Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Vom 16. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 49 vom 22.02.2024)
Auf Grund des § 17a Absatz 4 des Luftsicherheitsgesetzes, dessen Satz 3 durch Artikel 154 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
" § 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 3)" durch die Angabe "gemäß § 3" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3
Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft Gebühren- und Auslagenschuldner sind
|
" § 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner für Gebühren nach
|
4. In § 4 wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und es werden die Wörter "des Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter "des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt. Die Angabe "und 6" wird gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Auslagen |
(Stand: 26.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion