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Regelwerk, Gefahrgut/Transport Binschifffahrt

RheinSchPersV - Rheinschiffspersonalverordnung

Vom 5. April 2023
(BGBl. II Nr. 105 vom 13.04.2023; 16.05.2023 Nr 141 23; 22.11.2023 Nr. 321 23a  i.K.; 11.03.2024 Nr. 97 24)


Archiv: 2011

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III

§ 1.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
  2. Fahrzeuge, deren Produkt aus L - B - T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
  3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
  4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
  5. Fahrgastschiffe;
  6. schwimmende Geräte

soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 1.02 Begriffsbestimmungen 23

In dieser Verordnung gelten als

Fahrzeugarten

  1. "Fahrzeug" ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät;
  2. "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
  3. "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
  4. "Motorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
  5. "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  6. "Behördenfahrzeug" ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
  7. "Feuerlöschboot" ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
  8. "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
  9. "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
  10. "Schleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  11. "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
  12. "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
  13. "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  14. "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
  15. "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
  16. "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;

Fahrzeugzusammenstellungen

  1. "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
  2. "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  3. "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  4. "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  5. "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  6. "Großverband" ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7.000 m2 oder mehr beträgt;

Schiffstechnische Begriffe

  1. "Länge" oder "L" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
  2. "Breite" oder "B" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
  3. "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;

Personal

  1. "Schiffsführer" ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;
  2. "Besatzung" die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
  3. "Decksmannschaft" die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

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