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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 22. November 2023
(BGBl. II Nr. 0321 vom 30.11.2023)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die durch Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
(Gültig ab 01.06.2024 siehe =>)
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 4.02 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung erforderliche Nachweis nicht erneuert ist, | "1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist," |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
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"(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 21.03.2024)
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