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Änderungstext
Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2024
(BGBl. II Nr. 508 vom 23.12.2024)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
§ 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht | " § 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen". |
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. |
"Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes |
(Stand: 13.01.2025)
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