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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung

Vom 16. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 49 vom 22.02.2024)


Auf Grund des § 17a Absatz 4 des Luftsicherheitsgesetzes, dessen Satz 3 durch Artikel 154 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung

Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Gebühren

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

" § 1 Gebühren und Auslagen

(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach

  1. dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, und
  2. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72; L 164 vom 23.06.2012 S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.01.2010 S. 3) geändert worden ist, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10.03.2023 (Abl. L 74 vom 13.03.2023 S. 47) geändert worden ist.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 3)" durch die Angabe "gemäß § 3" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3

Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft Gebühren- und Auslagenschuldner sind

  1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
  2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;
  3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;
  4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
  5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).
" § 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für Gebühren nach

  1. Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
  2. Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
  3. Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
  4. Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
  5. Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
  6. Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
  7. Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
  8. Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
  9. Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
  10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder."

4. In § 4 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und es werden die Wörter "des Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter "des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt. Die Angabe "und 6" wird gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Auslagen

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(Stand: 26.02.2024)

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