf außer Kraft getreten.
Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft
(Stand: 06.04.2021)
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