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Regelwerk

LuftSiGebV - Luftsicherheitsgebührenverordnung

Vom 23. Mai 2007
(BGBl. S. 944; 02.04.2008 S. 647 08; 07.08.2013 S. 3154 13; 16.02.2024 Nr. 49 24)
Gl.-Nr.: 96-14-1



Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Gebühren und Auslagen  24

(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach

  1. dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, und
  2. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72; L 164 vom 23.06.2012 S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.01.2010 S. 3) geändert worden ist, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10.03.2023 (Abl. L 74 vom 13.03.2023 S. 47) geändert worden ist.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter 24

Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.

§ 3 Gebührenschuldner  08 24

Gebührenschuldner für Gebühren nach

  1. Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
  2. Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
  3. Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
  4. Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
  5. Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
  6. Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
  7. Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
  8. Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
  9. Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
  10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

§ 4 Prüfungsgebühren 08 24

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

§ 5 Zeitgebühr 08 13 24

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

  1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,
  2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, und
  3. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesländer die in der Anlage 2 dieser Verordnung bestimmten pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in den Landesverwaltungen

§ 6 Übergangsregelung 08 24

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