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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
Vom 5. April 2023
(BGBl. II vom 13.04.2023 Nr. 105 )
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
Artikel 1
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2022 (BGBl. 2022 II S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach Nummer 2c folgende Nummer 2d eingefügt:
"2d. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09 Nr. 1 oder 5 vorgeschriebenen Person besetzt ist, | "6. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist," |
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,".
c) Nummer 38a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
38a. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht, | "38a. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt," |
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2
2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
und 2a
2a.die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,
werden aufgehoben.
b) In Nummer 10 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".
Artikel 3
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente | " § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen". |
b) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen | " § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen". |
c) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:
(Stand: 26.03.2024)
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