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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen

Vom 2. April 2008
(BGBl. Nr. 13 vom 10.04.2008 S. 647)



Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
LuftSiSchulV - Luftsicherheits-Schulungsverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung

Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "1 und 4" durch die Angabe "1 und 4 bis 9" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "6 und 9" durch die Angabe "11 und 14" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten."

3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.

4. In dem neuen § 7 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.

5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:

"5 Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG  
5.1.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen 300 Euro
5.1.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung 250 Euro
5.2.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen 200 Euro
5.2.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung 150 Euro
5.3.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen 250 Euro
5.3.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung 200 Euro
6 Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG  
6.1 je Person 250 Euro
6.2 je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung 200 Euro
7 Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen ( § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person 50 bis 200 Euro
7.1 Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen ( § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person 50 Euro
8 Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal ( § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis 20 bis 40 Euro
8.1 Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal ( § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) 20 Euro
9 Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung ( § 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis 20 bis 40 Euro
9.1 Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung ( § 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) 20 Euro"

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.

Artikel 3
Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter "Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.

2. Die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

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