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Änderungstext
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
Vom 2. April 2008
(BGBl. Nr. 13 vom 10.04.2008 S. 647)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
LuftSiSchulV - Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Artikel 2
Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "1 und 4" durch die Angabe "1 und 4 bis 9" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "6 und 9" durch die Angabe "11 und 14" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Prüfungsgebühren
Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten."
3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
4. In dem neuen § 7 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.
5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:
"5 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG | |
5.1.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen | 300 Euro |
5.1.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 250 Euro |
5.2.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen | 200 Euro |
5.2.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 150 Euro |
5.3.1 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen | 250 Euro |
5.3.2 | je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung | 200 Euro |
6 | Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG | |
6.1 | je Person | 250 Euro |
6.2 | je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung | 200 Euro |
7 | Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen ( § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 bis 200 Euro |
7.1 | Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen ( § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person | 50 Euro |
8 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal ( § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 Euro |
8.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal ( § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 Euro |
9 | Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung ( § 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis | 20 bis 40 Euro |
9.1 | Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung ( § 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) | 20 Euro" |
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.
Artikel 3
Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter "Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter "Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.
2. Die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 29.08.2018)
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