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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Vom 5. April 2023
(BGBl. II vom 13.04.2023 Nr. 105 )


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:

"2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 oder 5 vorgeschriebenen Person besetzt ist, "6. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,"

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".

c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:

alt neu
38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht, "38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,"

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2

2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

und 2a

2a.die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,

werden aufgehoben.

b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

Artikel 3
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente " § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen".

b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen " § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen".

c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:

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